BPatG: Kein Markenschutz für “Virtual Shopping”

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der beanspruchten Wortkombination „Virtual Shopping“ als Marke steht in Verbindung mit allen beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat daher zu Recht die Anmeldung vollumfänglich zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

Quelle: Bundespatentgericht AZ 25 W (pat) 565/21

Dem gibt es nichts hinzuzufügen.

Abstimmungsergebnis “OMAS GEGEN RECHTS”

Vor einigen Tagen hatte ich zur Abstimmung über Schutzfähigkeit der Wort-/Bildmarkenanmeldung

Anmeldenummer 3020252052433

Hier die Einschätzungen der MarkenBlog-Leser: 91% halten die Markenanmeldung aus unterschiedlichen Gründen für nicht schutzfähig!

Dann schauen wir mal, wie das Deutsche Patent- und Markenamt die Markenanmeldung beurteilt.

OMAS GEGEN RECHTS – Eintragungschancen

Was meinen die MarkenBlog-Leser zur Schutzfähigkeit der Wort-/Bildmarke

Anmeldenummer 3020252052433

Die Marke beansprucht Schutz für Waren der Klasse 25 und Dienstleistungen der Klassen 35 und 40.

Ist die Marke schutzfähig?

View Results

BPatG: OMNI POWER

Das Bundespatentgericht kippt die Zurückweisung der Schutzerstreckung auf die Bundesrepublik Deutschland der international registrierten Wortmarke “OMNI POWER” für Waren der Klasse 05 und führt aus:

Nach diesen Grundsätzen kann der Schutz suchenden IR-Marke OMNI POWER nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Ihr kommt in Verbindung mit den beanspruchten Waren keine unmittelbar beschreibende Bedeutung zu. Ein enger Sachbezug zu ihnen ist ebenfalls nicht erkennbar. Auch handelt es sich bei ihr nicht um eine gebräuchliche Wortfolge.

Quelle: Bundespatentgericht 25 W (pat) 539/23

BPatG: Kein Markenschutz für “BACKVERLIEBT”

Zur Beschwerde gegen die Ablehnung der Markenanmelödung seitens der Markenstelle des DPMA führt das Bundespatentgericht aus:

Die Beschwerde bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens „BACKVERLIEBT“ steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

Quelle: BPatG