Nizzaklassifikation: Neue Begriffe

Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält gegenüber der Vorausgabe im Wesentlichen folgende Änderungen:

Neue Begriffe

Folgende neue Begriffe sind in den Alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen enthalten:

Klasse Neuer Eintrag
1 Stammzellen, ausgenommen für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke
5 Stammzellen für medizinische Zwecke
4 Ethanol [Treibstoff]
7 Windturbinen
8 Schmirgelfeilen
9 Musikdateien zum Herunterladen
9 Crashtest-Dummys
9 Sanduhren
9 Öfen für Laborzwecke
9 Leuchtdioden [LEDs]
11 Beleuchtungsgeräte mit Leuchtdioden [LEDs]
9 Riemen für Mobiltelefone
10 Pulsmesser
11 Brotbackautomaten
14 Perlen, künstliche, zur Fertigung von Schmuck
16 Fotografien [Abzüge]
16 Dokumentenhüllen
26 Perlen, künstliche, ausgenommen zur Fertigung von Schmuck
19 Fertighäuser [Bausätze]
20 Jalousien (Innen-) für Fenster [Einrichtungsgegenstände]
20 Innenjalousien aus Stoff für Fenster
21 Papierkörbe
21 Sparbüchsen
25 Skihandschuhe
26 menschliches Haar
27 Textiltapeten
28 Modellbausätze [Spielwaren]
28 Skis und Surfbretter (speziell angepasste Taschen für-)
28 Steigklemmen [Bergsteigerausrüstung]
28 Jetons für Glücksspiele
30 Cheeseburger [Sandwichs]
32 Smoothies
35 Marketing
35 Modenschauen zu Werbezwecken (Organisation von-)
41 Modenschauen zu Unterhaltungszwecken (Organisation von-)
36 CO2-Emissionshandel [Maklertätigkeiten]
42 Bereitstellung von wissenschaftlicher Information und Beratung zum CO2-Ausgleich
44 Pflanzung von Bäumen zum Zweck des CO2-Ausgleichs
37 Bauberatung
37 Tiefbohrungen nach Öl oder Gas
39 Flaschenabfülldienste
39 Transportlogistik
40 Kryokonservierung
40 Sandstrahlen (bisher Klasse 37)
41 Coaching [Ausbildung]
41 berufliche Umschulungen
41 Musikproduktion
42 Digitalisieren von Dokumenten [Scannen]
42 Architekturberatung
42 Labordienstleistungen (wissenschaftliche-)
44 Therapiedienste
45 Dienstleistungen auf dem Gebiet der nicht-juristischen Streitregelung
45 Vermietung von Tresoren

Quelle: DPMA

Nizza-Klassifikation: Aus der Klasse 9 umklassifiziert

Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält gegenüber der Vorausgabe im Wesentlichen folgende Änderungen:

Zu erwähnen sind eine Reihe von Klassenänderungen aus der Klasse 9 in andere Klassen,
z.B. bei den Schweiß- und Lötgeräten (jetzt Klasse 7).

Klasse alt Klasse neu Warenbegriff
9 7 Schweißgeräte [elektrisch]
9 7 Lötapparate [elektrisch]
9 7 Elektroden (Schweiß-), jetzt Elektroden für Schweißgeräte
9 7 Lichtbogenschweißgeräte
9 7 Lichtbogenschneidegeräte
9 7 Lötkolben [elektrisch]
9 7 Ausgabeautomaten, Verkaufsautomaten
9 7 Türschließer, elektrische
9 7 Türöffner [elektrisch]
9 7 Elektroplattiergeräte
9 7 Galvanisierungsgeräte
9 7 Aufzugsteuerungen, Liftsteuerungen
9 7 Schweißgeräte, elektrische, für Kunststoffverpackungen
9 7 Zapfsäulen (Kraft- und Treibstoff-) für Tankstellen
9 7 Brennstoffpumpen mit Selbstregulierung
9 8 Bügeleisen
9 10 Ohrstöpsel [Gehörschutz]
9 12 Zigarrenanzünder für Automobile
9 21 Insektenanlock- und vertilgungsgeräte, elektrische
9 21 Abschminkgeräte
9 26 Lockenwickler, ausgenommen Handgeräte
9 28 Schwimmflügel
9 28 Schwimmgürtel
9 28 Schwimmwesten

Quelle: DPMA

10. Ausgabe der Nizza-Klassifikation

Am 1. Januar 2012 tritt die 10. Ausgabe der “Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Klassifikation von Nizza)” in Kraft.

Was bedeutet das für Markenanmelder?

