Zur Unterscheidungskraft einer Bildmarke

Ist diese Bildmarke unterscheidungskräftig?


Diese Frage musste die Beschwerdekammer des EUIPO jüngst beantworten und führte dazu aus:

Die Beschwerdekammer ist der Ansicht, dass die angefochtene Bildmarke als Herkunftshinweis wahrgenommen wird, wenn sie als Logo auf Bekleidungsstücken wie Jacken, Hosen, Schuhen oder Kopfbedeckungen wie Baseballkappen oder Mützen (Klasse 25) verwendet wird. Daher hält sie die Marke für unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) EUMV (§§ 27-28, 48).

Sie bestätigt, dass die angefochtene Marke weder ein extrem einfaches Zeichen noch eine einfache geometrische Figur ist. Vielmehr sei sie einprägsam und unterscheidungskräftig aufgrund der besonderen Kombination ihrer Bestandteile, nämlich eines schwarzen gebogenen Bogens mit einem weißen Bogen im Inneren, der (teilweise) an die Form eines Bumerangs erinnere (§ 23, 30). Darüber hinaus sei es in der Modebranche üblich, neben Wortmarken auch relativ einfach aussehende Bildmarken, Logos und Symbole zu verwenden, um auf die Herkunft der Ware hinzuweisen.

Übersetzt mit DeepL

EUIPO: Kein Markenschutz für Piktogramm / Emoji

Anmeldenummer 018622650
Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer bestätigt die Entscheidung des Prüfers, das angefochtene Zeichen wegen fehlender Unterscheidungskraft (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b EUMV) für verschiedene Finanz-, Immobilien- und Baudienstleistungen der Klassen 36 und 37 zurückzuweisen.

Das angefochtene Zeichen, das das international bekannte Handzeichen für „Ich liebe dich“ darstellt, ist ein Piktogramm, genauer gesagt ein Emoji. Emojis dienen als Parallelsprache, die emotionale Hinweise gibt und den Ausdruck von Gefühlen in getippten Unterhaltungen erleichtert.

Quelle: EUIPO

BPatG zur Wortmarke “Unvergessen”

Fehlt der angemeldeten Bezeichnung daher in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, kann die Frage, ob an ihrer freien Verwendung auch ein schutzbedürftiges Allgemeininteresse i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, dahinstehen.

Quelle: Bundespatentgericht

Unterscheidungskräftig? EuG sagt nein!

In der Rechtssache T?595/23 hatte sich die achte Kammer des Europäischen Gerichts mit der Klage gegen die Zurückweisung der Bildmarke

Anmeldenummer 018567560

zu befassen. Die Marke war für die Waren

–        Klasse 9: „Babyüberwachungsgeräte; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“;

–        Klasse 11: „Beleuchtung; Nachtlichter; Nachtorientierungslichter; Still-Lichter; LED-Lampen; LED-Leuchten; Lampen; Leuchten; Tischleuchten; Deckenleuchten; Wandleuchten; Schreibtischleuchten; Kinderleuchten; Elektrische Taschenlampen; Batteriebetriebene Leuchten; Lichterketten; Neonröhren für die Beleuchtung; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“;

–        Klasse 28: „Spielzeug, auch elektronisches Spielzeug; Spielwaren; Spiele; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“.

angemeldet worden. Die Prüferin des EUIPO wies die Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück. Diese Auffassung wurde von der Beschwerdekammmer und jetzt auch vom EuG gestützt und die Markeneintragung verweigert.

“Beyond Chocolate” EuG lehnt Katjes Marke ab

In der Rechtssache T?343/23 weist das Europäische Gericht die Klage der Katjes Fassin GmbH & Co. KG gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO ab.

Katjes hatte die Wortmarke “ Beyond Chocolate” für
Süßwaren; Zuckerwaren; Bonbons; Schokolade; milchfreie Schokolade; Konfekt mit Schokoladengeschmack; Schokoladenimitate; Schokoladenersatzmittel; Schokoladenerzeugnisse; milchfreie Schokoladenerzeugnisse; Schokoladenriegel; milchfreie Schokoladenriegel; Schokoladenkuvertüre; Süßwaren auf Kakaobasis; Bonbons mit Kakao; Kakaoerzeugnisse; Nahrungsmittel auf Kakaobasis angemeldet.

Die Anmeldung wurde vom EUIPO wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die daraufhin eingelegte Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer ebenfalls zurückgewiesen und die Entscheidung des EUIPO bestätigt.

Gegen diese Entscheidung klagte Katjes vor dem Europäischen Gericht, das die Entscheidungen des EUIPO und der Beschwerdekammer bestätigte und der Marke die Eintragungsfähigkeit versagt.

BGH: Kölner Dom

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

a) Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG steht der Eintragung einer Marke für mit einem weiten Warenoberbegriff bezeichnete Waren und Dienstleistungen schon dann entgegen, wenn es hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und Dienstleistungen vorliegt.

b) Fasst der Verkehr das aus dem Namen einer Sehenswürdigkeit – bestehend aus einer adjektivierten Ortsangabe und einer Bauwerksbezeichnung (hier: Kölner Dom) – gebildete Zeichen im Zusammenhang mit Waren, die als Reiseandenken oder -bedarf in Betracht kommen, nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren auf, fehlt dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Festhaltung BGH, Beschluss vom 8. März 2012 – I ZB 13/11, BGHZ 193, 21 – Neuschwanstein; Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 6. September 2018 – C-488/16, GRUR 2018, 1146 – Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise/ EUIPO [Neuschwanstein]). BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – I ZB 28/23 – Bundespatentgericht

Quelle: Bundesgerichtshof