BPatG: alfaview vs. alphaflow

Unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 534/22 befasste sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen den Löschungsbeschluss des DPMA im Widerspruchsverfahren.

Gegen die Wort-/Bildmarke

DPMA 30 2020 235 250

war auf Basis der Unionsmarke “alfaview” Widerspruch erhoben worden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, hat aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM 018 265 840 mit Beschluss vom 2. März 2022 die vollständige Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 30 2020 235 250 wegen Verwechslungsgefahr angeordnet.

Dieser Auffassung mochte sich der 25. Senat des Bundespatentgerichts nicht anschliessen und führte aus:

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat auch in der Sache Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 119 Nr. 1 MarkenG, so dass die von der Markenstelle angeordnete Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke aufzuheben und der Widerspruch zurückzuweisen ist.

Bundespatentgericht

BPatG: Veggical

Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 518/22 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des DPMA für die Wortmarke “Veggical” zu befassen.

Die Wortmarke war für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 06: Transportable Gewächshäuser aus Metall

Klasse 19: Gewächshausrahmen, nicht aus Metall

Klasse 29: konserviertes Gemüse; getrocknetes Gemüse; Gemüsesalat; verarbeitetes Gemüse

Klasse 31: Grüner Salat [frisch]; Kräuter [frisch]; Gemüse [frisch]

Klasse 44: Anbau von Pflanzen; Anbau von Pflanzen, auch in vertikalen Anzuchtvorrichtungen sowie in Innenräumen; Diät- und Ernährungsberatung

angemeldet worden. Mit Beschluss vom 7. Februar 2022 hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1MarkenG für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 31 und 44 zurückgewiesen.

Dieser Auffassung mochte sich der 30. Senat des BPatG nicht anschliessen und gab der Beschwerde statt.

In dem Anmeldezeichen „Veggical“ wird der auch im Deutschen bekannte Begriff „Veggie“ um den Endbuchstaben „e“ verkürzt und mit der Silbe „cal“ um einen weiteren Bestandteil zu einer gut aussprechbaren Wortneubildung ergänzt. Der inländische Verkehr, welcher Kennzeichen regelmäßig in der Gesamtheit aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten, und welcher erfahrungsgemäß wenig geneigt ist, Gesamtzeichen begrifflich näher zu analysieren, um beschreibende Bedeutungen herauslesen zu können (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 8 Rdnr. 187 f.), hat daher grundsätzlich keinen Anlass, in Veggical eine Kombination aus mehreren Wortelementen zu erkennen und das Zeichen in „Veggie“ und „cal“ zu zergliedern. Die Anfügung der Silbe „cal“ an das bekannte Kurzwort „Veggie“ führt zu einer Verfremdung des Begriffs „Veggie“, die dem Verkehr auffällt, ohne dass sich ihm eine inhaltliche Bedeutung der Wortneubildung erschließt, sodass der Begriff im Hinblick auf die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen als bedeutungsloses Phantasiewort mit vager Assoziation an „vegetarisch“ im Sinne eines „sprechenden“ Zeichens wahrgenommen wird, dem nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rdnr. 188)

Quelle: BPatG

Keine Verwechslungsgefahr

sagt die Beschwerdekammer des EUIPO zu den folgenden Marken

Quelle: EUIPO

und führt zur Begründung aus:

Die Beschwerdekammer weist darauf hin, dass es bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Marken, von denen mindestens eine eine Gewährleistungsmarke ist, keine Ausnahmen von der Anwendung der relativen Eintragungshindernisse nach Artikel 8 Absatz 1 EUMV gibt. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Gewährleistungsmarke ist jedoch die besondere Funktion dieser Markenkategorie im Vergleich zur Funktion einer Einzelmarke zu berücksichtigen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen, für die der Markeninhaber eine bestimmte Eigenschaft garantiert, von denjenigen zu unterscheiden, die nicht zertifiziert sind (Artikel 83 Absatz 1 EUMV) (§ 33-35).

