EuG: flydubai vs flyPersia

Quelle: EUIPO

In der Rechtssache T-30/23 urteilte das Europäische Gericht zur Verwechslungsgefahr der beiden Wort-/Bildmarken.

Die Beschwerdekammer stellte eine Verwechslungsgefahr zwischen dem angefochtenen Zeichen „flyPersia“, das für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Luft-, Auto-, Schiffs- und Eisenbahnverkehr in Klasse 39 angemeldet wurde, und der älteren EU-Marke „flydubai“, die für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Luftverkehr in Klasse 39 eingetragen ist, fest. Es war insbesondere der Ansicht, dass der nicht englischsprachige slowakische, slowenische, ungarische und tschechische Teil des Publikums den Wortbestandteil „fly“ nicht verstehen würde. Das Gericht hebt diese Entscheidung auf und stellt fest, dass keine Verwechslungsgefahr besteht.

Im Gegensatz zur Beschwerdekammer ist das Gericht der Ansicht, dass der Begriff „fly“ im Zusammenhang mit Flugdienstleistungen häufig genug verwendet wird, so dass alle nicht englischsprachigen Verkehrskreise, einschließlich der slowakisch-, slowenisch-, ungarisch- und tschechischsprachigen Verkehrskreise, in der Lage wären, seine Bedeutung in diesem Zusammenhang zu erkennen. Die Häufigkeit, mit der ein englischer Begriff verwendet wird, wirkt sich auf die Fähigkeit des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise aus, der kein Englisch spricht, aber diesen Begriff im Zusammenhang mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen häufig sieht. Daher würde nur ein vernachlässigbarer Teil der maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff „fly“ nicht verstehen. Folglich sei der Wortbestandteil „fly“ nicht unterscheidungskräftig (Rn. 31-35).

Die GC fügt hinzu, dass die Wortbestandteile „Persia“ und „dubai“ zwar ebenfalls nicht unterscheidungskräftig seien, aber in der Wahrnehmung der Marken dominierten. Wegen ihrer größeren Länge, ihrer dunkleren Farbe, dem Vorhandensein des Flugzeugs in „Persia“ und der besonderen Stilisierung von „dubai“ ziehen sie die Aufmerksamkeit stärker auf sich als „fly“ (§ 47).

Das Gericht erinnert daran, dass, da die ältere Marke schwach ist, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen hoch sein muss, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen (§ 66). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zeichen visuell und phonetisch in geringem Maße ähnlich sind, kommt das Gericht zu dem Schluss, dass keine Verwechslungsgefahr besteht. Der Umstand, dass die beiden Marken aus dem Wortbestandteil „fly“, gefolgt von dem Hinweis auf ein altes oder bestehendes geografisches Gebiet, bestehen, kann die Unterschiede zwischen diesen Marken nicht ausgleichen (§ 72-76).

Quelle: EUIPO

Zur Warenähnlichkeit zwischen bestimmten Getränken

Quelle: EUIPO

Das Gericht bestätigt, dass Wein, Apfelwein und weinhaltige Getränke sowie allgemein alkoholische Getränke (außer Bier) der Klasse 33, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, und alkoholfreie Getränke, insbesondere Energy Drinks, sowie kohlensäurehaltige und kohlensäurefreie Getränke der Klasse 32, die von der älteren Marke erfasst werden, zumindest einen geringen Grad an Ähnlichkeit aufweisen (§ 52).

Quelle: EUIPO

Verwechslungsfähig?

Sind die nachfolgenden Marken verwechslungsfähig ähnlich?

Anmeldenummer 018469266
Quelle: EUIPO
Registernummer 018052020
Quelle: EUIPO

Mit dieser Frage musste sich das Europäische Gericht befassen (AZ
T?104/24) und entschied zu Gunsten des französischen Fußballverbandes, dass die Marken verwechslungsfähig sein.

BPatG: alfaview vs. alphaflow

Unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 534/22 befasste sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen den Löschungsbeschluss des DPMA im Widerspruchsverfahren.

Gegen die Wort-/Bildmarke

DPMA 30 2020 235 250

war auf Basis der Unionsmarke “alfaview” Widerspruch erhoben worden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, hat aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM 018 265 840 mit Beschluss vom 2. März 2022 die vollständige Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 30 2020 235 250 wegen Verwechslungsgefahr angeordnet.

Dieser Auffassung mochte sich der 25. Senat des Bundespatentgerichts nicht anschliessen und führte aus:

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat auch in der Sache Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 119 Nr. 1 MarkenG, so dass die von der Markenstelle angeordnete Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke aufzuheben und der Widerspruch zurückzuweisen ist.

Bundespatentgericht

EuG: “VINITUS” vs. “VINATIS”

Das Europäische Gericht bestätigt die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken “VINITUS” und “VINATIS” und bestätigt damit die Entscheidung Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) .

Quelle: EUIPO T?605/23, VINATIS / VINITUS et al., EU:T:2024:717