Neuschwanstein nochmal

Der Markenstreit um das Kennzeichen “Neuschwanstein” hat noch ein weiteres Kapitel. Noch vor Bekanntgabe der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung zur Wortmarke “Neuschwanstein” des
BSGE Bundesverband Souvenir Geschenke Ehrenpreise, meldete der Freistaat Bayern eine Unionsmarke “Neuschwanstein” für die identischen Waren in den Klassen 14, 21 und 25 an.

Diese Marke ist aktuell mit einem Widerspruchsverfahren behaftet. Es widerspricht der BSGE Bundesverband Souvenir Geschenke Ehrenpreise.

Nummer: 003085155|Datum: 2019-05-31|Verfahrenssprache: Deutsch
Widerspruchsgrund: Identity of marks and G&S Likelihood of confusion
Markenname: Neuschwanstein|Register: EM|Anmeldenummer: 015687353 (2016-07-26)
Kläger: BSGE Bundesverband Souvenir Geschenke Ehrenpreise

EUIPO Case Law – Ernsthafte Benutzung – Ort der Benutzung – Benutzungsnachweis

Die Beschwerdekammer weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung die Benutzung im Gebiet der EU nicht notwendigerweise geografisch weit verbreitet sein muss, um als ernsthaft angesehen zu werden, da dies von den Merkmalen der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abhängt (§ 38). Gaststättendienstleistungen, die in festen Räumlichkeiten, wie z. B. Restaurants, erbracht werden, sind zwangsläufig mit dem Ort verbunden, an dem sich diese Räumlichkeiten befinden. Dort werden diese Dienstleistungen naturgemäß erbracht, so dass die einzige Möglichkeit, diese Dienstleistungen räumlich zu erweitern, die Eröffnung neuer Räumlichkeiten wäre (§ 40). In diesem Sinne ist es nicht fair zu erwarten, dass die Benutzung einer EU-Marke für Restaurantdienstleistungen nur dann ernsthaft sein kann, wenn das Restaurant im gesamten Gebiet eines Landes oder sogar in mehreren Ländern der EU vertreten ist. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung unterstrichen, dass das Erfordernis der ernsthaften Benutzung nicht darauf abzielt, den Schutz von Unionsmarken ausschließlich einer groß angelegten kommerziellen Nutzung vorzubehalten (§ 41).

In Anbetracht der Umstände des Falles wird die Benutzung der älteren Marken in zwei Restaurants in den spanischen Städten El Puerto de Santa María und Ronda, beides touristische Orte, die zu zwei verschiedenen Provinzen gehören, als ausreichend angesehen, um als Benutzung in der EU zu gelten (§ 42-44).

09/09/2024, R 0020/2024?4, TOROVERDE (fig.) / TOROTAPAS (fig.) et al.

Quelle: EUIPO

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