DPMA: Nationale Marke oder Gemeinschaftsmarke?

Mit einer nationalen Marke erhalten die Anmelderinnen und Anmelder ein verlässliches Schutzrecht, das in einem schnellen, transparenten und qualitativ hochwertigen Verfahren geprüft wurde. Die Markeninhaber und -inhaberinnen können damit
in hohem Maß auf die Beständigkeit ihres Rechts vertrauen. Während des Verfahrens sind unsere erfahrenen und qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hilfsbereite Ansprechpartner.

Das Ausschließlichkeitsrecht, das mit der Eintragung zuerkannt wird, kann auch als Widerspruchsmarke den Marken, die den Schutz als Gemeinschaftsmarke beim HABM begehren, entgegengehalten werden.

Eine deutsche Marke kann zudem Basismarke einer internationalen Registrierung sein. Sie bietet sich daher auch für die Anmelderinnen und Anmelder an, die überwiegend in Deutschland und darüber hinaus in einigen ausgewählten weiteren Ländern
tätig sein wollen.

Die Gemeinschaftsmarke gilt dagegen einheitlich in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).
Sie ist für diejenigen von Vorteil, die länderübergreifend im europäischen Raum tätig sein wollen.
Hieraus erklärt sich auch der hohe Zuspruch, den die Gemeinschaftsmarke gerade aus Deutschland erfährt. Für ein im europäischen Binnenmarkt tätiges Unternehmen kann sich die Gemeinschaftsmarke, die europaweit gilt, als geeignetes Schutzrecht erweisen. Diesem Vorteil stehen allerdings auch Nachteile gegenüber: Der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke kann als Widerspruchsmarke nicht nur eine ältere Gemeinschaftsmarke entgegengehalten werden, sondern auch jede ältere
nationale Marke aus einem der Mitgliedstaaten. Mögliche Konflikte mit älteren Marken sind so schwer vorhersehbar. Unklar ist derzeit, in welchem Umfang eine Gemeinschaftsmarke benutzt werden muss, damit die Inhaberin oder der Inhaber die Rechte aus ihr behält. Da die EU aus 27 Staaten mit circa 500 Millionen Einwohnern besteht, ist zu erwarten, dass an die Benutzung einer Gemeinschaftsmarke höhere Anforderungen zu stellen sind als an die Benutzung einer nationalen Marke. Eine abschließende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hierzu steht noch aus.

Quelle: DPMA Jahresbericht 2010

Münchener Oktoberfest in Thüringen

Der Münchner Lebensart will er dennoch eine Brücke ins kleine München bauen und eine Tradition wiederbeleben, die vor Jahren schon einmal im Bad Berkaer Ortsteil gab: ein Münchener Oktoberfest. Im Herbst nächsten Jahres soll es auf dem Hof des Rittergutes steigen. Da das bayerische Original dem Markenschutz unterliegt, soll die hiesige Variante unter dem Titel “1. Thüringer Münchener Oktoberfest” einladen.

Quelle: Thüringer Allgemeine

Damit reiht sich das thüringische München ein in eine illustre Gesellschaft von Metropolen mit Oktoberfesten.


Registernummer: 30505413


Registernummer: 302009023652


Registernummer: 302010014332


Aktenzeichen: 302010058605.2


Registernummer: 302010073070

Quelle: DPMA

Schweiz: Markenschutz für POST kippt

Die Schweizerische Post kann für das Wort “Post” in ihren Kerngeschäften wie der Brief- und Paketbeförderung keinen exklusiven Markenschutz beanspruchen. Das Bundesgericht hat einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt.

Die Schweizerische Post hatte das Wortzeichen “Post” als Marke für eine ganze Palette von Waren und Dienstleistungen eintragen lassen wollen. Das Institut für geistiges Eigentum (IGE) gewährte ihr den Markenschutz nur für einige Nebenbereiche, wie etwa Uhren, Wecker, Autovermietung oder Billetvorverkaufsstellen.

Quelle: handelszeitung.ch

MontagsMarken 11. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag, dem 15.03.2010. An diesem Tag wurden insgesamt 191 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302010003764

Nizzaklasse: 30

302010015113

Nizzaklassen: 16, 18, 21, 25, 28, 30, 34, 43

302010015654

Nizzaklassen: 29, 30

302010023340

Nizzaklassen: 06, 37, 40

Quelle: DPMA

Guttenberg – die Marke

Kaum ist die Plagiatsaffäre um den nunmehr Ex-Verteidigungsminister durch den Rücktritt von allen politischen Ämtern beendet, tauchen die ersten – leider üblichen – Trittbrettfahrer auf.

Quelle: DPMA

In den Nizzaklassen 09, 14 und 25 finden sich bzw. Computer, Datenträger, Software (09), Schmuck, Juwelierwaren und Uhren (14) und Bekleidung (25).

Assange beantragt Markenschutz

Wikileaks-Sprecher Julian Assange sorgt wieder einmal für Aufsehen. Er hat beim britischen Marken- und Patentamt einen Markeneintrag für den eigenen Vor- und Zunamen beantragt. Das hat zwar zunächst nicht viel zu bedeuten, doch es könnte den Eindruck verstärken, dass Assange nebenbei mit der Kommerzialisierung seines Wikileaks-Schaffens beschäftigt ist.

Quelle: intern.de

Auch beim Europäischen Markenamt in Alicante ging am 14.02.2011 ein entsprechender Antrag auf Markenschutz ein.

Unter der Nummer 9734096 wird der Schutz für die Wortmarke JULIAN ASSANGE in der Nizzaklasse 41 beantragt.
Als Dienstleistungen werden

Public speaking services; news reporter services; journalism; publication of texts other than publicity texts; education services; entertainment services.

benannt.
Markeninhaber ist Julian Assange mit einer Anschrift in London.