Smartbook Marken gelöscht?

Golem berichtet über die Löschung mehrerer Wortmarken für das Kennzeichen “Smartbook”.

Bereits im Januar hat das Deutsche Patent- und Markenamt zwei Marken der Smartbook AG komplett gelöscht, verkündet Qualcomm. Smartbook war gerichtlich gegen Qualcomm wegen Markenrechtsverletzung vorgegangen, da Qualcomm den Begriff Smartbook für eine neue Gerätekategorie zwischen Smartphone und Netbook verwendet.

Im Markenregister sind die Entscheidungen im Löschungsverfahren jedoch noch nicht veröffentlicht. Das Markenregister führt die Marken weiterhin als eingetragen. Außerdem steht der Markeninhaberin das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Beschluss des DPMA zu.

Weitere Informationen zum Hintergrund des Streit um die Bezeichnung Smartbook.

BPatG: Neuschwanstein gelöscht

Die Marke „Neuschwanstein“ wurde gelöscht.

Das Bundespatentgericht hat die vom Deutschen Patent- und Markenamt angeordnete Löschung der Marke „Neuschwanstein“ bestätigt.

Die Bezeichnung „Neuschwanstein“ war im Jahr 2005 als Marke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen eingetragen worden. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat einem gegen diese Eintragung gerichteten Löschungsantrag vom 20. November 2007 stattgegeben mit der Begründung, dass dieser Marke das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bereits zum Zeitpunkt der Eintragung entgegenstand und noch entgegensteht.

Der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen und unter anderem folgendes ausgeführt:

Der Begriff „Neuschwanstein“ bezeichnet das im 19. Jahrhundert im Auftrag vom König Ludwig II. erbaute Schloss in der Gemeinde Schwangau im Freistaat Bayern, das eine Sehenswürdigkeit von Weltrang darstellt und herausragende (kultur?)historische Bedeutung hat.

In Bezug auf Dienstleistungen wie „Veranstaltung von Reisen; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ ist ein markenrechtlicher Schutz des Begriffs „Neuschwanstein“ bereits deswegen ausgeschlossen, weil dieser Begriff geeignet ist, Merkmale dieser Dienstleistungen, nämlich das Ziel bzw. den Ort ihrer Erbringung, zu beschreiben i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Bezeichnungen bekannter Touristenattraktionen wie „Neuschwanstein“ fehlt darüber hinaus im Zusammenhang mit Waren, die im Umfeld solcher touristischer Ziele üblicherweise als Souvenirartikel oder zur Deckung eines Bedarf der Touristen an Speisen, Getränken oder sonstigen Artikeln angeboten werden, die Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dies gilt entsprechend im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die üblicherweise in einem engen räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer solchen Touristenattraktion angeboten und erbracht werden.

Der Begriff „Neuschwanstein“ bezeichnet nicht nur eine touristische Sehenswürdig­keit, sondern ein Bauwerk, das ein herausragender Bestandteil des nationalen kulturellen Erbes ist. Bezeichnungen von Kulturgütern mit herausragender Bedeutung, die zum nationalen kulturellen Erbe oder zum Weltkulturerbe gehören, sind Allgemeingut und auch deshalb einer markenrechtlichen Monopolisierung und Kommerzialisierung entzogen. Sie weisen regelmäßig auch ohne Sachbezug zu den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.

Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung von Teilaspekten der Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof teilweise zugelassen worden.

Am 4. Februar 2011 an Verkündungs Statt zugestellter Beschluss des Bundespatent­gerichts – 25 W (pat) 182/09

Quelle: Pressemitteilung Bundespatentgericht

Siehe auch:
Neuschwanstein: Streit um Markenschutz

Alles darf Neuschwanstein heißen

Danke an A.K. für den Hinweis.

Himmelsscheibe – DPMA verfügt Löschung der Marken

Zwölf Jahre nach dem Fund der Himmelsscheibe von Nebra muss das Land Sachsen-Anhalt wieder um seine Rechte an der 3600 Jahre alten Bronzeplatte bangen. Nach einer Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes müssen drei Marken, die das Landesamt für Archäologie in Halle zum Schutz der Scheibe hatte eintragen lassen, gelöscht werden.

Quelle: Mitteldeutsche Zeitung

Die Beschlüsse des DPMA im Löschungsverfahren sind auf der Webseite von RA Möbius einsehbar.

http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/DPMA_30250476_Marke_Himmelsscheibe-von-Nebra.pdf

http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/DPMA_30507066_Marke_Himmelsscheibe-von-Nebra.pdf

http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/DPMA_30506901_Marke_Himmelsscheibe-von-Nebra.pdf

Gegen den Löschungsbeschluss ist für den Markeninhaber noch die Beschwerde beim Bundespatentgericht möglich. Insofern sind die Markenlöschungen noch nicht rechtskräftig.

Im Markenregister finden sich die folgenden Marken für den Suchbegriff “Himmelsscheibe”

Registernummer: 30247929

Nizzaklassen: 14, 16, 21, 25, 28, 33
Rechtsstand: Gelöscht
Inhaber: Stadt Querfurt

Registernummer: 30247930

Nizzaklassen: 14, 16, 21, 25, 28, 33
Rechtsstand: Gelöscht
Inhaber: Stadt Querfurt

Registernummer: 30250476

Nizzaklassen: 14, 16, 18, 21, 25, 28, 30
Rechtsstand: Eingetragen – Löschverfahren anhängig
Inhaber: Land Sachsen-Anhalt

Registernummer: 30463634
Himmelsscheibe von Nebra
Nizzaklasse: 33
Rechtsstand: Gelöscht

Registernummer: 30463636
Himmelsscheibe
Nizzaklasse: 33
Rechtsstand: Gelöscht

Registernummer: 30506901

Nizzaklassen: 06, 09, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 30, 33, 34, 41
Rechtsstand: Eingetragen – Löschungsverfahren anhängig
Inhaber: Land Sachsen-Anhalt

Registernummer: 30507066

Nizzaklassen: 06, 09, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 30, 33, 34, 39, 41
Rechtsstand: Eingetragen – Löschungsverfahren anhängig
Inhaber: Land Sachsen-Anhalt

Registernummer: 30722545
Hotel zur Himmelsscheibe
Nizzaklassen: 36, 43
Rechtsstand: Eingetragen
Inhaber: Marko Hartung

Registernummer: 30749755
Hotel “Himmelsscheibe”
Nizzaklasse: 43
Rechtsstand: Eingetragen
Inhaber: Rüdiger Kürbs

EU-Marke: 9533423

Nizzaklassen: 06, 09, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 29, 30, 33, 34, 39, 41
Rechtsstand: Anmeldung veröffentlicht
Anmeldedatum: 18.11.2010
Inhaber: Land Sachsen-Anhalt

Quelle: DPMA, HABM

BPatG: TIP DER WOCHE

Entgegen der Auffassung des DPMA hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts der Wort-/Bildmarke


(Aktenzeichen: 307 40 261.4) für die Klassen 16, 35 und 41 nicht die Unterscheidungskraft abgesprochen. Dazu führte der Senat aus:

Denn es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke – unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente – als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 1991, 136, 137 – NEW MAN; a. a. O. – anti Kalk; EuGH GRUR 2006, 229, 233 Rdnr. 73, 74 – BioID). Dabei vermögen allerdings einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige
Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache grafische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können. Es bedarf vielmehr eines auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen (BGH a. a. O. – anti Kalk; GRUR 2008, 710, 711 Rdnr. 20 – VISAGE). Dies ist vorliegend der Fall.

Quelle: Bundespatentgericht 29 W (pat) 174/10