Das DPMA informiert

über die neue Version 2025″ der 12. Ausgabe der Internationalen Klassifikation von Nizza (gültig seit 1. Januar 2025) und die Bekanntmachung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen im Bundesanzeiger:


Am 1. Januar 2025 ist die Version 2025 der 12. Ausgabe der “Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Klassifikation von Nizza)” (NCL 12-2025) in Kraft getreten.
Neben den Neuausgaben der Nizza-Klassifikation, die alle drei Jahre erscheinen, gibt es seit 1. Januar 2013 jährliche Versionen, die neue Einträge oder Streichungen und Umformulierungen bestehender Einträge vorsehen können. Größere strukturelle Änderungen (Klassenänderungen) sind darin nicht enthalten, diese bleiben den alle drei Jahre erscheinenden Ausgaben vorbehalten.
Die nach § 19 der Markenverordnung ab 1. Januar 2025 in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anzuwendende Fassung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen auf Grundlage der Nizza-Klassifikation wurde im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Die im Bundesanzeiger bekannt gemachte Fassung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen finden Sie auf unserer Markenseite “Klassifikation von Nizza” .

Quelle: DPMA

Nizza-Klassifikation – Änderungen im Detail

Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält gegenüber der Vorausgabe im Wesentlichen folgende Änderungen:

1. Neuregelung der Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittelzusatzstoffe
Nahrungsergänzungsmittel zur Ergänzung der normalen Ernährung oder zur Erzielung eines gesundheitlichen Nutzens werden künftig einheitlich in Klasse 5 eingruppiert. Eine Spezifizierung “für medizinische Zwecke” ist nicht erforderlich. Dies bedingt eine Änderung der aktuellen Praxis der Markenabteilung. Die sogenannten “Lebensmittelzusatzstoffe”, die Lebensmitteln zur Erzielung chemischer, physikalischer oder physiologischer Effekte zugegeben werden, werden in Klasse 1 klassifiziert, soweit sie für gewerbliche oder industrielle Zwecke bestimmt sind, in Klasse 5 als Nahrungsergänzungsmittel, sowie in den Lebensmittelklassen 29 oder 30, soweit sie für Speisezwecke vorgesehen sind. Diätetische Nahrungsmittel, Speiseersatz sowie Nahrungsmittel mit besonderen Eigenschaften wie “niedriger Salzgehalt”, “kalorienarm” oder “glutenfrei” gehören in die jeweilige Nahrungsmittelklasse, es sei denn, sie werden ausdrücklich “für medizinische Zwecke” angemeldet (dann gehören sie in Klasse 5). Hier einige Beispiele:

Klasse Neuer Eintrag der Nizzaer Klassifikation
5 Nahrungsergänzungsmittel
5 Nahrungsergänzungsmittel für Tiere
5 Nahrungsergänzungsmittel aus Leinsamen
5 Nahrungsergänzungsmittel aus Enzymen
5 Nahrungsergänzungsmittel aus Glukose [Traubenzucker]
5 Nahrungsergänzungsmittel aus Lezithin
30 Leinsamen für die menschliche Ernährung
1 Enzympräparate für die Lebensmittelindustrie
1 Glukose [Traubenzucker] für die Lebensmittelindustrie
30 Glukose [Traubenzucker] für Speisezwecke
1 Lezithin für die Lebensmittelindustrie
29 Lezithin für Speisezwecke
5 Lezithin für pharmazeutische Zwecke
5 Laktose für pharmazeutische Zwecke
5 Mineralwässer für medizinische Zwecke
29 fettarme Kartoffelchips
30 proteinreiche Getreideriegel
30 Kandiszucker (statt bisher: Kandiszucker für Speisezwecke)
5 Diabetikerbrot für medizinische Zwecke

Quelle: DPMA

10. Ausgabe der Nizza-Klassifikation

Am 1. Januar 2012 tritt die 10. Ausgabe der “Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Klassifikation von Nizza)” in Kraft.

Was bedeutet das für Markenanmelder?

Ab 1. Januar 2012 (Anmeldetag) eingehende Markenanmeldungen werden nach der neuen Ausgabe der Klassifikation von Nizza behandelt. Anmelder, die nach diesem Zeitpunkt noch die bisherige 9. Ausgabe der Nizzaer Klassifikation verwenden, müssen damit rechnen, dass die von ihnen vorgenommene Gruppierung vom Amt beanstandet wird. Es kann zu Verzögerungen bei der Markeneintragung kommen.
Wesentliche Änderungen gegenüber der 9. Ausgabe

Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält eine vollständige Überarbeitung der bisher geltenden Klassifikationsregeln. Zahlreiche neue Begriffe sind enthalten, ferner Streichungen bisher bestehender Begriffe und vor allem auch zahlreiche Änderungen in der Zuordnung zu den einzelnen Klassen.

Was ändert sich im Einzelnen?

– Neuregelung der Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittelzusatzstoffe
Nahrungsergänzungsmittel zur Ergänzung der normalen Ernährung oder zur Erzielung eines gesundheitlichen Nutzens werden künftig einheitlich in Klasse 5 eingruppiert. Eine Spezifizierung “für medizinische Zwecke” ist nicht erforderlich.

– Unterhaltungs- und Spielgeräte
Die bisherige Differenzierung zwischen “Unterhaltungsgeräten, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind” (Klasse 9), und solchen mit eingebautem Bildschirm (Klasse 28) bzw. “Spielen, ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor” (Klasse 28), wird aufgegeben, Unterhaltungs- und Spielgeräte werden einheitlich in Klasse 28 eingeordnet.

– Klassenänderungen von der Klasse 9 in andere Klassen
Zu erwähnen sind eine Reihe von Klassenänderungen aus der Klasse 9 in andere Klassen, z.B. bei den Schweiß- und Lötgeräten (jetzt Klasse 7).

– Deodorants
Die “Deodorants für den persönlichen Gebrauch” (Klasse 3) und “Deodorants [nicht für den persönlichen Gebrauch]” (Klasse 5) werden umformuliert in “Deodorants für Menschen oder für Tiere” bzw. “Deodorants, außer für Menschen oder für Tiere” (Klasse 5).

– Dienstleistungen des Leasing und des Franchising
In den Allgemeinen Anmerkungen wird klargestellt, dass Mietkauf- oder Leasingkauffinanzierung der Klasse 36 zuzuordnen ist.

– Windeln
“Babywindeln” werden wie andere Hygieneprodukte künftig einheitlich in Klasse 5 eingeordnet. Ebenso werden “Babywindelhöschen” in Klasse 5 klassifiziert. “Babyhöschen [Bekleidung]” gehören in Klasse 25.

– Schätzungsdienstleistungen
Die bisher in Klasse 35 angesiedelten Dienstleistungen “Schätzung von ungeschlagenem Holz” und “Schätzungen auf dem Gebiet der Wolle” werden umformuliert und in die Klasse 36 hinsichtlich des finanziellen Aspekts bzw. in Klasse 42 hinsichtlich des qualitativen Aspekts eingeordnet.

– Anpassung der Klassenüberschrift der Klasse 9
“Computersoftware” wird künftig ausdrücklich in der Klassenüberschrift zur Klasse 9 aufgeführt sein, der entsprechende Passus der Klassenüberschrift lautet: “Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware”.
Neu gefasst ist auch der Passus in der Klassenüberschrift bezüglich der Datenträger: “Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger”.

– Weitere Einzelheiten hierzu in der Übersicht.

Quelle: DPMA

via: Class46