ALDI – Interessante Anmeldestrategie

Am 19. November 2024 wurden zwei identische Marken beim DPMA angemeldet. Identische Warenklassen (hier 29) und identische Vertreter, so dass man ein Versehen eher ausschliessen kann.

Einmal wurde die Marke von der Aldi GmbH & Co. Kommanditgesellschaft angemeldet. Die andere Anmeldung geht auf die Aldi Einkauf SE & Co. oHG zurück.

Identisches Vorgehen bei den Markenanmeldungen “Almondcracker” beim EUIPO im Oktober diesen Jahres. Hier stimmen auch die bereits veröffentlichten Waren komplett überein.

Was meinen die MarkenBlog Leser? Was steckt hinter dieser Anmeldestrategie?

Marke oder Gattungsbezeichnung?

Beweislast – Behauptung, dass die Marke aufgrund der Untätigkeit des Inhabers zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist – Geringe Beweiskraft von Online-Nachweisen – Bestätigung der Entscheidung – Zurückweisung des Antrags auf Erklärung des Verfalls

Die Beschwerdekammer weist den Antrag auf Erklärung des Verfalls der angefochtenen Wort-EU-Marke „Shavette“ zurück, die für Waren wie Rasierapparate oder Rasierpinsel der Klassen 8 und 21 eingetragen ist.

Die Antragstellerin berief sich auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b) EUMV und machte geltend, dass die EU-Marke im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung geworden sei, was auf die Untätigkeit des Inhabers der EU-Marke zurückzuführen sei.

Entgegen den Behauptungen des Anmelders stellt die Kammer jedoch fest, dass der Inhaber der EU-Marke nachgewiesen hat, dass er angemessene Anstrengungen unternommen hat, um die angefochtene EU-Marke als eingetragene Marke zu schützen, während die vom Anmelder vorgelegten Beweise insgesamt nicht ausreichen, um den Verlust der Unterscheidungskraft der angefochtenen EU-Marke aufgrund von Handlungen oder Untätigkeit des Inhabers der EU-Marke nachzuweisen (§§ 81, 85).

Hätte der Inhaber der EU-Marke die beschreibende Verwendung durch seine Konkurrenten, Verkäufer und Vertreiber erlaubt, dann hätte es der Eintrag für den Begriff „Shavette“ aufgrund seines langjährigen Charakters sicherlich in ein offizielles Wörterbuch in der EU geschafft. Die angefochtene EU-Marke wird jedoch in keinem offiziellen Wörterbuch erwähnt (§ 52-53, 57). Darüber hinaus haben die Einträge in Wikipedia und in der Online-Bibliothek Shavelibrary.com, auf die sich die Klägerin zur Untermauerung ihrer Behauptungen beruft, nur einen geringen Beweiswert, da sie jederzeit und von jedem Besucher, auch anonym, geändert werden können und in bestimmten Fällen eine solche Feststellung auf Informationen beruht, denen es an Sicherheit mangelt (§ 57-58).

Die dem Inhaber der EU-Marke auferlegte Beweislast darf nicht unangemessen sein. Wenn von Unternehmen, insbesondere von solchen mit begrenzten Ressourcen, erwartet würde, dass sie jede einzelne Gattungsbezeichnung für ihre Waren im Internet aufspüren und anfechten, würden sie diskriminiert werden. Eine solche Anforderung würde den Inhaber einer EU-Marke in unangemessener Weise belasten und die Gefahr des Missbrauchs durch Wettbewerber und Dritte, die an einer eingetragenen Marke interessiert sind, mit sich bringen. Angemessene Anstrengungen müssen unternommen werden, um eine eingetragene Marke davor zu schützen, dass andere sie als Gattungsbezeichnung behandeln; allerdings kann von keiner Partei vernünftigerweise erwartet werden, dass sie jeden Missbrauch aufspürt und verfolgt (§ 72-74).

Übersetzt mit DeepL.com

Quelle: EUIPO

Jetzt amtlich: AWD Faire Beratung

Die AWD – Allgemeiner Wirtschaftsdienst Gesellschaft für Wirtschaftsberatung und Finanzbetreuung mbH mit Sitz in Hannover hat die Wortmarke

AWD Faire Beratung

Registernummer 30 2011 032 930 übernommen.

Die Marke genießt mit Priorität vom 16.06.2011 Schutz in den Klassen 35, 36 und 41.

Klasse(n) Nizza 35:
Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten
Klasse(n) Nizza 36:
Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen
Klasse(n) Nizza 41:
Ausbildung, sportliche und kulturelle Aktivitäten

Anmelderin der Marke war die Institut für Wirtschaftsforschung und Beratung IWB GmbH aus Zülpich.

Interessant ist auch die im Markenregister veröffentlichte Adresse der AWD – Allgemeiner Wirtschaftsdienst Gesellschaft für Wirtschaftsberatung und Finanzbetreuung mbH:

AWD – Allgemeiner Wirtschaftsdienst Gesellschaft für Wirtschaftsberatung und Finanzbetreuung mbH, kein-postfach, 30659 Hannover

Quelle: DPMA

Google übernimmt ZAGAT

Google stößt mit dem Kauf eines Restaurantführers stärker ins Geschäft mit lokalen Internetangeboten vor. Der Suchmaschinenkonzern übernahm die Firma Zagat, die in ihren vor allem in den USA bekannten Gaststättenratgebern auch Tipps zum Einkaufen oder Übernachten gibt. Damit kann Google interessierten Nutzern bei der Internetsuche mehr Informationen aus eigenem Hause liefern. Zagat enthält Tipps aus mehr als 100 Ländern.

Quelle: FTD.de, 09.09.2011

Auch die Übernahme der im deutschen Markenregister unter der Nummer 395 18 278 geführten Wortmarke “ZAGAT” ist jetzt vom DPMA veröffentlicht worden.
Die Marke genießt mit Priorität vom 14.12.1994 Schutz in den Nizzaklassen 09, 16 und 38.
Bisherige Inhaberin des Markenrechts war die Zagat Survey, LLC aus New York.

Quelle: DPMA