Ab 1. Januar 2012 (Anmeldetag) eingehende Markenanmeldungen werden nach der neuen Ausgabe der Klassifikation von Nizza behandelt. Anmelder, die nach diesem Zeitpunkt noch die bisherige 9. Ausgabe der Nizzaer Klassifikation verwenden, müssen damit rechnen, dass die von ihnen vorgenommene Gruppierung vom Amt beanstandet wird. Es kann zu Verzögerungen bei der Markeneintragung kommen.
Wesentliche Änderungen gegenüber der 9. Ausgabe

Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält eine vollständige Überarbeitung der bisher geltenden Klassifikationsregeln. Zahlreiche neue Begriffe sind enthalten, ferner Streichungen bisher bestehender Begriffe und vor allem auch zahlreiche Änderungen in der Zuordnung zu den einzelnen Klassen.

Was ändert sich im Einzelnen?

– Neuregelung der Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittelzusatzstoffe
Nahrungsergänzungsmittel zur Ergänzung der normalen Ernährung oder zur Erzielung eines gesundheitlichen Nutzens werden künftig einheitlich in Klasse 5 eingruppiert. Eine Spezifizierung “für medizinische Zwecke” ist nicht erforderlich.

– Unterhaltungs- und Spielgeräte
Die bisherige Differenzierung zwischen “Unterhaltungsgeräten, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind” (Klasse 9), und solchen mit eingebautem Bildschirm (Klasse 28) bzw. “Spielen, ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor” (Klasse 28), wird aufgegeben, Unterhaltungs- und Spielgeräte werden einheitlich in Klasse 28 eingeordnet.

– Klassenänderungen von der Klasse 9 in andere Klassen
Zu erwähnen sind eine Reihe von Klassenänderungen aus der Klasse 9 in andere Klassen, z.B. bei den Schweiß- und Lötgeräten (jetzt Klasse 7).

– Deodorants
Die “Deodorants für den persönlichen Gebrauch” (Klasse 3) und “Deodorants [nicht für den persönlichen Gebrauch]” (Klasse 5) werden umformuliert in “Deodorants für Menschen oder für Tiere” bzw. “Deodorants, außer für Menschen oder für Tiere” (Klasse 5).

– Dienstleistungen des Leasing und des Franchising
In den Allgemeinen Anmerkungen wird klargestellt, dass Mietkauf- oder Leasingkauffinanzierung der Klasse 36 zuzuordnen ist.

– Windeln
“Babywindeln” werden wie andere Hygieneprodukte künftig einheitlich in Klasse 5 eingeordnet. Ebenso werden “Babywindelhöschen” in Klasse 5 klassifiziert. “Babyhöschen [Bekleidung]” gehören in Klasse 25.

– Schätzungsdienstleistungen
Die bisher in Klasse 35 angesiedelten Dienstleistungen “Schätzung von ungeschlagenem Holz” und “Schätzungen auf dem Gebiet der Wolle” werden umformuliert und in die Klasse 36 hinsichtlich des finanziellen Aspekts bzw. in Klasse 42 hinsichtlich des qualitativen Aspekts eingeordnet.

– Anpassung der Klassenüberschrift der Klasse 9
“Computersoftware” wird künftig ausdrücklich in der Klassenüberschrift zur Klasse 9 aufgeführt sein, der entsprechende Passus der Klassenüberschrift lautet: “Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware”.
Neu gefasst ist auch der Passus in der Klassenüberschrift bezüglich der Datenträger: “Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger”.

– Weitere Einzelheiten hierzu in der Übersicht.

Quelle: DPMA

via: Class46

HABM: Neues EuroClass-Tool in Betrieb genommen

Das HABM hat eine neue verbesserte Version seines viel genutzten EuroClass-Tools in Betrieb genommen, das die Funktionen der mittlerweile veralteten EuroAce- und EuroNice-Anwendungen in sich vereint.

EuroClass
EuroClass ist ein nützliches Tool, das Sie bei der Anmeldung Ihrer Marke und bei der Einordnung Ihrer Waren und Dienstleistungen in die richtigen Klassen unterstützt.

Es hilft Ihnen bei der Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen, indem es Ihnen einen Vergleich mit dem Inhalt der nationalen Klassifikationsdatenbanken und der Anerkennung von Waren und Dienstleistungen in zwanzig verschiedenen nationalen Markenämtern ermöglicht.

Wenn Sie einen Begriff aus der Ergebnisliste anwählen, der für Ihre Markenanmeldung als vom HABM anerkannt angezeigt wird, können Sie sicher sein, dass er automatisch vom HABM anerkannt wird.

