Markenrecherche: Wie geht das? Teil 2

Die Markenrecherche ist ein unabdingbarer Schritt, der jeder Markenanmeldung vorausgehen muss. Ohne wird es schnell gefährlich: Ähnlichkeiten zu vorhandenen Marken werden übersehen und das eigene Anmeldevorhaben gerät zum Drahtseilakt. Damit Ihnen das erspart bleibt und Ihre Marke den bestmöglichen Start hat, gibt Stefan Fuhrken von Researcher24 seinen Rat als Profi zum Thema in dieser kleinen Serie.

Der zweite Teil zum Thema Markenrecherche beschäftigt sich mit Datenbanken, Nizzaklassen und weiteren Einsatzmöglichkeiten für die Markenrecherche. Mehr lesen auf LEGAL-PATENT News und Tipps zum Patent-, Marken- & Urheberrecht

Nizza-klassifikation: Anpassung der Klassenüberschrift der Klasse 9

Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält gegenüber der Vorausgabe im Wesentlichen folgende Änderungen:

“Computersoftware” wird künftig ausdrücklich in der Klassenüberschrift zur Klasse 9 aufgeführt sein; der entsprechende Passus der Klassenüberschrift lautet:
“Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware”

Neu gefasst ist auch der Passus in der Klassenüberschrift bezüglich der Datenträger:
“Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger”

Quelle: DPMA

Nizzaklassifikation: Neue Begriffe

Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält gegenüber der Vorausgabe im Wesentlichen folgende Änderungen:

Neue Begriffe

Folgende neue Begriffe sind in den Alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen enthalten:

Klasse Neuer Eintrag
1 Stammzellen, ausgenommen für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke
5 Stammzellen für medizinische Zwecke
4 Ethanol [Treibstoff]
7 Windturbinen
8 Schmirgelfeilen
9 Musikdateien zum Herunterladen
9 Crashtest-Dummys
9 Sanduhren
9 Öfen für Laborzwecke
9 Leuchtdioden [LEDs]
11 Beleuchtungsgeräte mit Leuchtdioden [LEDs]
9 Riemen für Mobiltelefone
10 Pulsmesser
11 Brotbackautomaten
14 Perlen, künstliche, zur Fertigung von Schmuck
16 Fotografien [Abzüge]
16 Dokumentenhüllen
26 Perlen, künstliche, ausgenommen zur Fertigung von Schmuck
19 Fertighäuser [Bausätze]
20 Jalousien (Innen-) für Fenster [Einrichtungsgegenstände]
20 Innenjalousien aus Stoff für Fenster
21 Papierkörbe
21 Sparbüchsen
25 Skihandschuhe
26 menschliches Haar
27 Textiltapeten
28 Modellbausätze [Spielwaren]
28 Skis und Surfbretter (speziell angepasste Taschen für-)
28 Steigklemmen [Bergsteigerausrüstung]
28 Jetons für Glücksspiele
30 Cheeseburger [Sandwichs]
32 Smoothies
35 Marketing
35 Modenschauen zu Werbezwecken (Organisation von-)
41 Modenschauen zu Unterhaltungszwecken (Organisation von-)
36 CO2-Emissionshandel [Maklertätigkeiten]
42 Bereitstellung von wissenschaftlicher Information und Beratung zum CO2-Ausgleich
44 Pflanzung von Bäumen zum Zweck des CO2-Ausgleichs
37 Bauberatung
37 Tiefbohrungen nach Öl oder Gas
39 Flaschenabfülldienste
39 Transportlogistik
40 Kryokonservierung
40 Sandstrahlen (bisher Klasse 37)
41 Coaching [Ausbildung]
41 berufliche Umschulungen
41 Musikproduktion
42 Digitalisieren von Dokumenten [Scannen]
42 Architekturberatung
42 Labordienstleistungen (wissenschaftliche-)
44 Therapiedienste
45 Dienstleistungen auf dem Gebiet der nicht-juristischen Streitregelung
45 Vermietung von Tresoren

Quelle: DPMA

Nizza-Klassifikation – Änderungen im Detail

Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält gegenüber der Vorausgabe im Wesentlichen folgende Änderungen:

