Community trade mark applications received
8428/ 7902(Februar 2010)
Community trade mark applications published
7644/ 9258(Februar 2010)
Community trade marks registered (certificates issued)
7143/ 6950 (Februar 2010)
Quelle: Alicante News
markenrechtliches Sammelsurium
Community trade mark applications received
8428/ 7902(Februar 2010)
Community trade mark applications published
7644/ 9258(Februar 2010)
Community trade marks registered (certificates issued)
7143/ 6950 (Februar 2010)
Quelle: Alicante News
Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts zur Eintragung des Zeichens „BUD“ als Gemeinschaftsmarke teilweise auf und verweist zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurück
Eine in einem Mitgliedstaat geschützte geografische Angabe kann der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nur dann entgegenstehen, wenn sie tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr in einem bedeutenden Teil dieses Mitgliedstaats benutzt wird
Die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke sieht vor, dass ein im geschäftlichen Verkehr benutztes Kennzeichenrecht von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke entgegenstehen kann.
Zwischen 1996 und 2000 meldete die amerikanische Brauerei Anheuser-Busch beim Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) das Bildzeichen und das Wortzeichen BUD als Gemeinschaftsmarke für bestimmte Arten von Waren, darunter auch „Biere“, an.
Die tschechische Brauerei Budìjovický Budvar erhob gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarken wegen sämtlicher in den Anmeldungen benannten Waren Widersprüche. Das tschechische Unternehmen machte für seine Widersprüche die zum einen in Frankreich, Italien und Portugal gemäß dem Lissabonner Abkommen2 und zum anderen in Österreich gemäß zwischen Österreich und der früheren Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik geschlossenen bilateralen Verträgen3 geschützte Ursprungsbezeichnung „Bud“ geltend.
Das HABM wies die Widersprüche von Budìjovický Budvar insgesamt u. a. mit der Begründung zurück, dass die von dem tschechischen Unternehmen vorgelegten Nachweise in Bezug auf die Benutzung der Ursprungsbezeichnung „Bud“ in Österreich, Frankreich, Italien und Portugal unzureichend seien.
Budìjovický Budvar erhob Klage beim Gericht erster Instanz, das die Entscheidungen des HABM über die Zurückweisung der Widersprüche der tschechischen Brauerei4 aufgehoben hat. Das Gericht hat festgestellt, das HABM habe in Bezug auf den Schutz der älteren Rechte und die Benutzung der in Rede stehenden Bezeichnung Rechtsfehler begangen.
Anheuser-Busch hat gegen das Urteil des Gerichts vor dem Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt.
Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Urteil des Gerichts mit einem dreifachen Rechtsfehler behaftet ist.
Zunächst hat das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass es für den Nachweis, dass das Zeichen „Bud“ mehr als lediglich örtliche Bedeutung hat, genüge, dass das Zeichen in mehreren Staaten geschützt sei. Der Gerichtshof führt hierzu aus, dass das fragliche Zeichen auch dann, wenn die geografische Ausdehnung seines Schutzes mehr als örtlich ist, der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nur dann entgegenstehen kann, wenn es tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr in einem bedeutenden Teil des Gebiets benutzt wird, in dem es geschützt ist. Die Benutzung im geschäftlichen Verkehr ist dabei für jedes Gebiet, in dem das Zeichen geschützt ist, getrennt vorzunehmen.
Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht auch einen Rechtsfehler begangen hat, indem es der Auffassung gewesen ist, dass die Verordnung nicht verlange, dass das Zeichen „Bud“ in dem Gebiet seines Schutzes benutzt werden müsse und dass die Benutzung in einem anderen Gebiet als dem, in dem es geschützt sei, auch bei völlig fehlender Benutzung in dem Schutzgebiet ausreichen könne, um die Eintragung einer jüngeren Marke zu verhindern. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass die ausschließlichen Rechte an einem Zeichen nur in dessen Schutzgebiet, insgesamt oder nur in einem Teil dieses Gebiets, mit einer Gemeinschaftsmarke in Konflikt treten können.
Schließlich hat das Gericht nach Auffassung des Gerichtshofs auch einen Rechtsfehler mit der Feststellung begangen, dass es genüge, die Benutzung des fraglichen Zeichens im geschäftlichen Verkehr vor der Veröffentlichung der Markenanmeldung und nicht spätestens vor dem Tag der Anmeldung nachzuweisen. Im Hinblick insbesondere auf den langen Zeitraum, der zwischen der Anmeldung der Marke und deren Veröffentlichung vergehen kann, ist nämlich die Anwendung des Kriteriums des Anmeldetages besser geeignet, um zu gewährleisten, dass es sich bei der geltend gemachten Benutzung des fraglichen Zeichens um eine tatsächliche Benutzung handelt und nicht um eine Praktik, mit der nur der Zweck verfolgt wird, die Eintragung einer neuen Marke zu verhindern. Außerdem wird eine nur oder zum großen Teil in dem Zeitraum zwischen der Anmeldung und deren Veröffentlichung erfolgte Benutzung des fraglichen Zeichens im Allgemeinen nicht ausreichen, um darzutun, dass dieses Zeichen Gegenstand einer Benutzung im geschäftlichen Verkehr gewesen ist, die eine ausreichende Bedeutung des Zeichens belegt.
Der Gerichtshof hebt unter Zurückweisung der übrigen von Anheuser-Busch geltend gemachten Rechtsmittelgründe das Urteil des Gerichts teilweise auf, soweit es mit den drei festgestellten Rechtsfehlern behaftet ist. Da der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung durch den Gerichtshof reif ist, verweist dieser die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurück.
Pressemitteilung des EuGH
Urteil im Volltext
Wikileaks-Sprecher Julian Assange sorgt wieder einmal für Aufsehen. Er hat beim britischen Marken- und Patentamt einen Markeneintrag für den eigenen Vor- und Zunamen beantragt. Das hat zwar zunächst nicht viel zu bedeuten, doch es könnte den Eindruck verstärken, dass Assange nebenbei mit der Kommerzialisierung seines Wikileaks-Schaffens beschäftigt ist.
Quelle: intern.de
Auch beim Europäischen Markenamt in Alicante ging am 14.02.2011 ein entsprechender Antrag auf Markenschutz ein.
Unter der Nummer 9734096 wird der Schutz für die Wortmarke JULIAN ASSANGE in der Nizzaklasse 41 beantragt.
Als Dienstleistungen werden
Public speaking services; news reporter services; journalism; publication of texts other than publicity texts; education services; entertainment services.
benannt.
Markeninhaber ist Julian Assange mit einer Anschrift in London.
Nach Angaben eines hohen chinesischen Beamten ist in diesem Jahr die Zahl der Anträge chinesischer Unternehmen im Rahmen des Madrider Systems für internationale Markenregistrierungen um 40 % gestiegen. Während eines Besuchs beim HABM erklärte Fu Shuangjian, Vizeminister der Staatlichen Verwaltungsbehörde für Industrie und Handel (SAIC), als weltgrößte Exportnation müsse China das Bewusstsein der Unternehmen für Instrumente wie die Gemeinschaftsmarke fördern. Die SAIC, so Fu Shuangjian weiter, ermutige Firmen aktiv, im Ausland Registrierungen zu beantragen, und strebe eine engere Zusammenarbeit mit dem HABM an, um zu einer bestmöglichen Schutzstrategie beizutragen.
Quelle: OAMI