Die dargestellte Wort-/Bildmarke ist das jüngste Mitglied im Markenportfolio der Bundesrepublik Deutschland. Am 29.10.2024 wurde die Marke vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz beim Europäischen Markenamt EUIPO angemeldet.
Beansprucht wird der Schutz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 42 .
Die Beschwerdekammer ist der Ansicht, dass die angefochtene Bildmarke als Herkunftshinweis wahrgenommen wird, wenn sie als Logo auf Bekleidungsstücken wie Jacken, Hosen, Schuhen oder Kopfbedeckungen wie Baseballkappen oder Mützen (Klasse 25) verwendet wird. Daher hält sie die Marke für unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) EUMV (§§ 27-28, 48).
Sie bestätigt, dass die angefochtene Marke weder ein extrem einfaches Zeichen noch eine einfache geometrische Figur ist. Vielmehr sei sie einprägsam und unterscheidungskräftig aufgrund der besonderen Kombination ihrer Bestandteile, nämlich eines schwarzen gebogenen Bogens mit einem weißen Bogen im Inneren, der (teilweise) an die Form eines Bumerangs erinnere (§ 23, 30). Darüber hinaus sei es in der Modebranche üblich, neben Wortmarken auch relativ einfach aussehende Bildmarken, Logos und Symbole zu verwenden, um auf die Herkunft der Ware hinzuweisen.
Unionsmarkenanmeldungen des niederländischen Torschützen im EM-Halbfinale.
Allerdings ist die Marke noch mit einem Widerspruchsverfahren behaftet. Das markenrechtliche Problem entsteht in diesem konkreten Fall aus den Initialien “XS”.
Problemlos eingetragen wurde die korrespondierende Wortmarke “XAVI SIMONS” (Registernummer 018797840).