Die letzte Markenanmeldung des Jahres 2024

Unter der Anmeldenummer 019126035 führt das EUIPO die Wort-/Bildmarke

Die Marke beansprucht mit Anmeldedatum 31.12.2024 Schutz für:

12 Boote; Motorboote; Segelboote; Aufblasbare Boote; Bauteile für Boote; Angepasste Abdeckungen für Boote und Wasserfahrzeuge.

35 Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Boote; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung.

42 Entwurf von Booten.

Insgesamt verzeichnet das EUIPO 310 Markenanmeldungen am 31.12.2024.

Das EU-Patent – Neues zur Patentanmeldung ab 2016?

Bereits seit mehreren Jahren wird über die mögliche Einführung eines EU-Patents (offiziell: Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung, kurz EPeW) diskutiert. 2011 beschlossen 25 EU-Mitgliedstaaten (Italien und Spanien machen nicht mit), dass das EU-Patent Wirklichkeit werden soll. Doch seit diesem Beschluss stehen der endgültigen Durchsetzung einige Hürden im Wege. Dabei bietet das EU-Patent einen entscheidenden Vorteil – Anmelder eines EU-Patents könnten ein Patent durch ein einziges Verfahren in mehreren Ländern gleichzeitig anmelden und später als Inhaber auch in einem einzigen Verfahren durchsetzen. Welche Barrieren bereits überschritten wurden und was dem EU-Patent derzeit dennoch im Wege steht, erfahren Sie im Folgenden.

Weiterlesen auf LEGAL-PATENT, dem Blog der Patent- & Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meyer-Dulheuer & Partners LLP.

Europäische Union: Recherchen für Kanzleien und Markenanmelder

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EU-Marke oder IR-Marke – welche Internationalisierungsstrategie macht mehr Sinn?

Mit den Vor- und Nachteilen der Europäischen Gemeinschaftsmarke (EU-Marke) und der Internationalen Registrierung (IR-Marke) hat sich RA Prehm auf dem Markenserviceblog auseinandergesetzt.

EU-Markenanmeldungen liegen bekanntlich im Trend. Aber warum melden insbesondere deutsche Kanzleien lieber EU-Marken an, anstatt auf die eigentlich präzisere IR-Marke auszuweichen?

Häufig benötigen die Markenanmelder gar nicht Schutz in allen EU-Staaten, sondern nur in Einzelstaaten innerhalb der EU.

Die Gründe liegen im formalen Bereich versteckt. Das EU-Anmeldeverfahren ist nämlich formal erheblich einfacher und in der Anmeldeprozedur deutlich weniger umfangreich als die Anmeldung einer IR-Marke.

[…] Fazit: Die IR-Marke macht tatsächlich nur Sinn,

wenn die Schweiz oder weitere Nicht-EU-Staaten des MMA/PMMA beansprucht werden sollen (z.B. die USA, China oder Japan)

oder innerhalb Europas nur einzelne Länder beansprucht werden sollen, weil in einem oder mehreren EU-Mitgliedsländern Konfliktpotentiale lauern

oder der Markenanmelder tatsächlich nur einzelne ausgewählte EU-Staaten benötigt und diese Anmeldung dann billiger und risikoärmer ist, als eine EU-Marke. Es ist nämlich immer im Hinterkopf zu behalten, dass bereits ein Problem in einem EU-Mitgliedsstaat (und sei es nur eine ältere verwechslungsfähige Marke auf Malta) die gesamte EU-Marke infiziert und zu Fall bringen kann, während bei der IR-Marke ein Problem in einem beanspruchten Staat gerade nicht auf die gesamte Anmeldung übergreift, sondern separiert ist.

Markenverband: Europa benötigt eine Behörde für geistiges Eigentum

Produkt- und Markenpiraterie, die zumeist mit kriminellen oder mafiosen Strukturen einhergeht, ist eine der größten Bedrohungen für qualitäts- und innovationsgetriebene Volkswirtschaften und deren nachhaltiges Wachstum. Vor diesem Hintergrund fordert der Markenverband, dass der Kompetenz- und Aufgabenbereich des europäischen Markenamtes weit über die bisherigen Zuständigkeitsgrenzen erweitert wird. „Europa braucht mehr als ein gemeinsames Markenamt, es braucht eine mit umfangreichen Aufgaben ausgestattete Behörde für geistiges Eigentum, ein echtes IP-Office“, sagt Dr. Alexander Dröge, Leiter Recht/Verbraucherpolitik im Markenverband.

Dabei muss diese Behörde gar nicht neu geschaffen werden, vielmehr sollte bei Überlegungen zu einer Erweiterung des Kompetenz und Aufgabenbereichs des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) mutig über die bisher bestehenden Zuständigkeitsgrenzen hinausgedacht werden.

Ein solches europäisches Intellectual Property (IP)-Office könnte seinen Informations- und Schulungsservice gerade für kleine und mittlere Unternehmen ausbauen, um diesen die Erlangung von Schutzrechten weiter zu erleichtern. Dies lässt sich hervorragend auch in Kooperation mit den nationalen Markenämtern umsetzen. Doch das Informations- und Schulungsangebot für Unternehmen kann auch weit über den europäischen Ansatz hinaus gehen. Durch Kooperationen mit Drittstaaten könnte ein europäisches IP-Office nicht nur die Weiterentwicklung des Schutzes geistigen Eigentums in anderen Teilen der Welt forcieren, sondern für europäische Unternehmen auch ein wichtiger Informationspool zur Erlangung und Verteidigung von Schutzrechten in diesen Drittstaaten werden.

Neben der Modernisierung und Harmonisierung von Fragen der Markeneintragung und Markenrecherche muss der Ansatz eines echten IP-Office aber auch auf den Bereich der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gerichtet sein. Die Eingliederung des European Observatory on Counterfeiting and Piracy in das HABM ist hier ein guter, aber eben nur ein erster Schritt. Die Unterstützung von Durchsetzungsbehörden wie Zoll und Polizei könnte folgen. Dabei geht es nicht darum, dass sich ein IP-Office in Fahndungsaktivitäten einmischt. Die Erweiterung der Datenbanken um Details von Originalprodukten und Hintergrundinformationen zu Fälschungen sowie Ansprechpartner in den Unternehmen kann aber eine wertvolle Hilfe sein.

Zusätzlich sollte ein europäisches IP-Office das Wissen um den Schutz geistigen Eigentums durch wissenschaftliche Studien und Forschungsprojekte vorantreiben So könnten nicht nur neue Erkenntnisse für Durchsetzungsbehörden und Rechteinhaber gewonnen werden. Das IP-Office könnte auch intensiver noch als bisher ein Berater der Kommission zur Fortentwicklung des Rechtsrahmens werden. Eine Art Wissens- und Interessensvertretung für die Rechte des geistigen Eigentums.

Quelle: Pressemitteilung Markenverband