EuG: Chiquita Bildmarke

Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-426/23.

Das Gericht bestätigt, dass das blaue und gelbe Oval von Chiquita Brands nicht als Unionsmarke für frische Früchte geschützt werden kann.

Chiquita Brands (Florida, Vereinigte Staaten) erwirkte beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung des folgenden Bildzeichens als Unionsmarke für mehrere Lebensmittel, darunter frische Früchte:

Registernummer 007497191
Quelle: EUIPO

Im Mai 2020 beantragte die Compagnie financière de participation (Marseille, Frankreich) beim EUIPO, die Marke für nichtig zu erklären, da ihr die Unterscheidungskraft fehle. Im Mai 2023 wurde die Marke für nichtig erklärt, allerdings nur für frische Früchte, einschließlich Bananen. Das EUIPO war der Ansicht, dass die Marke für diese Waren keine Unterscheidungskraft habe und Chiquita Brands keinen Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung nachgewiesen habe (was es ermöglicht hätte, die Nichtigerklärung zu verhindern). Chiquita Brands hat die Entscheidung des EUIPO beim Gericht der Europäischen Union angefochten. In seinem Urteil weist das Gericht die Klage ab und bestätigt damit die Nichtigkeit der Marke für frische Früchte. Das Gericht ist der Ansicht, dass weder die Form noch das Farbschema Blau und Gelb der Marke Unterscheidungskraft verleihen. Die Form der Marke entspricht der einer einfachen geometrischen Figur (Abwandlung eines Ovals) ohne leicht und unmittelbar einprägsame Merkmale. Zudem werden ovale Etiketten im Bananensektor häufig verwendet, da sie auf gebogenen Früchten leicht anzubringen sind. Folglich wird diese Form weder die Aufmerksamkeit des Publikums erregen können noch ihm ermöglichen, die betriebliche Herkunft der mit der Marke gekennzeichneten frischen Früchte zu erkennen.

Bei dem Farbschema handelt es sich nach den Feststellungen des Gerichts um eine im Handel mit frischen Früchten häufige Kombination von Primärfarben, und seine Verwendung in der Marke macht diese nicht besonders charakteristisch oder auffallend. Diese Farben sind daher nicht geeignet, diese Waren zu individualisieren. Nach Auffassung des Gerichts hat Chiquita Brands nicht nachgewiesen, dass ihre Marke, so wie sie eingetragen war, im gesamten Gebiet der Union durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, die es ihr ermöglichen würde, die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren erkennbar zu machen. Zum einen bezieht sich nämlich die Mehrzahl der vorgelegten Beweise auf nur vier Mitgliedstaaten, und es ist nicht dargetan worden, dass sich die Lage auf dem Markt für frische Früchte in diesen Ländern mit der in den übrigen Mitgliedstaaten gedeckt hätte. Zum anderen erscheint die Marke in fast allen Beweisen mit zusätzlichen Bild- oder Wortbestandteilen, insbesondere dem Wort „Chiquita“.

Quelle: Pressemitteilung des Gerichts der Europäischen Union

Im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes bleibt die identische Bildmarke jedoch unter der Registernummer 302022103289 eingetragen und damit rechtskräftig.

Markenraten

Wer erkennt die dreidimensionale Markenanmeldung der Société des Produits Nestlé S.A. ?

Quelle: EUIPO
Anmeldenummer 019075439

Markenanmeldung beim EUIPO vom 05.09.2024.

Beansprucht wird der Schutz in der Klasse 30 für:
Gewürze; Soßen; Sojasoße; Salatsoßen; Würzzubereitungen für Nahrungsmittel; Würzmittel für Lebensmittel; Marinaden; Gewürzmischungen; Mayonnaise; Senf; Essig.

LEMOON vs. LENNON – keine Verwechslungsgefahr

Das Gericht sieht keine Verwechslungsgefahr zwischen dem angefochtenen Zeichen „LEMOON“, das für alkoholische und alkoholfreie Getränke der Klassen 32 und 33 angemeldet wurde, und der älteren spanischen Marke „LENNON“, die für Gin in Klasse 33 benutzt wurde.

Der General Court stellt fest, dass der Künstler John Lennon einen außergewöhnlichen, weltweiten Ruf genieße. Wenn die maßgeblichen spanischen Verkehrskreise seinen Nachnamen auf den von der älteren Marke erfassten Waren wiederfänden, würden sie ihn unmittelbar und sofort erkennen. Das angefochtene Zeichen habe entweder keine Bedeutung oder vermittle den Begriff „lemon“ oder „moon“. Daher sind die Zeichen begrifflich unähnlich (Rn. 55-65).

Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr stellt die Beschwerdekammer fest, dass die begrifflichen Unterschiede die geringe bildliche und hohe klangliche Ähnlichkeit der beiden Zeichen neutralisieren (Rdnrn. 71-72). Aufgrund der durchschnittlichen Unterscheidungskraft der älteren Marke für Gin und der Neutralisierung aller Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen kommt das Gericht zu dem Schluss, dass keine Verwechslungsgefahr besteht (§ 77).

Darüber hinaus weist das Gericht darauf hin, dass die Gefahr der Verwässerung der Unterscheidungskraft der älteren Marke kein relevanter Faktor bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b EUMV ist. Sie ist nur relevant, wenn die Bekanntheit der älteren Marke gemäß Artikel 8 Absatz 5 EUMV geltend gemacht wird, was hier nicht der Fall war (§ 73).

Übersetzt mit DeepL.com

Quelle: EUIPO