Kein Schutz für Bewegungsmarke “öffnendes Klappfenster”

Quelle: EUIPO

740/2024-2, BEWEGUNG VON EINEM KLAPPFENSTER

Die Beschwerdekammer bestätigt die Zurückweisung der Anmeldung einer Bewegungsmarke für Fenster von Expeditionsfahrzeugen in Klasse 12, die aus einer sechssekündigen Videosequenz besteht, die das Öffnen und Schließen eines Fensters zeigt. Es hebt hervor, dass eine der technischen Funktionen eines Fensters darin besteht, dass es geöffnet werden kann. Die Videosequenz ist nur eine Darstellung, wie diese technische Funktion erreicht wird. Das angefochtene Zeichen enthalte keine zusätzlichen (z. B. ästhetischen oder dekorativen) Elemente, die eine andere als eine rein funktionale Rolle erfüllten. Folglich kann das Zeichen nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer ii) GMV eingetragen werden, da es ausschließlich aus dem Merkmal der Waren besteht, das zur Erzielung einer technischen Wirkung erforderlich ist (§ 25) Diese Feststellung steht im Einklang mit der Gemeinsamen Praxis des Europäischen Netzes für geistiges Eigentum CP11 zum Thema „Neue Markenformen: Prüfung auf Formerfordernisse und Zurückweisungsgründe“.

Die Beschwerdekammer weist darauf hin, dass die Zulassung des angefochtenen Zeichens zur Eintragung den Wettbewerb in unzulässiger Weise einschränken würde. Sie würde es dem Markeninhaber ermöglichen, gemäß Artikel 9 Absatz 2 EUTMV anderen Unternehmen nicht nur die Verwendung derselben, sondern auch ähnlicher Bewegungsabläufe zu untersagen (§ 25, 33).

Darüber hinaus stellt die Kammer fest, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft hat, da es nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen wird, sondern als Darstellung und Wiedergabe einer wesentlichen Funktion des Fensters, nämlich wie es sich öffnet und schließt, mittels einer animierten Videosequenz (§ 40). Darüber hinaus ist es allgemein bekannt, dass viele Hersteller von technischen Waren Videos produzieren und im Internet (z. B. auf YouTube) veröffentlichen, um die Funktionsweise der Waren zu erklären oder für ihre technischen Merkmale zu werben (§ 42).

Übersetzt mit DeepL.com

Koks, Nutten und …

Zugegeben, die Aufzählung endet überraschend, aber das DPMA konnte man damit trotzdem nicht überzeugen. Aus der Abteilung der zurückgewiesenen Markenanmeldungen beim DPMA:

“Koks, Nutten und Biogasanlagen”

Anmeldenummer 3020232402099

Schutzhindernis: Verstoß gegen öffentliche Ordnung/gute Sitten (§ 8 Abs. 2 Nr. 5)

Quelle: DPMA

Kein Markenschutz für “Graf Ficken”

Aus der Abteilung “schutzunfähig” im Juli präsentieren wir folgende vom Deutschen Patent- und Markenamt zurückgewiesene Markenanmeldungen.


Aktenzeichen: 302010044894.6

Zurückweisung durch Erstprüfer-1-Beschluss
Begründung: Täuschende Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 4)
„ficken – Vulgärausdruck, der mit dem Titel “Graf” nur relativiert wird, fehlende Angabe zur Jahreszahl”


Aktenzeichen: 302010043781.2

Zurücknahme nach Beanstandung
Begründung: Verstoß gegen öffentliche Ordnung/gute Sitten (§ 8 Abs. 2 Nr. 5)
„sittlich anstößig, Frauendiskrimination”

Quelle: DPMA

Schutzunfähig – keine Marke

Interessante Fundstücke liefert regelmäßig die Durchsicht der vom Deutschen Patent- und Markenamt als schutzunfähig zurückgewiesenen Markenanmeldungen. Aktuell ist mir folgende Anmeldung aufgefallen:

Aktenzeichen: 302011008235.9
Wortmarke: A 9
Nizzaklasse: 12
Waren: Fahrzeuge soweit in Klasse 12 enthalten und Motoren für Landfahrzeuge

Zurücknahme nach Beanstandung
Begründung: Beschreibende (freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2)
„schutzunfähige, geographische Herkunftsangabe, die als bekannte Straße eine Verbindung zwischen den beanspruchten Waren und dem Ort herstellt, mit dem der Verbraucher positiv besetzte Vorstellungen verknüpft”

Quelle: DPMA

Ach ja, die Anmeldung kam nicht von der AUDI AG. Aber Bundesautobahnen A1, A2, A3, A4, A5, A6, A7 und A8 gibt es doch auch, oder?