Zur Unterscheidungskraft einer Bildmarke

Ist diese Bildmarke unterscheidungskräftig?


Diese Frage musste die Beschwerdekammer des EUIPO jüngst beantworten und führte dazu aus:

Die Beschwerdekammer ist der Ansicht, dass die angefochtene Bildmarke als Herkunftshinweis wahrgenommen wird, wenn sie als Logo auf Bekleidungsstücken wie Jacken, Hosen, Schuhen oder Kopfbedeckungen wie Baseballkappen oder Mützen (Klasse 25) verwendet wird. Daher hält sie die Marke für unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) EUMV (§§ 27-28, 48).

Sie bestätigt, dass die angefochtene Marke weder ein extrem einfaches Zeichen noch eine einfache geometrische Figur ist. Vielmehr sei sie einprägsam und unterscheidungskräftig aufgrund der besonderen Kombination ihrer Bestandteile, nämlich eines schwarzen gebogenen Bogens mit einem weißen Bogen im Inneren, der (teilweise) an die Form eines Bumerangs erinnere (§ 23, 30). Darüber hinaus sei es in der Modebranche üblich, neben Wortmarken auch relativ einfach aussehende Bildmarken, Logos und Symbole zu verwenden, um auf die Herkunft der Ware hinzuweisen.

Übersetzt mit DeepL

EU-Marke oder IR-Marke – welche Internationalisierungsstrategie macht mehr Sinn?

Mit den Vor- und Nachteilen der Europäischen Gemeinschaftsmarke (EU-Marke) und der Internationalen Registrierung (IR-Marke) hat sich RA Prehm auf dem Markenserviceblog auseinandergesetzt.

EU-Markenanmeldungen liegen bekanntlich im Trend. Aber warum melden insbesondere deutsche Kanzleien lieber EU-Marken an, anstatt auf die eigentlich präzisere IR-Marke auszuweichen?

Häufig benötigen die Markenanmelder gar nicht Schutz in allen EU-Staaten, sondern nur in Einzelstaaten innerhalb der EU.

Die Gründe liegen im formalen Bereich versteckt. Das EU-Anmeldeverfahren ist nämlich formal erheblich einfacher und in der Anmeldeprozedur deutlich weniger umfangreich als die Anmeldung einer IR-Marke.

[…] Fazit: Die IR-Marke macht tatsächlich nur Sinn,

wenn die Schweiz oder weitere Nicht-EU-Staaten des MMA/PMMA beansprucht werden sollen (z.B. die USA, China oder Japan)

oder innerhalb Europas nur einzelne Länder beansprucht werden sollen, weil in einem oder mehreren EU-Mitgliedsländern Konfliktpotentiale lauern

oder der Markenanmelder tatsächlich nur einzelne ausgewählte EU-Staaten benötigt und diese Anmeldung dann billiger und risikoärmer ist, als eine EU-Marke. Es ist nämlich immer im Hinterkopf zu behalten, dass bereits ein Problem in einem EU-Mitgliedsstaat (und sei es nur eine ältere verwechslungsfähige Marke auf Malta) die gesamte EU-Marke infiziert und zu Fall bringen kann, während bei der IR-Marke ein Problem in einem beanspruchten Staat gerade nicht auf die gesamte Anmeldung übergreift, sondern separiert ist.

WIPO: Markenanmeldungen 2010

Die Anzahl der Markenanmeldung auf Basis des Madrider Markensystems ist im Jahr 2010 um 12,8% angestiegen. Die World Intellectual Property Organization meldet insgesamt 39687 Markenanmeldungen.

Bei den Ursprungsländern / Heimatmarken bleibt Deutschland auf dem ersten Platz knapp gefolgt von der Europäischen Union und den USA. Hierbei muss man wissen, dass die Internationale Registrierung nach dem Madrider Markensystem jeweils auf einer sogenannten Basis- oder Heimatmarke basiert.

Am häufigsten wird der Schutz in China, der EU und in den USA über die Internationale Registrierung beansprucht. Hierzu muss man wissen, dass bei der Anmeldung der IR-Marke aus einem Portfolio von derzeit 85 Mitgliedsstaaten die für den Markenschutz gewünschten Staaten gewählt werden können.

Quelle: WIPO