OLG Frankfurt: Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten für kennzeichenrechtliche Abmahnung

6 U 107/10

Leitsatz
Liegen die besonderen Voraussetzungen, unter denen für eine kennzeichenrechtliche Abmahnung die Hinzuziehung sowohl eines Rechtsanwalts als auch eines Patentanwalts erforderlich ist (vgl. BGH GRUR 2011, 754 – Patentanwaltskosten II), nicht vor, ist nur eine Geschäftsgebühr erstattungsfähig; dies gilt auch, wenn mit der Abmahnung zunächst der Patentanwalt und ergänzend hierzu der Rechtsanwalt beauftragt worden ist.

Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Gründe
1
Über die Berufung konnte nach Lage der Akten entschieden werden, nachdem beide Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 8.12.2011 nicht erschienen sind und bereits am 4.11.2010 vor dem Senat eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
2
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313 a I, 1 ZPO abgesehen.
3
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht die Klage – über den zuerkannten Betrag in Höhe der Kosten für eine anwaltliche Abmahnung hinaus – abgewiesen.
4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2011, 754 – Patentanwaltskosten II; ebenso bereits der erkennende Senat GRUR-RR 2010, 127) steht dem Markeninhaber ein Erstattungsanspruch für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und eines Patentanwalts zum Zwecke der Abmahnung nur dann zu, wenn der zunächst beauftragte Rechtsanwalt zusätzlichen Bedarf für die Erbringung der vom Bundesgerichtshof angesprochenen spezifischen patentanwaltstypischen Leistungen gesehen hat und deshalb ein Patentanwalt zu diesem Zwecke ergänzend hinzugezogen worden ist. Waren solche spezifischen Leistungen dagegen nicht erforderlich, kommt die Erstattung einer doppelten Geschäftsgebühr (für Rechtsanwalt und Patentanwalt) auch dann nicht in Betracht, wenn – wie nach dem Vortrag der Klägerin im vorliegenden Fall – zunächst der mit der Abmahnung beauftragte Patentanwalt das Abmahnschreiben erstellt und sodann einem Rechtsanwalt zur weiteren Überprüfung vorgelegt hat. Denn in einem solchen Fall hätte der Patentanwalt entweder die Abmahnung in eigener alleiniger Verantwortung verfassen und absenden müssen oder aber – wenn er sich hierzu nicht in der Lage sah – die Übernahme des Auftrags ablehnen und den Markeninhaber an einen Rechtsanwalt verweisen müssen. Wenn die vom Bundesgerichtshof angesprochenen spezifischen patentanwaltstypischen Leistungen nicht erforderlich waren, kann die Erstattungsfähigkeit einer doppelten Geschäftsgebühr jedenfalls im Ergebnis nicht davon abhängen, welche konkreten Beiträge die beteiligten Rechts- und Patentanwälte für die Erstellung des gemeinsamen Abmahnschreibens geleistet haben.
5
Die dargestellten Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit einer doppelten Geschäftsgebühr sind auch nach dem Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren nicht erfüllt. Der mitwirkende Patentanwalt hat danach lediglich das Abmahnschreiben nebst beigefügter Unterlassungserklärung entworfen, welche der Rechtsanwalt sodann überarbeitet hat. Dies reicht nach der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs gerade nicht aus, um die Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Rechtsanwalt und für einen Patentanwalt zu begründen.
6
Da das Landgericht im vorliegenden Fall der Klägerin einen Erstattungsanspruch in Höhe einer Geschäftsgebühr zugesprochen hat, hat die auf die Erstattung einer weiteren Geschäftsgebühr gerichtete Berufung keinen Erfolg.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
8
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind im Hinblick auf die genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erfüllt.

Quelle: Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank

Ich danke Rechtsanwältin Dr. Wreesmann von der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner für den Hinweis auf die Entscheidung.