BPatG: Schokoladenstäbchen

25 W (pat) 8/09

Normen: MarkenG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1;
§ 83 Abs. 2 Nr.1, Nr. 2;
PVÜ Art. 6 quinquies B Nr. 3

Leitsatz:

Schokoladenstäbchen

1. Es ist für die Entscheidung über die Eintragung einer Marke bzw. – im Falle einer bereits vollzogenen Eintragung – im Löschungsverfahren für die Entscheidung über den Verbleib der Marke im Register fundamentale Voraussetzung und Bestandteil des ordre public im Sinne von Art. 6 quinquies B Nr. 3 PVÜ, dass der Schutzgegenstand eindeutig bestimmt und definiert wird (vgl. EuGH GRUR 2003, 145 [Tz. 46] – Sieckmann; GRUR 2003, 604 [Tz. 28] – Libertel; GRUR 2004, 858 [Tz. 25] – Heidelberger Bauchemie GmbH und GRUR 2004, 54 [Tz. 55 – 63] – Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150 [Tz. 16 – 23] – Tastmarke). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für abstrakte Farbmarken oder visuell nicht wahrnehmbare Marken wie z. B. Hör-, Riech- und Tastmarken, sondern auch für alle anderen, insbesondere auch visuell wahrnehmbaren Markenformen, und demzufolge auch für dreidimensionale Gestaltungen.

2. Die unter dem Gebot der Rechtssicherheit erforderliche eindeutige Definition des Schutzgegenstandes muss die nach § 8 Abs. 1 MarkenG für ein Registerrecht zwingend vorgesehene grafische Darstellung in der Weise verwirklichen, dass sich daraus eindeutig ein (einziges) Zeichen ergibt. Unter diesem Gesichtspunkt fehlt eine fundamentale Voraussetzung für die Schutzgewährung bzw. -belassung, wenn bei einer dreidimensionalen Gestaltung für die Wiedergabe des Zeichens eine Darstellungsform gewählt wird, die eine Deutung in Richtung mehrerer, auch den Schutzumfang in relevanter Weise mitbestimmender Gestaltungsvarianten zulässt.

3. Auch wenn die genaue Identifizierung und Bestimmung des Schutzgegenstandes nicht als eigenständiges Schutzhindernis normiert ist, führt ein entsprechender Mangel regelmäßig zu zwei auch im markenrechtlichen Normensystem enthaltenen absoluten Schutzhindernissen. Soweit die der Anmeldung bzw. Eintragung zugrundeliegende Darstellung den dreidimensionalen Schutzgegenstand nicht eindeutig festlegt, sondern ein ganzes Bündel von Gestaltungs-varianten möglich erscheinen lässt, handelt es sich zum einen nicht mehr um ein Zeichen i.S.d. § 3 Abs. 1 MarkenG, für das allein Schutz gewährt werden kann, sondern um eine Vielzahl von Zeichen. Außerdem ist dieses im Register notwendigerweise darzustellende eine Zeichen dann auch nicht grafisch dargestellt bzw. darstellbar i.S.d. § 8 Abs. 1 MarkenG.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: Deutsches Institut für Menschenrechte

24 W (pat) 43/10

Normen: § 8 Abs. 2 Nr. 1;
§ 8 Abs. 3 MarkenG

Leitsatz:

Deutsches Institut für Menschenrechte

Der aus beschreibenden Angaben bestehende Name eines Instituts von nationaler Bedeu-tung entbehrt im Allgemeinen von Haus aus, d. h. vor und unabhängig von einer etwaigen Benutzung, für Waren und Dienstleistungen, welche üblicherweise von einem derartigen In-stitut angeboten werden, jeglicher Unterscheidungskraft (Anschluss an BPatGE 48, 65 – Deutsches Notarinstitut; z. T. Abgrenzung von BPatG GRUR 2010, 342 – German Poker Players Association).

Quelle: Bundespatentgericht

Beate Schmidt neue Präsidentin des Bundespatentgerichts

Mit einem Festakt in München hat Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger heute den bisherigen Präsidenten des Bundespatentgerichts Raimund Lutz verabschiedet und Beate Schmidt als neue Präsidentin in ihr Amt eingeführt.

