BPatG: Nordic Wood

Das Bundespatentgericht stützt in der Beschwerdesache (AZ 28 W (pat) 15/21) die Auffassung des DPMA, dass der Wortmarke “Nordic Wood” im Bereich Baumaterialen, Bauwesen und Bauberatung die Unterscheidungskraft fehlt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Markenanmeldung zurückgewiesen.

Das BPatG stellte fest:

Ausgehend von diesen Grundsätzen verfügt die Anmeldebezeichnung „Nordic Wood“ nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, weil die maßgeblichen Verkehrskreise dieses Wortzeichen insoweit ohne weiteres lediglich als rein beschreibende Sachangabe auffassen werden, jedoch nicht als einenHinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.

Widerspruch gegen BSW Marke

Im Januar 2025 hatte ich über die Markenanmeldungen des Bündnis Sahra Wagenknecht berichtet.

Zwischenzeitlich wurde für die Wortmarke “BSW” (Registernummer 302024229692) eine Teillöschung auf Antrag des Markeninhabers durchgeführt.

Zusätzlich wurde im Juni ein Widerspruch gegen die Marke erhoben.

Der Widerspruch wurde auf Basis der prioritätsälteren Wort-/Bildmarke

Quelle: DPMA, Registernummer 1191091

erhoben. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für Dienstleistungen in den Klassen 35, 36, 39, 41 und 43.

Das Dienstleistungsverzeichnis umfasst:

Ausbildung, Erziehung und Unterricht; Ausgabe von Kreditkarten; Grundstücks- und Hausverwaltung, Vermögensverwaltung, Wohnungsvermietung; Hotel- und Zimmerreservierung; Marketing, Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Partyservice; Veranstaltung und Durchführung von Vergnügungsfahrten, Unterhaltung von Gästen; Vermittlung und Abschluß von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Be- und Überwachungsdiensten für Personen, Gebäude und Wertobjekte; Vermittlung von Dienstleistungen eines Computerprogrammierers; Vermittlung von Versicherungen; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren; Vermittlung von wirtschaftlichen Vorteilen für dem öffentlichen Dienst angehörige Endverbraucher beim Bezug von Waren und Dienstleistungen; Werbung, Werbemittlung

Wenn ein Hashtag den Unterschied macht

DPMA und BPatG (AZ 30 W (pat) 43/23) weisen die folgende Wort-/Bildmarke wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurück.

Quelle: DPMA

Am gleichen Tag wurde mit identischem Dienstleistungsverzeichnis die folgende Wort-/Bildmarke angemeldet.

Quelle: DPMA

Ergebnis: Marke eingetragen!

BPatG: VIVRE vs. vimem

Sind die nachfolgenden Zeichen bei identischen Waren und Dienstleistungenverwechslungsfähig?

Quelle: BPatG

Die Widerspruchsabteilung des DPMA hatte den Widerspruch aus der Wortmarke “VIVRE” gegen die Wort-/BIldmarke “vivem” zurückgewiesen.

Im Beschwerdeverfahren stützte das Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 23/23 die Einschätzung des DPMA und wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Wegen der weit unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der erhöhten Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise reichen die Unterschiede der Vergleichsmarken auch im Bereich identischer Waren und Dienstleistungen noch aus, um die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen auszuschließen.

Quelle: Bundespatentgericht