Hat deepseek ein Markenproblem?

Das KI-Modell von deepseek hat diese Woche die Börse in helle Aufregung versetzt und die Aktien diverser Tech-Unternehmen auf Talfahrt geschickt.

deepseek ist aktuell die am häufigsten installierte App in den Appstores von Apple und Google.

Wie ist aber die markenrechtliche Situation für das Kennzeichen “deepseek”? Relevante Klassen sind hier primär die Klasse 09 “u.A. Software” und die Klasse 42 “IT-Dienstleistungen”.

In der EU finden sich derzeit drei Unionsmarkenanmeldungen und eine Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt.

Die älteste Priorität weisen die Marken der FOODGYM GROUP LIMITED aus Hongkong auf.

Am 30.12.2024 wurde die Wortmarke “deepseek” (Anmeldenummer
019125541 ) angemeldet. Parallel beantragte das Unternehmen die Wort-/Bildmarke

Anmeldenummer 019125539
Quelle: EUIPO

Beide Marken beanspruchen Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen:


3 Schleifstoffe; Schleifstoffe, nicht für den persönlichen Gebrauch; Tierpflegemittel; Reinigungs- und Duftpräparate, nicht für den persönlichen Gebrauch; Ätherische Öle und aromatische Extrakte; Schneider- und Schusterwachs; Körperpflegemittel.

5 Luftdesodorierungs- und Luftreinigungspräparate; Zahnmedizinische Präparate und Erzeugnisse; Zahnmedizinische Präparate und Erzeugnisse sowie medizinische Zahnputzmittel; Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel; Hygieneerzeugnisse und -artikel; Schädlingsbekämpfungspräparate und -artikel; Hygienepräparate und -artikel.

29 Vogeleier und Eierprodukte; Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Speiseöle und -fette; Nicht lebende Fische, Meeresfrüchte und Weichtiere; Fleisch und Fleischerzeugnisse; Zubereitete Insekten und Larven; Verarbeitete Früchte, Pilze, Gemüse, Nüsse und Hülsenfrüchte; Natürliche und künstliche Wursthüllen; Suppen und Brühen, Fleischextrakte.

30 Zucker, natürliche Süßungsmittel, süße Glasuren und Füllungen sowie Bienenprodukte zu Speisezwecken und essbare Verzierungen; Speisesalz, Würzmittel, Gewürze, Aromastoffe für Getränke; Verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus, Backzubereitungen und Hefe; Eiscreme, gefrorener Joghurt und Sorbets; Kühleis; Kaffee, Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür.

31 Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse der Aquakultur; Nicht künstliche Köder; Streu- und Einstreumaterialien für Tiere; Futtermittel und Tiernahrung; Lebende Tiere, Lebewesen für die Zucht.

32 Biere und alkoholfreie Biere; Alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von Getränken.

33 Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier; Alkoholische Essenzen und Extrakte; Alkoholische Präparate für die Herstellung von Getränken; Alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken.

35 Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen.

36 Finanzdienstleistungen, Geldgeschäfte und Dienstleistungen von Banken; Fundraising und finanzielles Sponsoring; Versicherungsdienstleistungen; Underwriting in Bezug auf Versicherungen; Pfandleihdienste; Ausgabe von Wert- und Gutscheinkarten; Immobiliendienstleistungen; Depotverwahrungsdienste; Finanzielle Begutachtungsdienste.

42 Designdienstleistungen; IT-Dienstleistungen; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle.

Erst am 17.01.2025, also mehr als zwei Wochen nach den Konfliktmarken, beantragt die Hangzhou DeepSeek Artificial Intelligence Co., Ltd. den Markenschutz beim EUIPO für die Wort-/Bildmarke

Anmeldenummer 019132449
Quelle: EUIPO

Beantragt wird der Schutz für Waren und Dienstleistungen der Klassen
9, 35, 38, 41 und 42 .

In den Klassen 35 und 42 gibt es deutliche Überschneidungen mit den prioritätsälteren Marken.

Fraglich ist aber auch die Schutzfähigkeit des Kennzeichens als Wortmarke.

Zur Abstimmung über die Eintragungsfähigkeit.

Streit um Albärt – hat die UEFA die Markenanmeldung verpennt?

Unter dem Titel “Albärt gegen Albärt – Absurder Markenstreit um EM-Maskottchen” berichtet n-tv über die markenrechtliche Auseinandersetzung um die Wortmarke “Albärt”.

Hier muss man sich schon wundern, dass die UEFA sich im Vorfeld der Abstimmung um den Namen des Maskottchens nicht wenigstens mit nationalen Markenanmeldungen in der Schweiz abgesichert hat. Eigentlich ein übliches Verfahren, um nachträgliche Probleme zu verhindern. Die Schweizer Marke kann dann unter Prioritätsmitnahme bei der WIPO internationalisiert werden. So bremst man Trittbrettfahrer professionell aus.

Doch abseits des aktuellen Streits, lauern noch weitere markenrechtliche Klippen. Einerseits könnte man über die Verwechslungsfähigkeit von “Albärt” und diversen eingetragenen “Albert” Marken diskutieren.

Andererseits gibt es noch einen dritten Markeninhaber, der unter der Anmeldenummer 3020232244280 die beste Priorität für seine “Albärt” Wortmarke vorweisen kann. Allerdings weist die recht langandauernde Bearbeitung beim zuständigen Deutschen Patent- und Markenamt auf Probleme für die Marke hin.

Huddle – Markenproblem für Google+?

Nicht einmal eine Woche nach dem Start der öffentlichen Testphase steht Google bei Google+ möglicherweise juristischer Ärger ins Haus. Denn eine der Kernfunktionen verletzt möglicherweise die Namensrechte eines bereits 2006 in Großbritannien gegründeten Unternehmens.

