EU Designschutzpaket

Der Rat und das Europäische Parlament haben eine vorläufige Einigung über die Überarbeitung der beiden Legislativvorschläge des Designpakets erzielt: die Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Designs und die Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Damit sollen die 20 Jahre alten Rechtsvorschriften für Designs bzw. Geschmacksmuster aktualisiert und der Schutz gewerblicher Muster und Modelle vereinfacht werden. Außerdem soll das EU-Recht in diesem Bereich an die Herausforderungen einer digitalen Welt und des 3D-Drucks angepasst werden.

Mit der vorläufigen Einigung wird der Ersatzteilmarkt liberalisiert, die für die Eintragung und Erneuerung eines EU-Designs zu entrichtenden Gebühren werden festgelegt, die Eintragung von Kulturerbe als Design wird verhindert, und der Umsetzungszeitraum für die Richtlinie und der Überprüfungszeitraum für die Verordnung werden festgelegt.

Kommissionsvorschlag

Ein gewerbliches Design bzw. Geschmacksmuster betrifft die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses. Die visuelle Attraktivität eines Designs ist einer der Schlüsselfaktoren, die die Entscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher beeinflussen, einem bestimmten Erzeugnis gegenüber einem anderen den Vorzug zu geben. Ein gutes Design verschafft den Herstellerinnen und Herstellern einen wichtigen Wettbewerbsvorteil und erhöht den Wert des Erzeugnisses. Allerdings müssen Designs vor Nachbildung oder Nachahmung geschützt werden.

Mit der Richtlinie und der Verordnung, die heute vereinbart worden sind, werden die geltenden Rechtsvorschriften aus dem Jahr 2002 aktualisiert, um die Eintragung von Designs auf EU-Ebene zu erleichtern und für eine Harmonisierung der europäischen und nationalen Verfahren zu sorgen. Außerdem wird eine „Reparaturklausel“ mit neuen Regeln für Ausnahmen vom Designschutz für Ersatzteile eingeführt, die für die Reparatur komplexer Erzeugnisse wie Autos verwendet werden.

Wichtigste Aspekte der Einigung

Die heute zwischen den beiden gesetzgebenden Organen erzielte vorläufige Einigung legt den Anwendungsbereich der Richtlinie fest, präzisiert die Vorschriften der „Reparaturklausel“, legt die Gebühren für die Eintragung eines Designs fest und passt die Umsetzungsfrist für die Richtlinie über den Designschutz an.

Reparaturklausel

In der vorläufigen Einigung werden die Bedingungen der „Reparaturklausel“ präzisiert. Mit dieser Klausel werden Ersatzteile für ein komplexes Erzeugnis, die zur Wiederherstellung seines ursprünglichen Erscheinungsbilds verwendet werden, allerdings nur zu Reparaturzwecken und falls das Ersatzteil genau wie das Originalstück aussieht (d. h. eine beschädigte Tür oder ein defektes Licht eines Fahrzeugs, das ersetzt werden sollte, um das Fahrzeug so aussehen zu lassen, wie es einmal war) vom Designschutz ausgeschlossen. Damit soll der Ersatzteilmarkt liberalisiert und sichergestellt werden, dass den Verbraucherinnen und Verbrauchern in der gesamten EU leichter zugängliche Ersatzteile für Reparaturen zur Verfügung stehen. Dadurch könnten Verbraucherinnen und Verbraucher in den nächsten 10 Jahren zwischen 340 und 544 Millionen € sparen.

Mit dem heute vereinbarten Text wird ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher, der Inhaber von Rechten an Geschmacksmustern bzw. Designs und der Ersatzteilbranche gewahrt. Mit der Einigung wird die „Reparaturklausel“ in die Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Designs aufgenommen (die zuvor nur in der Geschmacksmusterverordnung enthalten war), sodass es zu einer Angleichung zwischen dem europäischen Geschmacksmustersystem (Verordnung) und den nationalen Systemen (Richtlinie) kommt. Für die Reparaturklausel wird dort ein harmonisierter Übergangszeitraum von acht Jahren festgelegt.

Gebühren und Amtsleistungen

Um ein tragfähiges Nebeneinander von nationalen und EU-Geschmacksmusterschutzsystemen zu gewährleisten, werden mit der vorläufigen Einigung die EU-weiten Gebühren erhöht, die im Vergleich zu rein nationalen Schutzsystemen höher sein werden, um dem räumlich größeren Anwendungsbereich des EU-weiten Schutzes der Designs Rechnung zu tragen. Die Ämter werden verpflichtet sein, die Designerinnen und Designer zu warnen, wenn sich das Ablaufdatum ihrer Rechte auf Schutz des Designs nähert.