Die ältere Marke hat eine geringe Unterscheidungskraft in Bezug auf die verschiedenen in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen, deren gemeinsames Element darin besteht, dass sie vegetarisch oder vegan sind. Das blattförmige Bildelement wird als Hinweis darauf wahrgenommen werden, dass diese Waren und Dienstleistungen besonders umweltfreundlich und/oder natürlichen Ursprungs sind. Wenn es als der Buchstabe “V” wahrgenommen wird, kann es angesichts der Assoziation der älteren Marke mit veganen oder vegetarischen Produkten als unmittelbar beschreibend angesehen werden. Darüber hinaus ist der Verkehr daran gewöhnt, dass Zertifizierungsmarken häufig die Form eines Etiketts, Logos oder Siegels haben. Die Form eines runden Siegels sei daher nicht geeignet, dem Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen (§ 36-49). Was die Beweise für die erhöhte Unterscheidungskraft der älteren Marke angeht, stellt die Kammer fest, dass es an konkreten Beweisen für die Waren und den Umfang der Benutzung der älteren Marke in dem relevanten Zeitraum und Gebiet fehlt. Außerdem gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass ein hinreichend großer Teil der maßgeblichen Verbraucher das Zeichen als solches und im Zusammenhang mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen kenne (§ 122).

Die fraglichen Zeichen unterscheiden sich erheblich in ihrer grafischen Darstellung und ihren zusätzlichen Elementen. Diese grafischen Unterschiede sind deutlich sichtbar und von besonderer Bedeutung, zumal es sich bei der älteren Marke um ein sehr kurzes Zeichen handelt. Unabhängig davon, ob ihr dunkelgrüner Bildbestandteil als Buchstabe “v” oder als grafische Darstellung einer Pflanze wahrgenommen wird, werden die maßgeblichen Verkehrskreise nicht glauben, dass die mit diesen Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen von Personen stammen, die vom Inhaber der älteren Marke zu deren Benutzung ermächtigt wurden (§ 135-137).

Übersetzung mit DeepL

Kein Markenschutz für COVIDIOT

Anmeldenummer 018288813
Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer des EUIPO musste sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Wort-/Bildmarke “COVIDIOT” für die Waren


6 Klemmen aus Metall.

9 Spielsoftware; Mobile Apps.

28 Brettspiele; Spielwaren

befassen. Die Kammer stützte die Auffassung, dass das angefochtene Zeichen einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellt und lehnte die Beschwerde ab.

Zur Zusammenfassung der Entscheidung auf der Webseite des EUIPO.

Aufmerksam geworden bin ich auf das Verfahren durch den Bericht von IPKat.

BPatG: Löss – kein Markenschutz für Bodenzeichnung

Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 164/09 hatte sich 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde gegen die Löschung der Wortmarke Löss (306 67 647) zu befassen.

Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat am 10. Juni 2009 die Löschung der angegriffenen Marke beschlossen, weil es sich bei ihr um eine Angabe handele, die bereits zum Eintragungszeitpunkt dazu habe dienen können und tatsächlich auch gedient habe, eine Eigenschaft eines Weins zu bezeichnen, und die auch weiterhin hierfür geeignet sei. Zur Begründung hat die Markenabteilung ausgeführt, sie habe in einer eigenen Internetrecherche die Angabe „Löss“ in zahlreichen Weinbeschreibungen als Hinweis darauf gefunden, dass der Wein auf einem Lössboden angebaut worden sei. Diese beschreibende Verwendung des Wortes „Löss“ zeige, dass ein Interesse der Allgemeinheit sowie der Mitbewerber der Antragsgegnerin an der freien Verwendbarkeit des Wortes
„Löss“ für Weine bestehe, die von dem im Warenverzeichnis enthaltenen Warenoberbegriff „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ mit umfasst würden.
Demgegenüber sei es nicht erheblich, ob der Anbau eines Weins auf einem Lössboden den Geschmack eines Weines tatsächlich merklich beeinflusse. Auch die Behauptung der Antragsgegnerin, ihre Marke habe inzwischen Verkehrsgeltung erlangt, habe die Löschung der angegriffenen Marke nicht verhindern können, weil die Antragsgegnerin keine Tatsachen vorgetragen habe, die geeignet seien, eine
Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke glaubhaft zu machen. Insbesondere seien die von der Antragstellerin angeführten Umsatzzahlen und Werbeaufwendungen zur Glaubhaftmachung einer Durchsetzung der angegriffenen Marke im Verkehr erheblich zu gering.

Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, bei der angegriffenen Bezeichnung handele es sich in Bezug auf alkoholische Getränke nicht um eine unmittelbar beschreibende Angabe. Das Wort „Löss“ bezeichne zwar eine bestimmte Bodenart, aber keine Eigenschaft eines Weines. Es fehle an dem erforderlichen unmittelbaren Produktbezug der Marke. Höre ein
durchschnittlicher Weintrinker das Wort „Löss“ in Verbindung mit Wein, so müsse er erst einen gedanklichen Schluss von der Bodenbeschaffenheit auf die Eigenschaft des Weins vollziehen. Es handele sich somit bei „Löss“ in Bezug auf die Ware „Weine“ allenfalls um eine mittelbar beschreibende Angabe, die als solche nicht freihaltungsbedürftig sei.

Das Bundespatentgericht schloss sich der Auffassung des DpMA an und bestätigte die Löschung der Marke und führte dazu aus:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf den zulässigen, insbesondere innerhalb der Frist des § 50 Abs. 2 S. 2 MarkenG gestellten Löschungsantrag hin zutreffend die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, weil es sich bei der die Marke bildenden Bezeichnung „Löss“ sowohl zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag um eine Angabe handelte, die zur Bezeichnung eines sonstigen Merkmals der Ware „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ dienen konnte (§§ 50 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1, 54 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

[…] Mit dem deutschen Begriff „Löss“ wird eine bestimmte Bodenart bezeichnet (Duden, Deutsches Universalwörterbuch A-Z, 2. Auflage 1989, S. 967). Lössböden finden sich, wie die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen hat, u. a. auch in den Weinanbaugebieten Rheinhessens, der Pfalz und des Rheingaus. Auf Lössböden werden, da er sehr fruchtbar, leicht zu bearbeiten und gut durchlüftet ist, tatsächlich auch Weine angebaut, wie sich u. a. aus den von der Markenabteilung ermittelten und der Antragsgegnerin übermittelten Internetseiten und Auszügen aus der Zeitschrift „Weinwirtschaft“, Ausgabe 11/08, ergibt. All dies stellt auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede.

Neben der Rebsorte bzw. den Rebsorten, aus der/denen ein Wein erzeugt wird, sowie dem Jahrgang eines Weines und dem Können und Ruf des Winzers spielt für den Durchschnittskäufer eines Weins auch die geografische, geologische und klimatische Herkunft des Weins, das sog. terroir, eine den Kaufentschluss maßgeblich mit beeinflussende Rolle. Dementsprechend werben auch Winzer und andere
Wein vermarktende Unternehmen für Weine mit der Angabe des Bodens, auf dem der Wein gewachsen ist. Dass die Bodenbeschaffenheit des Anbaugebiets im Allgemeinen und der Anbau eines Weins auf einem Lössboden im Besonderen sich auf den Geschmack eines Weins auswirken kann, ergibt sich aus den von der Markenabteilung im angegriffenen Beschluss angeführten und diesem als Anlage beigefügten Internetseiten (vgl. insoweit insbesondere die Internetseite http://www.welt.de/lifestyle/article3673870/Wenn-er-nach-Stahl-schmeckt-liegtsam-terroir).

Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, ob die Angabe „Löss“ gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossen ist, aber gar nicht entscheidend darauf an, ob der Anbau auf einem Lössboden den Geschmack eines Weins erkennbar beeinflusst. Denn nach der vorgenannten Bestimmung sind nicht nur Angaben über die Art und Beschaffenheit einer Ware oder Dienstleistung,
sondern auch solche Angaben von der Eintragung ausgeschlossen, die sonstige Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen bezeichnen.

