Das DPMA warnt vor irreführenden Zahlungsaufforderungen

Quelle: DPMA

Zur Warnung des Deutschen Patent- und Markenamtes.

Bitte alle Markenanmelder unbedingt beachten: Diese Zahlungsaufforderungen sind die reine Pest und werden Markenanmeldern und Markeninhabern regelmäßig zugeschickt unabhängig davon, ob ein Vertreter im Markenregister benannt ist oder nicht.

Wer einen Vertreter benannt hat, kann sicher sein, dass amtliche Schreiben dem Vertreter zugestellt werden. Für alle Empfänger gilt aber unbedingt die genannte IBAN prüfen. Die irreführenden Zahlungsaufforderungen weisen alle ausländische IBANs aus. Der sicherste Weg den Betrug zu erkennen.

DPMA warnt

Warnung vor irreführenden Zahlungsaufforderungen

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) warnt seine Kundinnen und Kunden eindringlich vor unseriösen Unternehmen, die mit irreführenden Zahlungsaufforderungen die Überweisung von angeblich fälligen Gebühren herbeiführen wollen. Aktuell wird besonders vor dem “Deutschen Marken- und Patent Register” gewarnt, das in seinen Schreiben die Hausanschrift des DPMA als Absenderadresse angibt.

“Ich empfehle allen Schutzrechtsinhabern, genau zu prüfen, ob ein Schreiben wirklich vom Deutschen Patent- und Markenamt stammt”, sagte Cornelia Rudloff-Schäffer, Präsidentin des DPMA, heute in München. “Sollten Zweifel daran bestehen, ist eine Anfrage direkt beim DPMA ratsam. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können dann klären, ob es sich tatsächlich um ein Schreiben aus unserem Hause handelt. Vor einer Überweisung sollte auf alle Fälle kontrolliert werden, ob die Kontonummer des DPMA angegeben ist.”

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen, Rechnungen und Überweisungsträger der genannten Unternehmen erwecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare. Sie enthalten detaillierte Angaben, wie beispielsweise das Aktenzeichen, Angaben zum Anmelder und zum Schutzrecht sowie den Anmelde- und den Veröffentlichungstag. Einige Unternehmen geben sich amtlich anmutende Namen und verwenden Logos, die an Hoheitszeichen erinnern. Die Schreiben sind so gestaltet, dass die Empfänger den Eindruck gewinnen könnten, sie seien zur Zahlung des ausgewiesenen Betrags verpflichtet.

Weitere Informationen, insbesondere eine ständig aktualisierte Liste derartiger Unternehmen, die nicht im Zusammenhang mit Aufgaben und Leistungen des DPMA stehen, finden Sie auf den Internetseiten des DPMA unter: http://www.dpma.de/service/dasdpmainformiert/warnung/index.html.

Quelle: Pressemitteilung des DPMA