DPMA: Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und der Geschmacksmusterverordnung

Die Markenverordnung und die Geschmacksmusterverordnung wurden durch die Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und der Geschmacksmusterverordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1763; BlPMZ 2011,1) geändert.

Durch Artikel 1 der Verordnung wurde die Markenverordnung an die Neuerungen im Widerspruchsverfahren aufgrund des Patentrechtsmodernisierungsgesetzes angepasst (vgl. hierzu auch den Hinweis auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts).

Insbesondere wird auf folgende Änderungen hingewiesen:

* Für alle Widerspruchskennzeichen, die weder angemeldet noch eingetragen sind, werden die erforderlichen Angaben zur Identitätsfeststellung in § 30 Absatz 1 Satz 2 MarkenV festgelegt. Hierzu gehören:
o die Art des Kennzeichenrechts (Benutzungsmarke, notorisch bekannte Marke oder geschäftliche Bezeichnung im Sinne von § 5 MarkenG),
o die Wiedergabe des Kennzeichens,
o die Form des Kennzeichens (z. B. Wort- oder Bildzeichen, vgl. auch § 6 MarkenV),
o der Zeitrang,
o der Gegenstand der Kennzeichnung (Waren oder Dienstleistungen bzw. bei geschäftlichen Bezeichnungen der Geschäftsbereich, für den die Kennzeichnung benutzt wird),
o der Inhaber des Kennzeichenrechts.

* Aufgrund dieser Änderungen wurde das Formular für die Einreichung des Widerspruchs gegen die Eintragung einer Marke bzw. gegen die Schutzgewährung für eine international registrierte Marke (W 7202) überarbeitet. Das neue Formular kann kostenlos beim Deutschen Patent- und Markenamt bezogen oder über das Internet (http://www.dpma.de/marke/formulare/index.html) abgerufen werden.

Durch Artikel 2 der Verordnung wurde die Geschmacksmusterverordnung geändert. Für die elektronische Geschmacksmusteranmeldung wird in § 4 Absatz 1 Satz 2 GeschmMV auf § 12 DPMAV verwiesen. Diese Änderung war bereits Gegenstand der Zweiten Verordnung zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung vom 10. Mai 2010 (BGBL. I S. 581; BlPMZ 2010, 205). Sie musste jedoch aus formalen Gründen neu erlassen werden.

Die Verordnung ist am 9. Dezember 2010 in Kraft getreten.

Quelle: DPMA

Löschungen nach Widerspruch (01/2011)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

302 57 506
ZORA
Nizzaklassen: 09, 42

306 55 649
Juicy Baby
Nizzaklassen: 18, 25, 26

307 27 543

Nizzaklasse: 25

30 2008 040 447
MaJa
Nizzaklasse: 25

30 2008 052 737

Nizzaklasse: 43

30 2009 011 099
Michelle
Nizzaklasse: 05

30 2009 024 126

Nizzaklassen: 07, 37, 42

Quelle: DPMA

Löschungsanträge (01/2011)

Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 1. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.

302 28 492
Schnitt & Schnack
Nizzaklassen: 03, 41, 44

303 53 479

Nizzaklasse: 44

305 11 654

Nizzaklassen: 16, 35, 41, 43

30 2009 016 023

Nizzaklassen: 09, 14, 15, 16, 18, 21, 24, 25, 26, 34

30 2009 045 393

Nizzaklassen: 09, 16, 25, 41

30 2009 060 845
Stevi-Gums
Nizzaklasse: 30

30 2010 039 977
Stevi-Cola
Nizzaklasse: 30

Quelle: DPMA

Löschungen (41/2010)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

305 77 729
dmapo.de
Nizzaklassen: 05, 35
Löschung nach §51-Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte

307 13 992
Power Pellets
Nizzaklassen: 04, 34
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle: DPMA