Verwechslungsfähig?

Quelle: EUIPO

Unter der Fallnummer R0010/2023-5 musste sich die Beschwerdekammer des EUIPO mit der Verwechslungsfähigkeit der beiden oben dargestellten Marken befassen.

Die Beschwerdekammer bestätigt, dass zwischen den beiden fraglichen Bildmarken keine Übereinstimmung besteht, obwohl beide für Wein in Klasse 33 eingetragen wurden.

Sie weist darauf hin, dass in der Welt des Weinbaus Namen, seien es Nachnamen oder Namen von Weingütern, großes Gewicht hätten, da sie zur Bezugnahme auf und zur Bezeichnung von Weinen verwendet würden. Außerdem würden die Verbraucher im Allgemeinen die Weine anhand des sie kennzeichnenden Wortbestandteils beschreiben und erkennen, der insbesondere den Winzer oder das Weingut bezeichne, auf dem der Wein erzeugt werde. Folglich werden die Wortelemente des angefochtenen Zeichens trotz ihrer geringen Größe nicht unbemerkt bleiben und es den maßgeblichen Verkehrskreisen daher ermöglichen, die Weine der Klägerin zu erkennen. Der unterschriftsähnliche Text „DON ANTONIO“, der das Bild ausdrücklich mit einem in der Weinbranche sehr gebräuchlichen Vornamen in Verbindung bringe, sowie die zusätzlichen Elemente „TENUTA ULISSE“ mit der Silhouette eines Pferdes verwandelten den abgebildeten Mann von einem bloßen Gegenstand eines Fotos in einen Markenbotschafter.

Der BoA hebt außerdem hervor, dass die Verbraucher die visuellen Unterschiede zwischen den beiden Bildzeichen leicht wahrnehmen würden. Die kontrastierenden emotionalen Töne, die durch die Mimik der Männer gesetzt werden, die unterschiedlichen Kleidungsstile und die verschiedenen Farbschemata schaffen zwei getrennte Identitäten für jedes Porträt.

Übersetzt mit DeepL.com

Verwechslungsfähig?

Ist die nachfolgende Wort-/Bildmarke verwechslungsfähig mit der älteren Wortmarke “MARADONA”?

Anmeldenummer 018879967
Quelle: EUIPO

Das EUIPO verneint die Verwechslungsgefahr und weist den Widerspruch (Case number 003202952)gegen die Markenanmeldung zurück.

Was meinen die MarkenBlog Leser?

Richtige Entscheidung des EUIPO?

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EuG: Chiquita Bildmarke

Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-426/23.

Das Gericht bestätigt, dass das blaue und gelbe Oval von Chiquita Brands nicht als Unionsmarke für frische Früchte geschützt werden kann.

Chiquita Brands (Florida, Vereinigte Staaten) erwirkte beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung des folgenden Bildzeichens als Unionsmarke für mehrere Lebensmittel, darunter frische Früchte:

Registernummer 007497191
Quelle: EUIPO

Im Mai 2020 beantragte die Compagnie financière de participation (Marseille, Frankreich) beim EUIPO, die Marke für nichtig zu erklären, da ihr die Unterscheidungskraft fehle. Im Mai 2023 wurde die Marke für nichtig erklärt, allerdings nur für frische Früchte, einschließlich Bananen. Das EUIPO war der Ansicht, dass die Marke für diese Waren keine Unterscheidungskraft habe und Chiquita Brands keinen Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung nachgewiesen habe (was es ermöglicht hätte, die Nichtigerklärung zu verhindern). Chiquita Brands hat die Entscheidung des EUIPO beim Gericht der Europäischen Union angefochten. In seinem Urteil weist das Gericht die Klage ab und bestätigt damit die Nichtigkeit der Marke für frische Früchte. Das Gericht ist der Ansicht, dass weder die Form noch das Farbschema Blau und Gelb der Marke Unterscheidungskraft verleihen. Die Form der Marke entspricht der einer einfachen geometrischen Figur (Abwandlung eines Ovals) ohne leicht und unmittelbar einprägsame Merkmale. Zudem werden ovale Etiketten im Bananensektor häufig verwendet, da sie auf gebogenen Früchten leicht anzubringen sind. Folglich wird diese Form weder die Aufmerksamkeit des Publikums erregen können noch ihm ermöglichen, die betriebliche Herkunft der mit der Marke gekennzeichneten frischen Früchte zu erkennen.

Bei dem Farbschema handelt es sich nach den Feststellungen des Gerichts um eine im Handel mit frischen Früchten häufige Kombination von Primärfarben, und seine Verwendung in der Marke macht diese nicht besonders charakteristisch oder auffallend. Diese Farben sind daher nicht geeignet, diese Waren zu individualisieren. Nach Auffassung des Gerichts hat Chiquita Brands nicht nachgewiesen, dass ihre Marke, so wie sie eingetragen war, im gesamten Gebiet der Union durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, die es ihr ermöglichen würde, die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren erkennbar zu machen. Zum einen bezieht sich nämlich die Mehrzahl der vorgelegten Beweise auf nur vier Mitgliedstaaten, und es ist nicht dargetan worden, dass sich die Lage auf dem Markt für frische Früchte in diesen Ländern mit der in den übrigen Mitgliedstaaten gedeckt hätte. Zum anderen erscheint die Marke in fast allen Beweisen mit zusätzlichen Bild- oder Wortbestandteilen, insbesondere dem Wort „Chiquita“.

Quelle: Pressemitteilung des Gerichts der Europäischen Union

Im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes bleibt die identische Bildmarke jedoch unter der Registernummer 302022103289 eingetragen und damit rechtskräftig.