Dabei handelt es sich um Huddle, die eine gleichnamige Web-Applikation für Projektmanagement und „Team Collaboration“ anbieten.

Quelle: ComputerBase

Die Wortmarke “HUDDLE” ist unter der Registernummer 5558531 mit Priorität vom 15.12.2006 als Europäische Gemeinschaftsmarke registriert. Beansprucht wird der Schutz in den Klassen 35, 38 und 42. Das Dienstleistungsverzeichnis in der Klasse 42 lautet:

Computer-Dienstleistungen; Dienstleistungen eines Informatikers; Erstellung, Pflege und Hosting von Online-Webeinrichtungen für Dritte; Hosting von Inhalten Dritter auf Websites; Hosting von Online-Web-Einrichtungen für Dritte zur Organisation und Durchführung von Online-Meetings, Online-Zusammenkünften und interaktiven Online-Diskussionen; Computerdienstleistungen in Form von kundenspezifischen Webseiten mit Multimedia, Videos, Fotos, Informationen, Unternehmensinformationen und Unternehmensprofilen, persönlichen Informationen und persönlichen Profilen; Vermietung und Leasing von Computersoftware; Leistungen in Bezug auf die Entwicklung von Websites; Entwurf von Webseiten; Information und Beratung in Bezug auf alle vorstehend aufgeführten Dienstleistungen.

Im Jahr 2008 wurde die Marke über eine Internationale Registrierung bei der WIPO (Registernummer 965976) in insgesamt 36 weiteren Staaten angemeldet. Eine Anmeldung für die USA ist jedoch in diesem Rahmen nicht vorgenommen worden.

Quelle: HABM, WIPO

Apple – Markenstreit um iBook

Der New Yorker Verlag J. T. Colby klagt bei einem Bezirksgericht gegen Apple. Das Unternehmen aus Cupertino soll mit der Verwendung des Begriffs “iBook” die Markenrechte des Verlags verletzen.

Der Klage zufolge hat Colby die Rechte an dem Warenzeichen “iBooks” 2006 und 2007 zusammen mit anderen Vermögenswerten des Autors Byron Preiss gekauft. Preiss hatte ab 1999 mehr als 1000 Bücher unter Marke “iBooks” veröffentlicht. Colby räumt ein, dass Apple das Warenzeichen “iBook” in Bezug auf zwischen 1999 und 2006 verkaufte Macs benutzt hat. Aber erst seit 2010 verwende das Unternehmen den Begriff auch für elektronische Bücher und deren Vertrieb.

Quelle: ZDNet

Und so findet sich auch im Markenregister des USPTO unter der Registernummer 2470147 die Wortmarke “IBOOK” von Apple mit Schutz für “Computer Hardware, Computerperipheriegeräte und entsprechende Handbücher”. Die Priorität der Marke stammt von 1998.

Ähnlich stellt sich die Situation im europäischen Markenregister der Gemeinschaftsmarken dar. Mit Priorität vom 19.04.1999 genießt die Wortmarke “IBOOK” von Apple in den Klassen 09 und 16 Schutz für:

09 Computer, Computerhardware, Computerperipheriegeräte.
16 Benutzerhandbücher, die zusammen mit Computern, Computerhardware und Computerperipheriegeräten verkauft werden.

Neben “iCloud” hat Apple mit “iBook” jetzt aktuell den zweiten Markenstreit am Hals.

Apple – diesmal Ärger um “iCloud”

Kaum hat Apple einen neuen Service oder Markennamen angekündigt, melden sich die ersten Inhaber älterer Rechte. So auch diesmal im Fall von iCloud.

iCloud Communications klagt gegen Apple. Der in Phoenix (Arizona) ansässige Anbieter von VoIP-Diensten behauptet, dass der von Apple für seinen Onlinespeicher gewählte Name “iCloud” seine Markenrechte verletzt und Verbraucher in die Irre führt.

Quelle: ZDNet

Die ältesten Markenrechte an dem Kennzeichen hält jedoch nicht die iCloud Communications, sondern die schwedische Firma Xcerion AB, aus Linköping. Sowohl in den USA weist die Marke “ICLOUD” (Registernummer 3744821) mit dem 29. Mai 2008, als auch europaweit über die Internationale Registrierung (Registernummer 970388) mit dem 14. August 2008 für die Klassen 09 und 42 die älteste Priorität auf.

In der Vergangenheit hat Apple solche Probleme regelmäßig durch Markenkäufe gelöst.

Ausländische Priorität

Zum Thema ausländische Priorität bei der Markenanmeldung informiert das Markenserviceblog.

Die Priorität einer Marke bestimmt sich nach dem Anmeldetag oder – falls eine ausländische Priorität in Anspruch genommen wird – nach deren Prioritätstag.

Unter den nachfolgenden Voraussetzungen kann beispielsweise der Inhaber einer deutschen Marke bei der Anmeldung einer englischen Marke den Prioritätstag der deutschen Anmeldung in Anspruch nehmen. Dies hat zur Folge, dass der englische Markenschutz ab dem Tag der deutschen Anmeldung gilt. Umgekehrt kann freilich auch der Inhaber einer englischen Marke deren Priorität bei der Anmeldung einer deutschen Marke in Anspruch nehmen.

Ob eine ausländische Priorität in Anspruch genommen werden kann, richtet sich zunächst danach, ob das Land der Erstanmeldung und das Land der Zweitanmeldung durch einen Staatsvertrag, namentlich der PVÜ, verbunden sind. Zur Zeit sind 173 Staaten durch die PVÜ verbunden.