Verhandlungstermin: 14. April 2011
I ZR 33/10
LG Hamburg – 315 O 768/07 vom 21. Februar 2008
OLG Hamburg – 5 U 47/08 vom 16. Dezember 2009
Die Klägerin stellt Automobile her. Sie ist Inhaberin der nationalen Wort-/Bildmarke “VW im Kreis”, die unter anderem für “Fahrzeuge”, verschiedene Zubehörteile und die Dienstleistungen “Reparatur, Instandhaltung, Wartung von Fahrzeugen” eingetragen ist.
Die Beklagte betreibt ein Netz von mehreren hundert markenunabhängigen Auto-Reparaturwerkstätten und vertreibt Autozubehör. In einem mehrseitigen Werbeprospekt warb sie im Januar 2007 mit der Angabe “GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE (es folgt die Abbildung der Marke “VW im Kreis”)”.
Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Unterlassung und Auskunftserteilung zu verurteilen und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ihre Berufung ist im Wesentlichen erfolglos geblieben.
Verhandlungstermin: 5. Mai 2011
I ZR 157/09
LG Berlin – 97 O 2/05 vom 25. Januar 2006
KG – 5 U 48/06 vom 24. Juli 2009
Die Klägerin handelt mit hochpreisigen eigenen und lizenzierten Markenparfümen. Die Beklagte bietet vorwiegend im Internet niedrigpreisige Parfüms unter anderem der Dachmarke Creation Lamis an, die – soweit streitgegenständlich – ähnlich wie jeweils ein Markenduft der Klägerin riechen. Die Klägerin beanstandet, die Beklagten ahmte durch die im Unterlassungsantrag angeführten Bezeichnungen und Ausstattungen Markenparfüms der Klägerin nach.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin verneint, weil sich eine deutlich erkennbare Imitationsbehauptung i. S. der Senatsentscheidung “Imitationswerbung” im Streitfall nicht feststellen lasse.
Verhandlungstermin: 21. Juli 2011
I ZR 48/10
LG Düsseldorf – 38 O 185/07 vom 18. Juli 2008
OLG Düsseldorf – 20 U 190/08 vom 9. Februar 2010
Die Klägerin produziert und vertreibt Drucker sowie dazu passende Patronen. Auf den Packungen der Patronen bringt sie neben einem Hinweis auf das Druckermodell seit Mitte 2002 Bildmotive (Teddybären, Badeenten etc.) an, die sich auf den betreffenden Druckermodellen wiederfinden. Die Beklagten vertreiben Druckerpatronen, die zu den Druckern der Klägerin kompatibel sind, wobei auf den Verpackungen die entsprechenden Typenbezeichnungen der Modelle der Klägerin angegeben sind und sich zudem die von der Klägerin verwandten Bildmotive, allerdings in abgewandelter Form, finden.
Die Klägerin beanstandet dies als unlauter gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG und nimmt die Beklagten auf Unterlassung sowie auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dies bestätigt und dabei insbesondere ausgeführt, dass die Verwendung der Bildmotive über das für den Werbevergleich notwendige Maß hinausgehe.