Kulturelles Erbe

Gemäß der vorläufigen Einigung ist verboten, dass Elemente des kulturellen Erbes von nationalem Interesse (z. B. die Tracht einer Region) als privates Design geschützt werden können. Um die Grenzen dieser Bestimmung abzustecken, einigten sich die gesetzgebenden Organe darauf, die Definition der UNESCO für den Begriff „kulturelles Erbe“ zu verwenden.

Umsetzungsfrist

Schließlich haben sich die gesetzgebenden Organe darauf geeinigt, dass die Mitgliedstaaten eine Frist von 36 Monaten erhalten, um die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Designs zu ergreifen. Die Verordnung über EU-Designs wird nach ihrem Inkrafttreten unmittelbar in der gesamten EU gelten.

Nächste Schritte

Die mit dem Europäischen Parlament erzielte vorläufige Einigung muss nun von beiden Organen gebilligt und förmlich angenommen werden.

Quelle: Europäischer Rat der Europäischen Union

Markenverband: Europa benötigt eine Behörde für geistiges Eigentum

Produkt- und Markenpiraterie, die zumeist mit kriminellen oder mafiosen Strukturen einhergeht, ist eine der größten Bedrohungen für qualitäts- und innovationsgetriebene Volkswirtschaften und deren nachhaltiges Wachstum. Vor diesem Hintergrund fordert der Markenverband, dass der Kompetenz- und Aufgabenbereich des europäischen Markenamtes weit über die bisherigen Zuständigkeitsgrenzen erweitert wird. „Europa braucht mehr als ein gemeinsames Markenamt, es braucht eine mit umfangreichen Aufgaben ausgestattete Behörde für geistiges Eigentum, ein echtes IP-Office“, sagt Dr. Alexander Dröge, Leiter Recht/Verbraucherpolitik im Markenverband.

Dabei muss diese Behörde gar nicht neu geschaffen werden, vielmehr sollte bei Überlegungen zu einer Erweiterung des Kompetenz und Aufgabenbereichs des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) mutig über die bisher bestehenden Zuständigkeitsgrenzen hinausgedacht werden.

Ein solches europäisches Intellectual Property (IP)-Office könnte seinen Informations- und Schulungsservice gerade für kleine und mittlere Unternehmen ausbauen, um diesen die Erlangung von Schutzrechten weiter zu erleichtern. Dies lässt sich hervorragend auch in Kooperation mit den nationalen Markenämtern umsetzen. Doch das Informations- und Schulungsangebot für Unternehmen kann auch weit über den europäischen Ansatz hinaus gehen. Durch Kooperationen mit Drittstaaten könnte ein europäisches IP-Office nicht nur die Weiterentwicklung des Schutzes geistigen Eigentums in anderen Teilen der Welt forcieren, sondern für europäische Unternehmen auch ein wichtiger Informationspool zur Erlangung und Verteidigung von Schutzrechten in diesen Drittstaaten werden.

Neben der Modernisierung und Harmonisierung von Fragen der Markeneintragung und Markenrecherche muss der Ansatz eines echten IP-Office aber auch auf den Bereich der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gerichtet sein. Die Eingliederung des European Observatory on Counterfeiting and Piracy in das HABM ist hier ein guter, aber eben nur ein erster Schritt. Die Unterstützung von Durchsetzungsbehörden wie Zoll und Polizei könnte folgen. Dabei geht es nicht darum, dass sich ein IP-Office in Fahndungsaktivitäten einmischt. Die Erweiterung der Datenbanken um Details von Originalprodukten und Hintergrundinformationen zu Fälschungen sowie Ansprechpartner in den Unternehmen kann aber eine wertvolle Hilfe sein.

Zusätzlich sollte ein europäisches IP-Office das Wissen um den Schutz geistigen Eigentums durch wissenschaftliche Studien und Forschungsprojekte vorantreiben So könnten nicht nur neue Erkenntnisse für Durchsetzungsbehörden und Rechteinhaber gewonnen werden. Das IP-Office könnte auch intensiver noch als bisher ein Berater der Kommission zur Fortentwicklung des Rechtsrahmens werden. Eine Art Wissens- und Interessensvertretung für die Rechte des geistigen Eigentums.

