BPatG sieht keine Verwechslungsgefahr

In der Beschwerdesache (AZ: 26 W (pat) 526/20) schloss sich das Bundespatentgericht der Auffassung der Widerspruchsabteilung des DPMA an. Diese hatte den Widerspruch gegen die Wort-/Bildmarke “TECH-CRAFT” aus der prioritätsälteren Wortmarke “TOOLCRAFT” zurückgewiesen und dabei insbesondere die geringe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke betont.

Das BPatG führte in seiner Entscheidung aus:

Selbst bei identischen Vergleichswaren, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke und durchschnittlichem Aufmerksamkeitsgrad wird der gebotene deutliche Abstand wegen geringer Markenähnlichkeit eingehalten.

Quelle: Bundespatentgericht

OMAS GEGEN RECHTS – die erste Markeneintragung

Über die Markenanmeldungen für das Kennzeichen “OMAS GEGEN RECHTS” hatte ich in der Vergangenheit bereits berichtet.Jetzt hat das Deutsche Patent- und Markenamt die erste Marke eingetragen.

Quelle: DPMA, Registernummer 302025004579

Die Wort-/Bildmarke des Vereins Omas gegen Rechts Deutschland e.V. mit Sitz in Nagold wurde am 29.10.2025, nach fünfmonatiger Bearbeitungsdauer, registriert.

Die Marke genießt Schutz in den Klassen 09, 14, 16, 18, 21, 25, 26, 35, 36, 41 und 45.

Beansprucht sind folgende Waren und Dienstleistungen:

Klasse(n) 09:
Bespielte Medien; herunterladbare Medien; Computersoftware; Datenbanken; herunterladbare Software; Kommunikations- und Netzwerksoftware sowie Software für soziale Netzwerke; Podcasts; elektronische Publikationen [herunterladbar]; Herunterladbare Kursmaterialien für Schulungen und Ausbildungen; Mobile Apps; digitale Aufzeichnungsträger; Datenträger zur Aufnahme von Daten; bespielte CDs; DVDs; Software und Softwareapplikationen für mobile Geräte


Klasse(n) 14:
Juwelierwaren, Schmuckwaren; Identifikationsarmbänder [Juwelierwaren]; Schmuck- und Uhrenbehältnisse; Schlüsselringe und Schlüsselketten sowie Anhänger hierfür; Armreifen; Armbänder [Schmuck]; Armbänder aus Kunststoff als Schmuckwaren; Ketten [Schmuckwaren]; Schlüsselanhänger


Klasse(n) 16:
Papier; Pappe [Karton]; Druckereierzeugnisse; Broschüren; Papier- und Schreibwaren; Lehr- und Unterrichtsmittel; Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff; Schreibgeräte; Aufkleber; Sticker [Papeteriewaren]


Klasse(n) 18:
Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Regen- und Sonnenschirme; Gürteltaschen; Leinentaschen; Textile Einkaufsbeutel; Sporttaschen; Turnbeutel; Freizeittaschen; Geldbörsen; Brieftaschen; Gepäckanhänger; Souvenirtaschen; Rucksäcke; Schlüsseletuis


Klasse(n) 21:
Geschirr; Kochgeschirr; Unverarbeitete und teilweise verarbeitete Glaswaren, nicht für einen bestimmten Verwendungszweck angepasst; Flaschen aus Kunststoff; Isoliergefäße; Isolierbehälter, -gefäße; Isolierflaschen; Glasbecher; Trinkgefäße; Kaffeebecher; Tassen; Wasserflaschen; Kosmetik-, Hygiene- und Schönheitspflegeutensilien


Klasse(n) 25:
Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren; Hoodies [Kapuzenpullover]; Pullover; T-Shirts; Sportbekleidung; Jacken; Baseballkappen; Sportkappen und -hüte; Mützen


Klasse(n) 26:
Accessoires für Bekleidung, Nähartikel und schmückende textile Artikel; Anstecker [Buttons]; Abzeichen, nicht aus Edelmetall; Modische Buttons [Abzeichen] für Bekleidungsstücke; Aufnäher für Bekleidungsstücke; Anhänger, ausgenommen für Schmuck, Schlüsselringe oder Schlüsselanhänger


Klasse(n) 35:
Werbung; Geschäftsführung; Geschäftsorganisation; Öffentlichkeitsarbeit; Marketing; Meinungsforschung; Dienstleistungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit; Werbedienstleistungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit zu Fragen der Demokratie, Toleranz und Vielfalt


Klasse(n) 36:
Finanzdienstleistungen und Geldgeschäfte; Fundraising und finanzielles Sponsoring; Sammeln von Spenden; Organisation von Spendensammlungen; Organisation von Fundraising-Aktivitäten für gemeinnützige Zwecke


Klasse(n) 41:
Bildung; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten; Weiterbildung; Coaching; Organisation von Seminaren [Weiterbildung]; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Durchführung fortlaufender Aus- und Weiterbildungskurse; Veranstaltung von Online-Unterrichtskursen; Zurverfügungstellen von Informationen zu Weiterbildung über das Internet; Bildungsberatung; Entwicklung von Handbüchern für Bildungszwecke; Online-Bereitstellung von nicht herunterladbaren elektronischen Publikationen; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Veröffentlichung und Herausgabe von Publikationen; Unterhaltungsdienstleistungen mittels Podcasts


Klasse(n) 45:
Organisation von politischen Veranstaltungen; Beratung zu politischen Kampagnen; Durchführung politischer Recherchen und Analysen; Politisches Lobbying; Politische Beratung; Dienstleistungen im Bereich der politischen Kommunikation

“CHERNOBYL TOUR” – BPatG verweigert Markenschutz

Die bei der WIPO als IR-Marke registrierte Wortfolge “CHERNOBYL TOUR” sollte auf den deutschen Schutzbereich erstreckt werden. Beansprucht wurde der Schutz für Ausbildungs- und Trainingsdienstleistungen in der Nizzaklasse 41.

Das Deutsche Patent- und Markenamt verweigerte die Markeneintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft.

Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (AZ: 28 W (pat) 52/21) stützte der 28. Senat diese Auffassung und wies die Beschwerde zurück.

DPMA zur Frankfurter Buchmesse

Wenn Bücher Marken machen – und Schutzrechte sichtbar werden

Vom 15. bis 19. Oktober 2025 wird Frankfurt wieder zur Hauptstadt der Buch- und Ideenwelt. Zwischen Lesungen, Neuerscheinungen und Cosplay verbirgt sich eine weitere Dimension der Messe: Marken, Urheberrechte und Lizenzen – also gewerbliche Schutzrechte, die Kreativität absichern und wirtschaftlich nutzbar machen.

Quelle: DPMA

BPatG korrigiert das DPMA

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hatte die nachfolgende Wort-/Bildmarke wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Quelle: DPMA, Registernummer 302021120159

Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 567/22 gab der 29. Senat des Bundespatentgerichtes jetzt der Beschwerde der Anmelderin statt, hob den Beschluss des DPMA auf und führte aus:

Gemessen an diesen Grundsätzen verfügt das angemeldete Wort-/Bildzeichen in seiner maßgeblichen Gesamtheit in Bezug auf die nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses allein noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.
Denn es beinhaltet diesbezüglich weder eine konkrete Sachaussage noch kann festgestellt werden, dass das Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen stets nur als Werbeschlagwort bzw. Werbeaussage ohne Unterscheidungskraft aufgefasst wird.