Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten Teil 2

§8 Absatz 2 Nr. 5 schließt Marken von der Eintragung aus,
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen.

Nachfolgend einige Beispiele von Wort-/Bildmarken, die seit 2020 vom DPMA auf Basis von §8 Absatz 2 Nr. 5 zurückgewiesen wurden.

Anmeldenummer 3020212132452
Anmeldenummer 3020202160046
Anmeldenummer 3020212337976
Anmeldenummer 3020211045874
Anmeldenummer 3020200039738
Anmeldenummer 3020212248795
Anmeldenummer 3020202258100
Anmeldenummer 3020202230990

Quelle: DPMA

Zum 1. Teil der Serie “Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten”

EM total – oder auch nicht

Registernummer 302023016114
Quelle: DPMA

Die Marke der Raab TV – Produktion GmbH genießt mit Priorität vom 02.01.2024 Schutz für Waren und Dienstleistungen in den Klassen
9, 16, 18, 21, 25, 28, 32, 33, 38 und 41.

Eine entsprechende Wortmarke (3020230161159) wurde bereits im Dezember 2023 angemeldet und befindet sich noch in Bearbeitung beim DPMA. Eine derartig lange Bearbeitungsdauer ist in der Regel ein Hinweis auf Probleme bezüglich der Schutzfähigkeit der Marke.