Die Nachricht schlug ein wie eine Bombe: Wenige Tage vor dem Mach1-Festival Ende Juni auf dem Flugplatz in Montabaur bekamen die Veranstalter von „Spack! Medien“ ein Fax. Der Absender: eine Anwaltskanzlei aus Süddeutschland. Ihr Mandant: der Club Mach1 in Nürnberg. Inhalt: Markenrechtsverletzung.
[…]Zwar hatten die Veranstalter bei der „Geburt“ des Festivals vor mehr als fünf Jahren den Namen per Patent gesichert, der Klub aus Nürnberg mit dem gleichen Namen hatte sich aber – möglicherweise auch erst im Nachhinein – zusätzlich den Namen für Kulturveranstaltungen gesichert. Darunter
Quelle: Rhein-Zeitung
Die “Mach1” Marke (Registernummer: 302009017460) der Festivalveranstalter stammt aus dem Jahr 2009 und umfasst Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 35 und 38.
16 Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Buchbindeartikel, Poster, Aufkleber (Papeteriewaren), Kalender, Schilder und Modelle aus Papier und Pappe, Fotografien und Lichtbilderzeugnisse, soweit in Klasse 16 enthalten
25 Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren
35 Werbung, auch im Internet und mit Printmedien und Geschäftsführung, vorzugsweise hinsichtlich der Verbreitung von Musikveröffentlichungen; Marketing; Vorführung und/oder Zurschaustellung von Waren zum Zwecke der Werbung; Fernseh- und/oder Rundfunkwerbung; Verwaltung von Lizenzen; Öffentlichkeitsarbeit; Geschäftsführung für darstellende Künstler; Marketing für Musikstücke soweit in Klasse 35 enthalten; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Vermittlung von Verträgen für Dritte über An- und Verkauf von Filmen (Musik), Tonträgern jeglicher Art, Musikinstrumenten (Backline), Elektronikzubehör für Unterhaltungszwecke (Bühnenausstattung, Ton, Licht, Veranstaltungstechnik); Arbeitnehmerüberlassung im Bereich Backline-Technik, Security, Bühnenbau, Beleuchtung, Licht- und Tontechnik
38 Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Einstellung von Web-Seiten in das Internet für Dritte; Ausstrahlung von Hörfunksendungen
So richtig fokussiert auf ein Musikfestival ist das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis jedenfalls nicht. Kernklasse wäre hier die Nizzaklasse 41 gewesen.
Diese Klasse ist jedoch mit verschiedenen prioritären Kennzeichen ausgestattet.
Bereits 2001 wurde die Wortmarke “Mach 1” (Registernummer: 30133704) für den Betrieb einer Discothek angemeldet. Diese Markeninhaberin schob 2006 eine Wortmarke (Registernummer: 30608128) mit deutlich erweitertem Klassenverzeichnis nach. In der Klasse 41 werden jetzt folgende Dienstleistungen beansprucht:
Unterhaltung; kulturelle und sportliche Aktivitäten; Veröffentlichung und Herausgabe von Tonträgern, insbesondere von CDs, DVDs, Musikproduktionen sowie von Notenblättern; Videofilmproduktionen, insbesondere Produktionen von Musikvideoclips
Quelle: DPMA
Fazit: Wenn man eine Marke anmeldet, sollte man darauf achten, dass die wichtigen Waren und Dienstleistungen vom Markenschutz erfasst werden.
Muss man wegen älterer Markenrechte auf spezielle Waren, Dienstleistungen oder ganze Klassen verzichten, sollte man auch die markenmäßige Nutzung in diesen Bereichen überdenken.
Andernfalls darf man sich nicht wundern, wenn man wegen dieser Markennutzung in Anspruch genommen wird.
Im Zweifel sollte man rechtzeitig jemanden fragen, der sich auskennt – hier einen spezialisierten Rechts- oder Patentanwalt!