Markenrecht verletzt – “Magath gefällt mir” Aktion gestoppt

Das aufgedruckte Vereinwappen des FC Schalke 04 bremst die T-Shirt Aktion der Magath Sympathisanten aus.

Schalkes Marketingabteilung schritt mit einer Unterlassungserklärung ein, weil die beiden Magath-Fans auch das Vereinswappen benutzt hatten.

Quelle: T-Online

Löschungsantrag gegen “Uschi” Marke!

Freiheit für Uschi! Der Streit zwischen Comedian Mario Barth und dem Sender ffn ist am Montag eskaliert. Das Patent auf „Nichts reimt sich auf Uschi“-Spruch soll gelöscht werden.

Quelle: Hannoversche Allgemeine

Aber liebe Redaktion der HAZ, wir haben es hier nicht mit einem Patent und daher auch nicht mit einem “Patent-Streit” zu tun. Eine Marke ist so wenig ein Patent, wie die HAZ ein Groschenroman.

BPatG: Neuschwanstein gelöscht

Die Marke „Neuschwanstein“ wurde gelöscht.

Das Bundespatentgericht hat die vom Deutschen Patent- und Markenamt angeordnete Löschung der Marke „Neuschwanstein“ bestätigt.

Die Bezeichnung „Neuschwanstein“ war im Jahr 2005 als Marke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen eingetragen worden. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat einem gegen diese Eintragung gerichteten Löschungsantrag vom 20. November 2007 stattgegeben mit der Begründung, dass dieser Marke das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bereits zum Zeitpunkt der Eintragung entgegenstand und noch entgegensteht.

Der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen und unter anderem folgendes ausgeführt:

Der Begriff „Neuschwanstein“ bezeichnet das im 19. Jahrhundert im Auftrag vom König Ludwig II. erbaute Schloss in der Gemeinde Schwangau im Freistaat Bayern, das eine Sehenswürdigkeit von Weltrang darstellt und herausragende (kultur?)historische Bedeutung hat.

In Bezug auf Dienstleistungen wie „Veranstaltung von Reisen; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ ist ein markenrechtlicher Schutz des Begriffs „Neuschwanstein“ bereits deswegen ausgeschlossen, weil dieser Begriff geeignet ist, Merkmale dieser Dienstleistungen, nämlich das Ziel bzw. den Ort ihrer Erbringung, zu beschreiben i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Bezeichnungen bekannter Touristenattraktionen wie „Neuschwanstein“ fehlt darüber hinaus im Zusammenhang mit Waren, die im Umfeld solcher touristischer Ziele üblicherweise als Souvenirartikel oder zur Deckung eines Bedarf der Touristen an Speisen, Getränken oder sonstigen Artikeln angeboten werden, die Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dies gilt entsprechend im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die üblicherweise in einem engen räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer solchen Touristenattraktion angeboten und erbracht werden.

Der Begriff „Neuschwanstein“ bezeichnet nicht nur eine touristische Sehenswürdig­keit, sondern ein Bauwerk, das ein herausragender Bestandteil des nationalen kulturellen Erbes ist. Bezeichnungen von Kulturgütern mit herausragender Bedeutung, die zum nationalen kulturellen Erbe oder zum Weltkulturerbe gehören, sind Allgemeingut und auch deshalb einer markenrechtlichen Monopolisierung und Kommerzialisierung entzogen. Sie weisen regelmäßig auch ohne Sachbezug zu den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.

Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung von Teilaspekten der Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof teilweise zugelassen worden.

Am 4. Februar 2011 an Verkündungs Statt zugestellter Beschluss des Bundespatent­gerichts – 25 W (pat) 182/09

Quelle: Pressemitteilung Bundespatentgericht

Siehe auch:
Neuschwanstein: Streit um Markenschutz

Alles darf Neuschwanstein heißen

Danke an A.K. für den Hinweis.

Class46

Das kann passieren, wenn man seine Blogroll nicht aktualisiert – man entdeckt ein neues Blog.

Class46

This blog is now back (or new) and will discuss the latest news and tidbits about trademark law in North America. Hope you enjoy!

Wo ehemals europäische Markenrechtsthemen präsentiert wurden geht es jetzt nordamerikanisch zu.

via pMdM ;-)

Warum DSDS nicht "Pop Idol" heißt

Fast die gesamte Welt kennt die Casting-Show für Gesangstalente unter der Bezeichnung “Pop Idol” oder “Idol” – in Deutschland veranstaltet der Sender RTL die polarisierende Show unter dem Titel “Deutschland sucht den Superstar” kurz “DSDS“.

Den Grund für den abweichenden Titel findet man im Markenregister. Am 20.03.2002 meldete die FREMANTLEMEDIA OPERATIONS BV mit Sitz in Hilversum die Marke “POP IDOL” (Registernummer: 2624591) als Europäische Gemeinschaftsmarke an. Einen Monat zuvor, am 22.02.2002 wurde beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke “Pop-Idol” (Registernummer: 30209497) für die Klassen 03, 14, 16, 18, 25, 32, 41 beantragt. Markeninhaber ist der Musikproduzent Frank Farian. Diese Marke deckt zwar nicht den Kernbereich einer Fernsehsendung ab, blockiert aber diverse für das Merchandising relevante Warenklassen und beansprucht in der Klasse 41 mit Erziehung und sportlichen Aktivitäten ähnliche Dienstleistungen.

Im Juli 2002 meldete RTL dann die Wortmarke “Deutschland sucht den Superstar” (Registernummer: 30234432) und im Jahr 2003 auch die passende Wort-/Bildmarke


(Registernummer: 30245113) an.

Quelle: DPMA

Eine Übersicht der nationalen Ausgaben der Idols Show mit den entsprechenden Titeln findet sich in der Wikipedia.