Mit dem Inkrafttreten des Patentanwaltsgesetzes (PAG) am 1. Juli 2011 wird der im Patentgesetz, im Markenschutzgesetz und im Designgesetz festgehaltene Vertreterzwang aufgehoben: Mussten Anmelder und Hinterleger ohne Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz bisher einen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter bestellen, können sie neu auch nur ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen (Art. 13 Abs. 1 PatG; Art. 42 MSchG; Art. 18 Abs. 1 DesG).
Quelle: IGE