LEMOON vs. LENNON – keine Verwechslungsgefahr

Das Gericht sieht keine Verwechslungsgefahr zwischen dem angefochtenen Zeichen „LEMOON“, das für alkoholische und alkoholfreie Getränke der Klassen 32 und 33 angemeldet wurde, und der älteren spanischen Marke „LENNON“, die für Gin in Klasse 33 benutzt wurde.

Der General Court stellt fest, dass der Künstler John Lennon einen außergewöhnlichen, weltweiten Ruf genieße. Wenn die maßgeblichen spanischen Verkehrskreise seinen Nachnamen auf den von der älteren Marke erfassten Waren wiederfänden, würden sie ihn unmittelbar und sofort erkennen. Das angefochtene Zeichen habe entweder keine Bedeutung oder vermittle den Begriff „lemon“ oder „moon“. Daher sind die Zeichen begrifflich unähnlich (Rn. 55-65).

Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr stellt die Beschwerdekammer fest, dass die begrifflichen Unterschiede die geringe bildliche und hohe klangliche Ähnlichkeit der beiden Zeichen neutralisieren (Rdnrn. 71-72). Aufgrund der durchschnittlichen Unterscheidungskraft der älteren Marke für Gin und der Neutralisierung aller Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen kommt das Gericht zu dem Schluss, dass keine Verwechslungsgefahr besteht (§ 77).

Darüber hinaus weist das Gericht darauf hin, dass die Gefahr der Verwässerung der Unterscheidungskraft der älteren Marke kein relevanter Faktor bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b EUMV ist. Sie ist nur relevant, wenn die Bekanntheit der älteren Marke gemäß Artikel 8 Absatz 5 EUMV geltend gemacht wird, was hier nicht der Fall war (§ 73).

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Quelle: EUIPO

Neuschwanstein nochmal

Der Markenstreit um das Kennzeichen “Neuschwanstein” hat noch ein weiteres Kapitel. Noch vor Bekanntgabe der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung zur Wortmarke “Neuschwanstein” des
BSGE Bundesverband Souvenir Geschenke Ehrenpreise, meldete der Freistaat Bayern eine Unionsmarke “Neuschwanstein” für die identischen Waren in den Klassen 14, 21 und 25 an.

Diese Marke ist aktuell mit einem Widerspruchsverfahren behaftet. Es widerspricht der BSGE Bundesverband Souvenir Geschenke Ehrenpreise.

Nummer: 003085155|Datum: 2019-05-31|Verfahrenssprache: Deutsch
Widerspruchsgrund: Identity of marks and G&S Likelihood of confusion
Markenname: Neuschwanstein|Register: EM|Anmeldenummer: 015687353 (2016-07-26)
Kläger: BSGE Bundesverband Souvenir Geschenke Ehrenpreise

EUIPO Case Law – Ernsthafte Benutzung – Ort der Benutzung – Benutzungsnachweis

Die Beschwerdekammer weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung die Benutzung im Gebiet der EU nicht notwendigerweise geografisch weit verbreitet sein muss, um als ernsthaft angesehen zu werden, da dies von den Merkmalen der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abhängt (§ 38). Gaststättendienstleistungen, die in festen Räumlichkeiten, wie z. B. Restaurants, erbracht werden, sind zwangsläufig mit dem Ort verbunden, an dem sich diese Räumlichkeiten befinden. Dort werden diese Dienstleistungen naturgemäß erbracht, so dass die einzige Möglichkeit, diese Dienstleistungen räumlich zu erweitern, die Eröffnung neuer Räumlichkeiten wäre (§ 40). In diesem Sinne ist es nicht fair zu erwarten, dass die Benutzung einer EU-Marke für Restaurantdienstleistungen nur dann ernsthaft sein kann, wenn das Restaurant im gesamten Gebiet eines Landes oder sogar in mehreren Ländern der EU vertreten ist. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung unterstrichen, dass das Erfordernis der ernsthaften Benutzung nicht darauf abzielt, den Schutz von Unionsmarken ausschließlich einer groß angelegten kommerziellen Nutzung vorzubehalten (§ 41).

In Anbetracht der Umstände des Falles wird die Benutzung der älteren Marken in zwei Restaurants in den spanischen Städten El Puerto de Santa María und Ronda, beides touristische Orte, die zu zwei verschiedenen Provinzen gehören, als ausreichend angesehen, um als Benutzung in der EU zu gelten (§ 42-44).

09/09/2024, R 0020/2024?4, TOROVERDE (fig.) / TOROTAPAS (fig.) et al.

Quelle: EUIPO

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