Das Gericht sieht keine Verwechslungsgefahr zwischen dem angefochtenen Zeichen „LEMOON“, das für alkoholische und alkoholfreie Getränke der Klassen 32 und 33 angemeldet wurde, und der älteren spanischen Marke „LENNON“, die für Gin in Klasse 33 benutzt wurde.
Der General Court stellt fest, dass der Künstler John Lennon einen außergewöhnlichen, weltweiten Ruf genieße. Wenn die maßgeblichen spanischen Verkehrskreise seinen Nachnamen auf den von der älteren Marke erfassten Waren wiederfänden, würden sie ihn unmittelbar und sofort erkennen. Das angefochtene Zeichen habe entweder keine Bedeutung oder vermittle den Begriff „lemon“ oder „moon“. Daher sind die Zeichen begrifflich unähnlich (Rn. 55-65).
Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr stellt die Beschwerdekammer fest, dass die begrifflichen Unterschiede die geringe bildliche und hohe klangliche Ähnlichkeit der beiden Zeichen neutralisieren (Rdnrn. 71-72). Aufgrund der durchschnittlichen Unterscheidungskraft der älteren Marke für Gin und der Neutralisierung aller Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen kommt das Gericht zu dem Schluss, dass keine Verwechslungsgefahr besteht (§ 77).
Darüber hinaus weist das Gericht darauf hin, dass die Gefahr der Verwässerung der Unterscheidungskraft der älteren Marke kein relevanter Faktor bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b EUMV ist. Sie ist nur relevant, wenn die Bekanntheit der älteren Marke gemäß Artikel 8 Absatz 5 EUMV geltend gemacht wird, was hier nicht der Fall war (§ 73).
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Quelle: EUIPO