Löschungsanträge (10/2011)

Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 10. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.

305 08 700
ÖZKAYNAK
Nizzaklassen: 29, 30, 32

30 2009 005 872

Nizzaklassen: 25, 35, 43

30 2009 041 391
Prisma
Nizzaklasse: 09

30 2009 062 617
GARANT
Nizzaklassen: 35, 36, 41, 42, 45

Quelle: DPMA

Löschungsanträge (09/2011)

Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 9. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.

300 34 871
Premiomed
Nizzaklassen: 03, 05, 38, 42, 43, 44

30 2009 053 919
For-Line
Nizzaklassen: 02, 16, 20, 21, 27

30 2009 053 948

Nizzaklassen: 02, 16, 20, 21, 27

30 2010 034 838

Nizzaklassen: 16, 35, 41

Quelle: DPMA

Löschungsanträge (08/2011)

Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 8. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.

302 40 572

Nizzaklasse: 07

30 2008 022 471
premio
Nizzaklassen: 09, 35, 44

30 2008 026 763

Nizzaklassen: 16, 35, 42

30 2010 020 833

Nizzaklassen: 16, 35, 41

Quelle: DPMA

Löschungsanträge (07/2011)

Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 7. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.

2 913 183

Nizzaklasse: 30

397 35 468

Nizzaklasse: 30
Löschungsantrag zwischenzeitlich zurückgenommen

306 22 653
mafiadinner
Nizzaklassen: 25, 28, 41, 43

306 41 215
fliesen24
Nizzaklassen: 03, 11, 19

307 01 834

Nizzaklassen: 3, 4, 6, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 24, 25, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 36, 38, 39, 40, 41, 43, 45

30 2009 015 493
KARACA
Nizzaklassen: 08, 11, 21

30 2009 023 365
EDUCAT
Nizzaklasse: 41

Quelle: DPMA

Smartbook Marken gelöscht?

Golem berichtet über die Löschung mehrerer Wortmarken für das Kennzeichen “Smartbook”.

Bereits im Januar hat das Deutsche Patent- und Markenamt zwei Marken der Smartbook AG komplett gelöscht, verkündet Qualcomm. Smartbook war gerichtlich gegen Qualcomm wegen Markenrechtsverletzung vorgegangen, da Qualcomm den Begriff Smartbook für eine neue Gerätekategorie zwischen Smartphone und Netbook verwendet.

Im Markenregister sind die Entscheidungen im Löschungsverfahren jedoch noch nicht veröffentlicht. Das Markenregister führt die Marken weiterhin als eingetragen. Außerdem steht der Markeninhaberin das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Beschluss des DPMA zu.

Weitere Informationen zum Hintergrund des Streit um die Bezeichnung Smartbook.

WEISSES GOLD – Meissen vs. KPM

Markenstreit unter den Luxusporzellanherstellern Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH und der Königlichen Porzellanmanufaktur (KPM).

So versucht Meissen, sich einen Begriff als Marke europaweit schützen zu lassen, der von jeher als Bezeichnung für Luxusporzellan gebräuchlich ist: weißes Gold. Woltmanns Anwälte haben jetzt beim europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt im spanischen Alicante beantragt, die entsprechende Gemeinschaftsmarke 7530942 für nichtig zu erklären. Die hatte Meissen im Herbst 2009 beantragt.

Die Eintragung sei als „bösgläubig“ anzusehen, schrieben die KPM-Anwälte nach Spanien. Hinter dem Eintrag stehe eine „Behinderungsabsicht“. Es gehe darum, allein den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern. „Die Wortkombination ,weißes Gold’ stellt zweifelsfrei ein gebräuchliches Synonym für Porzellan dar“, heißt es in dem Antrag an die spanische EU-Behörde. Die Klärung der Angelegenheit könne bis zu einem Jahr dauern, heißt es in der Branche.

Quelle: Berliner Morgenpost

Das HABM führt die Wortmarke “WEISSES GOLD” unter Registernummer 7530942. Beansprucht werden folgende Waren und Dienstleistungen:

14 Uhrengehäuse; Broscheplättchen; Ringsteine; Münzen; Plaketten; Schmuck; Schmuckwaren aller Art.

21 Porzellanwaren aller Art, nämlich: bemalte Glaswaren, emailliertes Glas, Glas, roh oder teilweise bearbeitet, Glaskugeln, Gläser, Gefäße, Kristallglaswaren, Trinkgläser, Tafelgeschirr, insbesondere Kaffee-, Tee-, Mokka-, Speiseservice aus Porzellan, Tafelservice nicht aus Edelmetall, Figuren aus Porzellan, Schilder aus Porzellan, Büsten aus Porzellan.

35 Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in den Bereichen: Kosmetik und Haushaltswaren, Uhren und Schmuckwaren, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Täschner- und Sattlerwaren, Dekorationswaren, Schuh- und Textilwaren, Spielwaren, Lebensmittel und Getränke, Tabakwaren und sonstige Genussmittel, Dienstleistungen des Großhandels über das Internet in den Bereichen, Kosmetik und Haushaltswaren, Uhren und Schmuckwaren, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Täschner- und Sattlerwaren, Dekorationswaren, Schuh- und Textilwaren, Spielwaren, Lebensmittel und Getränke, Tabakwaren und sonstige Genussmittel, Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Kosmetik und Haushaltswaren, Uhren und Schmuckwaren, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Täschner- und Sattlerwaren, Dekorationswaren, Schuh- und Textilwaren, Spielwaren, Lebensmittel und Getränke, Tabakwaren und sonstige Genussmittel, Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Kosmetik und Haushaltswaren, Uhren und Schmuckwaren, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Täschner- und Sattlerwaren, Dekorationswaren, Schuh- und Textilwaren, Spielwaren, Lebensmittel und Getränke, Tabakwaren und sonstige Genussmittel, Online- und Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Kosmetik und Haushaltswaren, Uhren und Schmuckwaren, Durckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Täschner- und Sattlerwaren, Dekorationswaren, Schuh- und Textilwaren, Spielwaren, Lebensmittel und Getränke, Tabakwaren und sonstige Genussmittel.

Eine identische Markenanmeldung ist im Jahr 2009 vom DPMA zurückgewiesen worden (Aktenzeichen 302008077481.9). Das Amt führte im Erstprüfer-1-Beschluss treffend aus “Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1) „Bezeichnung für Porzellan”.

Dieses Beispiel zeigt einmal mehr wie “dank” der laxen Prüfung in Alicante der Markenschutz für nicht unterscheidungskräftige Bezeichnungen quasi durch die europäische Hintertür auch in Deutschland erlangt werden kann.
Im Rahmen der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse sollte der Gegencheck im entsprechenden nationalen Markenregister auf etwaige Schutzverweigerungen identischer Marken eigentlich zu leisten sein.

Sollte also ein Mineralölkonzern auf die Idee kommen sich die Wortmarke “Schwarzes Gold” für Brennstoffe und Rohöl zu sichern, rate ich dringend zur Anmeldung in Alicante!