Knapp fünf Jahre stand der gebürtige Bayer Lutz an der Spitze des für Verfahren auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zuständigen Bundesgerichts. Raimund Lutz begann seine Laufbahn als Richter und Staatsanwalt in München, bevor er 1986 für knapp drei Jahre im Wege der Abordnung erstmals im Bundesministerium der Justiz im Bereich Patent- und Markenrecht tätig war. Im Januar 1989 übernahm er leitende Aufgaben im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zunächst in Berlin und dann ab 1997 in München. In Berlin war er nach der Wiedervereinigung Deutschlands für die Eingliederung des ehemaligen DDR-Patentamts in die Strukturen des DPMA zuständig. Im Herbst 1999 kehrte er als Leiter des Referats für Patent- und Geschmacksmusterrecht ins Bundesministerium der Justiz zurück, ab Februar 2000 leitete Lutz die für den Schutz des geistigen Eigentums zuständige Unterabteilung. Von Mai 2006 bis Dezember 2010 war er Präsident des Bundespatentgerichts. Unter seiner Präsidentschaft wurde das zukunftweisende Projekt der elektronischen Gerichts- und Verfahrensakte maßgeblich fortentwickelt.

Seit 1. Januar 2011 ist Lutz Vizepräsident des Europäischen Patentamts in München.

Beate Schmidt kehrt heute als Präsidentin und Vorsitzende des 1. Nichtigkeits-senats an das Bundespatentgericht zurück, an dem sie bereits früher als Richterin tätig war. Nach Tätigkeiten in der bayerischen Justiz und im Bundesjustizministerium, wo sie im Urheberrechtsreferat erste Berührungen mit dem geistigen Eigentum hatte, kam sie 1994 an das Bundespatentgericht in einen Marken-Beschwerdesenat und wechselte 1997 in die Verwaltungsabteilung des DPMA (Hauptabteilung 4). Im Jahre 2000 wurde Beate Schmidt in der Hauptabteilung Marken zur ersten Abteilungspräsidentin des DPMA ernannt.

2006 erfolgte eine Beurlaubung zur Aufnahme einer Tätigkeit als Direktorin im Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), dem Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Mustern mit Sitz in Alicante/Spanien. Beate Schmidt leitete zunächst eine der beiden Markenabteilungen, seit Juni 2009 war sie als Leiterin der Hauptabteilung für Löschungs- und Gerichtsverfahren unter anderem für die Verteidigung der Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM vor den europäischen Gerichten in Luxemburg zuständig.

Beate Schmidt gilt als erfahrene Juristin und international anerkannte Fachfrau. Ihre vielfältigen Tätigkeiten auf nationaler und internationaler Ebene im gewerblichen Rechtsschutz und im Management qualifizieren sie für ihre neue Aufgabe.

Mit dem unter ihrem Vorgänger Raimund Lutz vorangetriebenen Projekt der elektronischen Gerichts- und Verfahrensakte wird auch die neue Gerichtspräsidentin weiterhin befasst sein: Beate Schmidt wird noch in diesem Jahr den ersten elektronischen Gerichtssaal am Bundespatentgericht eröffnen können.

Quelle: Pressemitteilung Bundespatentgericht

BPatG: Trademarker

Auf die “Trademarker” (24 W (pat) 33/10) Entscheidung des Bundespatentgerichts weist Class 46 hin.

Der Markenanmeldung “Trademarker” wird für die Waren und Dienstleistungen

„Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Broschüren, Magazine;
Klasse 35: Dienstleistungen eines Steuerberaters, Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers;
Klasse 42 (nach heutiger Klasseneinteilung Klasse 45):Rechtsberatung und -vertretung, Vertretung Dritter in gerichtlichen
und außergerichtlichen Auseinandersetzungen, Dienstleistungen in Prozessangelegenheiten, Dienstleistungen eines Juristen,
Dienstleistungen eines Rechtsanwalts.“

von der Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.