1. Neuregelung der Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittelzusatzstoffe
Nahrungsergänzungsmittel zur Ergänzung der normalen Ernährung oder zur Erzielung eines gesundheitlichen Nutzens werden künftig einheitlich in Klasse 5 eingruppiert. Eine Spezifizierung “für medizinische Zwecke” ist nicht erforderlich. Dies bedingt eine Änderung der aktuellen Praxis der Markenabteilung. Die sogenannten “Lebensmittelzusatzstoffe”, die Lebensmitteln zur Erzielung chemischer, physikalischer oder physiologischer Effekte zugegeben werden, werden in Klasse 1 klassifiziert, soweit sie für gewerbliche oder industrielle Zwecke bestimmt sind, in Klasse 5 als Nahrungsergänzungsmittel, sowie in den Lebensmittelklassen 29 oder 30, soweit sie für Speisezwecke vorgesehen sind. Diätetische Nahrungsmittel, Speiseersatz sowie Nahrungsmittel mit besonderen Eigenschaften wie “niedriger Salzgehalt”, “kalorienarm” oder “glutenfrei” gehören in die jeweilige Nahrungsmittelklasse, es sei denn, sie werden ausdrücklich “für medizinische Zwecke” angemeldet (dann gehören sie in Klasse 5). Hier einige Beispiele:

Klasse Neuer Eintrag der Nizzaer Klassifikation
5 Nahrungsergänzungsmittel
5 Nahrungsergänzungsmittel für Tiere
5 Nahrungsergänzungsmittel aus Leinsamen
5 Nahrungsergänzungsmittel aus Enzymen
5 Nahrungsergänzungsmittel aus Glukose [Traubenzucker]
5 Nahrungsergänzungsmittel aus Lezithin
30 Leinsamen für die menschliche Ernährung
1 Enzympräparate für die Lebensmittelindustrie
1 Glukose [Traubenzucker] für die Lebensmittelindustrie
30 Glukose [Traubenzucker] für Speisezwecke
1 Lezithin für die Lebensmittelindustrie
29 Lezithin für Speisezwecke
5 Lezithin für pharmazeutische Zwecke
5 Laktose für pharmazeutische Zwecke
5 Mineralwässer für medizinische Zwecke
29 fettarme Kartoffelchips
30 proteinreiche Getreideriegel
30 Kandiszucker (statt bisher: Kandiszucker für Speisezwecke)
5 Diabetikerbrot für medizinische Zwecke

Quelle: DPMA

HABM: Neues EuroClass-Tool in Betrieb genommen

Das HABM hat eine neue verbesserte Version seines viel genutzten EuroClass-Tools in Betrieb genommen, das die Funktionen der mittlerweile veralteten EuroAce- und EuroNice-Anwendungen in sich vereint.

EuroClass
EuroClass ist ein nützliches Tool, das Sie bei der Anmeldung Ihrer Marke und bei der Einordnung Ihrer Waren und Dienstleistungen in die richtigen Klassen unterstützt.

Es hilft Ihnen bei der Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen, indem es Ihnen einen Vergleich mit dem Inhalt der nationalen Klassifikationsdatenbanken und der Anerkennung von Waren und Dienstleistungen in zwanzig verschiedenen nationalen Markenämtern ermöglicht.

Wenn Sie einen Begriff aus der Ergebnisliste anwählen, der für Ihre Markenanmeldung als vom HABM anerkannt angezeigt wird, können Sie sicher sein, dass er automatisch vom HABM anerkannt wird.

EuroClass bietet Ihnen auch Übersetzungen von Waren und Dienstleistungen und zeigt Ihnen deren Anerkennung durch jedes der Ämter an.

Das Tool ist auch für externe Kunden und alle teilnehmenden Ämter gedacht. Deshalb unterstützen wir alle gängigen Browser und garantieren für die am meisten genutzten Browser Rückwärtskompatibilität. Beim Internet Explorer 6 und früheren Versionen wird das Tool jedoch keine zufriedenstellenden Ergebnisse liefern.

Zugang zu EuroClass

Quelle: HABM