Malaika Mihambo – ohne Markenschutz

Heute steht bei den Olympischen Spielen in Paris der Weitsprung auf dem Programm. Die Olympiasiegerin, Welt- und Europameisterin Malaika Mihambo ist die größtenGoldhoffnung der deutschen Leichtathletik.

In den Markenregistern des Deutschen Patent- und Markenamts, des EUIPO und der WIPO finden sich allerdings keine Markeneinträge für den Namen der Weitspringerin. Ein Vermarktungspotential, dass offenbar noch ausbaufähig ist.

Dänische Fußballer im Markenregister

Der dänische Nationaltorhüter Kaspar Schmeichel hat über die K SCHMEICHEL LIMITED das folgende Markenportfolio beim EUIPO registriert:

KASPER SCHMEICHEL (Registernummer 015136393)

SCHMEICHOLOGY (014784573)

Registernummer 016356883

Mittelfeldspieler Christian Eriksen hat seinen Namen als Wortmarke unter der Registernummer 009622549 unionsweit schützen lassen.

Quelle: EUIPO

Markenanmeldung: Wer vertritt wen? BASF

Nächster Kandidat im Rahmen der Serie zu Markenanmeldungen der 30 DAX Unternehmen im Jahr 2011 ist die

BASF SE

Deutsche Marken: 30

  • Wortmarken: 29
  • Wort-/Bildmarken:
  • Bildmarken: 01
  • Sonstige:

Vertreter: BASF SE Global Intellectual Property GVX/W – C6, Ludwigshafen

Europäische Gemeinschaftsmarken: 28

  • Wortmarken: 28
  • Wort-/Bildmarken:
  • Bildmarken:
  • Sonstige:

Vertreter: BASF SE, Ludwigshafen am Rhein

Schweizer Marken: 00

  • Wortmarken:
  • Wort-/Bildmarken:
  • Bildmarken:
  • Sonstige:

Vertreter:

Quelle: DPMA, HABM, IGE

EU-Marke oder IR-Marke – welche Internationalisierungsstrategie macht mehr Sinn?

Mit den Vor- und Nachteilen der Europäischen Gemeinschaftsmarke (EU-Marke) und der Internationalen Registrierung (IR-Marke) hat sich RA Prehm auf dem Markenserviceblog auseinandergesetzt.

EU-Markenanmeldungen liegen bekanntlich im Trend. Aber warum melden insbesondere deutsche Kanzleien lieber EU-Marken an, anstatt auf die eigentlich präzisere IR-Marke auszuweichen?

Häufig benötigen die Markenanmelder gar nicht Schutz in allen EU-Staaten, sondern nur in Einzelstaaten innerhalb der EU.

Die Gründe liegen im formalen Bereich versteckt. Das EU-Anmeldeverfahren ist nämlich formal erheblich einfacher und in der Anmeldeprozedur deutlich weniger umfangreich als die Anmeldung einer IR-Marke.

[…] Fazit: Die IR-Marke macht tatsächlich nur Sinn,

wenn die Schweiz oder weitere Nicht-EU-Staaten des MMA/PMMA beansprucht werden sollen (z.B. die USA, China oder Japan)

oder innerhalb Europas nur einzelne Länder beansprucht werden sollen, weil in einem oder mehreren EU-Mitgliedsländern Konfliktpotentiale lauern

oder der Markenanmelder tatsächlich nur einzelne ausgewählte EU-Staaten benötigt und diese Anmeldung dann billiger und risikoärmer ist, als eine EU-Marke. Es ist nämlich immer im Hinterkopf zu behalten, dass bereits ein Problem in einem EU-Mitgliedsstaat (und sei es nur eine ältere verwechslungsfähige Marke auf Malta) die gesamte EU-Marke infiziert und zu Fall bringen kann, während bei der IR-Marke ein Problem in einem beanspruchten Staat gerade nicht auf die gesamte Anmeldung übergreift, sondern separiert ist.