EuroClass bietet Ihnen auch Übersetzungen von Waren und Dienstleistungen und zeigt Ihnen deren Anerkennung durch jedes der Ämter an.

Das Tool ist auch für externe Kunden und alle teilnehmenden Ämter gedacht. Deshalb unterstützen wir alle gängigen Browser und garantieren für die am meisten genutzten Browser Rückwärtskompatibilität. Beim Internet Explorer 6 und früheren Versionen wird das Tool jedoch keine zufriedenstellenden Ergebnisse liefern.

Zugang zu EuroClass

Quelle: HABM

Die Markenfalle

Die Nachricht schlug ein wie eine Bombe: Wenige Tage vor dem Mach1-Festival Ende Juni auf dem Flugplatz in Montabaur bekamen die Veranstalter von „Spack! Medien“ ein Fax. Der Absender: eine Anwaltskanzlei aus Süddeutschland. Ihr Mandant: der Club Mach1 in Nürnberg. Inhalt: Markenrechtsverletzung.

[…]Zwar hatten die Veranstalter bei der „Geburt“ des Festivals vor mehr als fünf Jahren den Namen per Patent gesichert, der Klub aus Nürnberg mit dem gleichen Namen hatte sich aber – möglicherweise auch erst im Nachhinein – zusätzlich den Namen für Kulturveranstaltungen gesichert. Darunter

Quelle: Rhein-Zeitung

Die “Mach1” Marke (Registernummer: 302009017460) der Festivalveranstalter stammt aus dem Jahr 2009 und umfasst Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 35 und 38.

16 Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Buchbindeartikel, Poster, Aufkleber (Papeteriewaren), Kalender, Schilder und Modelle aus Papier und Pappe, Fotografien und Lichtbilderzeugnisse, soweit in Klasse 16 enthalten

25 Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren

35 Werbung, auch im Internet und mit Printmedien und Geschäftsführung, vorzugsweise hinsichtlich der Verbreitung von Musikveröffentlichungen; Marketing; Vorführung und/oder Zurschaustellung von Waren zum Zwecke der Werbung; Fernseh- und/oder Rundfunkwerbung; Verwaltung von Lizenzen; Öffentlichkeitsarbeit; Geschäftsführung für darstellende Künstler; Marketing für Musikstücke soweit in Klasse 35 enthalten; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Vermittlung von Verträgen für Dritte über An- und Verkauf von Filmen (Musik), Tonträgern jeglicher Art, Musikinstrumenten (Backline), Elektronikzubehör für Unterhaltungszwecke (Bühnenausstattung, Ton, Licht, Veranstaltungstechnik); Arbeitnehmerüberlassung im Bereich Backline-Technik, Security, Bühnenbau, Beleuchtung, Licht- und Tontechnik

38 Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Einstellung von Web-Seiten in das Internet für Dritte; Ausstrahlung von Hörfunksendungen

So richtig fokussiert auf ein Musikfestival ist das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis jedenfalls nicht. Kernklasse wäre hier die Nizzaklasse 41 gewesen.
Diese Klasse ist jedoch mit verschiedenen prioritären Kennzeichen ausgestattet.
Bereits 2001 wurde die Wortmarke “Mach 1” (Registernummer: 30133704) für den Betrieb einer Discothek angemeldet. Diese Markeninhaberin schob 2006 eine Wortmarke (Registernummer: 30608128) mit deutlich erweitertem Klassenverzeichnis nach. In der Klasse 41 werden jetzt folgende Dienstleistungen beansprucht:

Unterhaltung; kulturelle und sportliche Aktivitäten; Veröffentlichung und Herausgabe von Tonträgern, insbesondere von CDs, DVDs, Musikproduktionen sowie von Notenblättern; Videofilmproduktionen, insbesondere Produktionen von Musikvideoclips

Quelle: DPMA

Fazit: Wenn man eine Marke anmeldet, sollte man darauf achten, dass die wichtigen Waren und Dienstleistungen vom Markenschutz erfasst werden.
Muss man wegen älterer Markenrechte auf spezielle Waren, Dienstleistungen oder ganze Klassen verzichten, sollte man auch die markenmäßige Nutzung in diesen Bereichen überdenken.
Andernfalls darf man sich nicht wundern, wenn man wegen dieser Markennutzung in Anspruch genommen wird.
Im Zweifel sollte man rechtzeitig jemanden fragen, der sich auskennt – hier einen spezialisierten Rechts- oder Patentanwalt!