Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 15/21 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde von Starbucks gegen die Entscheidung des DPMA im Widerspruchsverfahren gegen die Markenanmeldung “STARBACCO” zu befassen.
Der 26. Senat gab der Beschwerde statt und beschloss:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Oktober 2019 wird aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 2 077 508 für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 34: Tabak, insbesondere Wasserpfeifentabak; Aromen für Tabak; Aromastoffe für Tabak; Klasse 35: Einzelhandels-, Großhandels-, Online- und Katalogversandhandels-dienstleistungen in den Bereichen: Tabak, insbesondere Wasserpfeifentabak, Aromen für Tabak, Aromastoffe für Tabak zurückgewiesen worden ist.
Insoweit wird das Deutsche Patent- und Markenamt angewiesen, die Eintragung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 077 508 zu löschen.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Quelle: Bundespatentgericht
Lesenswert sind die Ausführungen des Senats zur Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke und der Warenähnlichkeit zwischen Kaffee und Tabakprodukten.