Quelle: Pressemitteilung Markenverband

Strategiepapier der Europäischen Kommission zum Geistigen Eigentum

3.2. Modernisierung des Markensystems in Europa

Die nationale Markeneintragung in den EU-Mitgliedstaaten ist seit nahezu 20 Jahren harmonisiert17, die Gemeinschaftsmarke wurde vor 15 Jahren eingeführt18. Das Markensystem in Europa zeigt eindeutige Erfolge. Dies lässt sich unter anderem an neuen Rekordzahlen bei den Anträgen auf Gemeinschaftsmarken aus dem Jahr 2010 (über 98 000 Anträge) und dem
erwarteten millionsten Antrag 2011 seit Einführung der Gemeinschaftsmarke im Jahr 1996 ablesen. Die Betroffenen fordern jedoch zunehmend zügigere, bessere und straffere Systeme für die Markeneintragung, die sich durch größere Konsistenz, Benutzerfreundlichkeit und öffentliche Zugänglichkeit auszeichnen und technologisch dem aktuellen Stand entsprechen. Um diesen Forderungen nachzukommen, muss das europäische Markensystem modernisiert und an das Zeitalter des Internets angepasst werden.

2009 startete die Kommission eine umfassende Bewertung der Gesamtfunktionsweise des Markensystems in Europa. Auf der Grundlage dieser Bewertung und einer Folgenabschätzung wird die Kommission im letzten Quartal 2011 Vorschläge zur Überarbeitung der
gemeinschaftlichen Markenverordnung und der Markenrichtlinie vorlegen.

Ziel der Überarbeitung ist eine Modernisierung beider Systeme sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene, um sie effektiver, effizienter und insgesamt kohärenter zu machen. Den Schwerpunkt bilden Verbesserungen in folgenden Bereichen: 1) Vereinfachung und Beschleunigung des Eintragungsverfahrens unter Berücksichtigung der elektronischen Anforderungen; 2) Erhöhung der Rechtssicherheit, z. B. durch Neudefinition des Markenbegriffs; 3) Klärung des Geltungsbereichs von Markenrechten, unter anderem im
Hinblick auf Produkte in unterschiedlichen Situationen im gesamten Zollgebiet der EU; 4) Schaffung eines Rahmens für eine intensivere Zusammenarbeit zwischen dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante und den nationalen Markenämtern mit dem Ziel, die Verwaltungspraxis zu harmonisieren und gemeinsame Instrumente zu entwickeln, z. B. solche, die wesentlich mehr Optionen für die Prioritätssuche bieten, und Beobachtung des Registers im Hinblick auf Eintragungsverstöße; 5) Verbesserung
der Kohärenz zwischen der Richtlinie und der Verordnung, insbesondere durch stärkere Angleichung der Rechtsgründe für eine Eintragungsverweigerung auf europäischer Ebene; 6) Angleichung der Gründe für Ablehnungen und Koexistenz von Regeln für geografische Angaben im Rahmen der Richtlinie und der Verordnung.

Auf jeden Fall werden alle von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke in Einklang mit dem Binnenmarktkonzept stehen und die Einheitlichkeit dieses erfolgreichen Titels für Rechte des geistigen Eigentums wahren.

Quelle: Europäische Kommission

EU plant geschützte Herkunftsbezeichnung für Industrieprodukte

Was im Bereich der Lebensmittel bereits lange etabliert ist, soll zukünftig auch für den Non-Food Bereich möglich sein – die geschützte Herkunftsbezeichnung.

Geografische Angaben: Geografische Angaben stellen eine Verknüpfung zwischen der Qualität eines Produkts und seiner geografischen Herkunft her. Derzeit gibt es jedoch auf EU-Ebene kein entsprechendes System für den Schutz nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse, z. B. für Carrara-Marmor oder Solingen-Messer. Dadurch entstehen im Binnenmarkt ungleiche Rahmenbedingungen. Die Kommission wird deshalb 2011 und 2012 eine umfassende Analyse des derzeitigen Rechtsrahmens in den Mitgliedstaaten sowie der potenziellen wirtschaftlichen Auswirkungen eines Schutzes für nichtlandwirtschaftliche geografische Angaben durchführen. Abhängig vom Ergebnis einer Folgenabschätzung könnten dann gegebenenfalls Legislativvorschläge ausgearbeitet werden.

Quelle: Europäische Kommission “Kommission präsentiert strategisches Konzept für Rechte des geistigen Eigentums, um Kreativität und Innovation zu fördern