Was meinen die MarkenBlog Leser zur Unterscheidungskraft der folgenden Bildmarke in der Klassen 12 für “Kraftfahrzeuge und deren Teile; Reifen und Räder”?

markenrechtliches Sammelsurium
Was meinen die MarkenBlog Leser zur Unterscheidungskraft der folgenden Bildmarke in der Klassen 12 für “Kraftfahrzeuge und deren Teile; Reifen und Räder”?
Die aktuelle Ausgabe der Alicante News ist erschienen.
via motor1.com, als kurze Korrektur zum verlinkten Artikel: Es handelt sich um Unionsdesignanmeldungen und nicht um Markenanmeldungen.
Unter der Anmeldenummer 019126035 führt das EUIPO die Wort-/Bildmarke
Die Marke beansprucht mit Anmeldedatum 31.12.2024 Schutz für:
12 Boote; Motorboote; Segelboote; Aufblasbare Boote; Bauteile für Boote; Angepasste Abdeckungen für Boote und Wasserfahrzeuge.
35 Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Boote; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung.
42 Entwurf von Booten.
Insgesamt verzeichnet das EUIPO 310 Markenanmeldungen am 31.12.2024.
Quelle: EUIPO
740/2024-2, BEWEGUNG VON EINEM KLAPPFENSTER
Die Beschwerdekammer bestätigt die Zurückweisung der Anmeldung einer Bewegungsmarke für Fenster von Expeditionsfahrzeugen in Klasse 12, die aus einer sechssekündigen Videosequenz besteht, die das Öffnen und Schließen eines Fensters zeigt. Es hebt hervor, dass eine der technischen Funktionen eines Fensters darin besteht, dass es geöffnet werden kann. Die Videosequenz ist nur eine Darstellung, wie diese technische Funktion erreicht wird. Das angefochtene Zeichen enthalte keine zusätzlichen (z. B. ästhetischen oder dekorativen) Elemente, die eine andere als eine rein funktionale Rolle erfüllten. Folglich kann das Zeichen nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer ii) GMV eingetragen werden, da es ausschließlich aus dem Merkmal der Waren besteht, das zur Erzielung einer technischen Wirkung erforderlich ist (§ 25) Diese Feststellung steht im Einklang mit der Gemeinsamen Praxis des Europäischen Netzes für geistiges Eigentum CP11 zum Thema „Neue Markenformen: Prüfung auf Formerfordernisse und Zurückweisungsgründe“.
Die Beschwerdekammer weist darauf hin, dass die Zulassung des angefochtenen Zeichens zur Eintragung den Wettbewerb in unzulässiger Weise einschränken würde. Sie würde es dem Markeninhaber ermöglichen, gemäß Artikel 9 Absatz 2 EUTMV anderen Unternehmen nicht nur die Verwendung derselben, sondern auch ähnlicher Bewegungsabläufe zu untersagen (§ 25, 33).
Darüber hinaus stellt die Kammer fest, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft hat, da es nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen wird, sondern als Darstellung und Wiedergabe einer wesentlichen Funktion des Fensters, nämlich wie es sich öffnet und schließt, mittels einer animierten Videosequenz (§ 40). Darüber hinaus ist es allgemein bekannt, dass viele Hersteller von technischen Waren Videos produzieren und im Internet (z. B. auf YouTube) veröffentlichen, um die Funktionsweise der Waren zu erklären oder für ihre technischen Merkmale zu werben (§ 42).
Übersetzt mit DeepL.com
Das Europäische Gericht bestätigt die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken “VINITUS” und “VINATIS” und bestätigt damit die Entscheidung Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) .
Quelle: EUIPO T?605/23, VINATIS / VINITUS et al., EU:T:2024:717