Löschungen (03/2011)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

1 156 664
PRIMAX
Nizzaklasse: 05
Verfall (§ 49 MarkenG)

2 097 952

Nizzaklasse: 03
Verfall (§ 49 MarkenG)

395 45 016
LANROVER
Nizzaklassen: 09, 16, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)

300 01 887
ALTEA
Nizzaklassen: 01, 29, 30, 32, 33, 43
Verfall (§ 49 MarkenG)

300 34 501
SpeedDating
Nizzaklassen: 41, 45
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

300 70 150
Bluestone
Nizzaklassen: 35, 41, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)

306 13 825

Nizzaklassen: 14, 26, 35
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

307 63 978

Nizzaklassen: 16, 35, 41
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

30 2008 039 458
PostwurfSelect
Nizzaklassen: 35, 39
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

30 2009 017 372

Nizzaklassen: 29, 30, 31
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle: DPMA

DPMA am Wochenende offline

Wegen Wartungsarbeiten werden die Internetseiten und Online-Datenbanken des DPMA am 22. und 23. Januar nicht erreichbar sein.

Zusätzlich wird das Amt am 22. Januar von ca. 08:00 bis 18:00 Uhr auch telefonisch und per Fax nicht erreichbar sein.
Also alle elektronischen Markenanmeldungen oder Faxe noch eben heute nach München schicken.

Löschungen (02/2011)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

301 73 287
SCANBULL
Nizzaklassen: 09, 38, 41, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)

304 23 670
Inlive
Nizzaklassen: 09, 16, 28, 35, 38, 41, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)

305 56 666
inlive
Nizzaklassen: 09, 16, 28, 35, 38, 41, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)

306 02 398
Pinguin Apotheke
Nizzaklassen: 05, 44
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle: DPMA

DPMA: Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und der Geschmacksmusterverordnung

Die Markenverordnung und die Geschmacksmusterverordnung wurden durch die Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und der Geschmacksmusterverordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1763; BlPMZ 2011,1) geändert.

Durch Artikel 1 der Verordnung wurde die Markenverordnung an die Neuerungen im Widerspruchsverfahren aufgrund des Patentrechtsmodernisierungsgesetzes angepasst (vgl. hierzu auch den Hinweis auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts).

Insbesondere wird auf folgende Änderungen hingewiesen:

* Für alle Widerspruchskennzeichen, die weder angemeldet noch eingetragen sind, werden die erforderlichen Angaben zur Identitätsfeststellung in § 30 Absatz 1 Satz 2 MarkenV festgelegt. Hierzu gehören:
o die Art des Kennzeichenrechts (Benutzungsmarke, notorisch bekannte Marke oder geschäftliche Bezeichnung im Sinne von § 5 MarkenG),
o die Wiedergabe des Kennzeichens,
o die Form des Kennzeichens (z. B. Wort- oder Bildzeichen, vgl. auch § 6 MarkenV),
o der Zeitrang,
o der Gegenstand der Kennzeichnung (Waren oder Dienstleistungen bzw. bei geschäftlichen Bezeichnungen der Geschäftsbereich, für den die Kennzeichnung benutzt wird),
o der Inhaber des Kennzeichenrechts.

* Aufgrund dieser Änderungen wurde das Formular für die Einreichung des Widerspruchs gegen die Eintragung einer Marke bzw. gegen die Schutzgewährung für eine international registrierte Marke (W 7202) überarbeitet. Das neue Formular kann kostenlos beim Deutschen Patent- und Markenamt bezogen oder über das Internet (http://www.dpma.de/marke/formulare/index.html) abgerufen werden.

Durch Artikel 2 der Verordnung wurde die Geschmacksmusterverordnung geändert. Für die elektronische Geschmacksmusteranmeldung wird in § 4 Absatz 1 Satz 2 GeschmMV auf § 12 DPMAV verwiesen. Diese Änderung war bereits Gegenstand der Zweiten Verordnung zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung vom 10. Mai 2010 (BGBL. I S. 581; BlPMZ 2010, 205). Sie musste jedoch aus formalen Gründen neu erlassen werden.

Die Verordnung ist am 9. Dezember 2010 in Kraft getreten.

Quelle: DPMA