[…] Die Tatsache, dass ein Wein auf einem Lössboden gewachsen ist, stellt als solche – unabhängig von dem daraus im Einzelfall konkret resultierenden Geschmack des Weins, der auch durch andere Faktoren mitbestimmt wird – eine für die Durchschnittskäufer von Weinen bedeutsame und damit für die Erzeuger und Anbieter von Weinen wichtige Angabe über die (geologische) Herkunft des
Weins dar. Die erhebliche Bedeutung der Angabe des Bodens, auf dem der Wein gewachsen ist, für die Vermarktung eines Weins lässt sich bereits daraus ersehen, dass die Anbieter von Weinen diese Angabe häufig mit in die Beschreibung der Charakteristik des von ihnen angebotenen Weins aufnehmen. Die Angabe „Löss“ bezeichnet somit nicht nur mittelbar den Geschmack eines Weins, sondern bezeichnet unmittelbar ein sonstiges Merkmal des Weins, nämlich dahingehend, dass dieser auf „Löss“ angebaut worden ist, weshalb die Angabe „Löss“ für die vom Warenoberbegriff „Alkoholische Getränke, ausgenommen Biere“ mit umfassten Weine schon zum Zeitpunkt der Anmeldung und Eintragung der angegriffenen Marke freihaltungsbedürftig war und auch weiterhin ist.

Quelle: Bundespatentgericht

S-Bahn – die nächste Markenlöschung

Eurailpress – das Branchenmagazin für Schienenverkehr und Technik – meldet die Löschung der Wortmarke “S-Bahn” durch das Deutsche Patent- und Markenamt.

Den Antrag dazu hat der Zweckverband für den Leipziger Nahverkehr (ZVNL) gestellt. Die Marke diene nicht als konkreter betrieblicher Herkunftshinweis und sei als Gattungsangabe allgemein frei zu halten. Des Weiteren handele es sich um eine Angabe, die zur Beschreibung der Dienstleistung üblich geworden sei, so das Amt zur Begründung.

Das DPMA führt die Wortmarke mit Priorität vom 12.02.1999 unter der Registernummer 39908040. Die Deutsche Bahn AG beansprucht den Schutz in den Nizzaklassen 16, 25, 28 und 39.

Klasse 16:
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus Papier und Pappe (Karton), nämlich Papierhandtücher, Filterpapier, Papierservietten, Papiertaschentücher, Papierschmuck, Verpackungsbehälter, Verpackungstüten, Einwickelpapier; Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Broschüren, Magazine, Faltblätter, Prospekte, Plakate (Poster), Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, nicht codierte Kundenkarten, nicht codierte Telefonkarten; Schreibwaren einschließlich Schreib- und Zeichengeräte; Schreibnecessaires; Postkarten, Ausweise, Telefonkarten; Büroartikel, nämlich Stempel, Stempelkissen, Stempelfarbe, Brieföffner, Papiermesser, Briefkörbe, Aktenordner, Schreibunterlagen, Locher, Hefter, Büro- und Heftklammern, Aufkleber, auch selbstklebend; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Globen, Wandtafeln und Wandtafelzeichengeräten, Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel, Taschen, Folien, letztere auch selbstklebend und für Dekorationszwecke
Klasse 25:
Bekleidungsstücke, insbesondere Sport-, Freizeit- und Kinderbekleidungsstücke; Schuhwaren, insbesondere Sport-, Freizeit- und Kinderschuhe; Strümpfe, Socken, Krawatten; Handschuhe; Kopfbedeckungen
Klasse 28:
Spiele einschließlich elektrischer und elektronischer Spiele, Spielwaren; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten (insbesondere Spielbälle, Tennisschläger, Roll- und Schlittschuhe); Christbaumschmuck; Spielkarten; Sportgeräte
Klasse 39:
Transportwesen; Beförderung von Personen und Gütern mit Schienenbahnen, Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Schiffen; Beförderung von Personen mit Schienenbahnen im Stadtschnellbahnzug-System; Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schienenfahrzeugsystems, nämlich Gepäckträgerdienste, Gepäckaufbewahrung, Vermittlung der Beförderung von Personen und Gütern mit Schienenbahnen, Kraftfahrzeugen und Schiffen, Vermittlung von Parkplätzen und Mietkraftwagen, Erteilung von Fahrplan- und Verkehrsauskünften, auch mit Hilfe elektronischer Einrichtungen, Platzreservierung, Veranstaltung und Vermietung von touristischen Dienstleistungen im Reiseverkehr, insbesondere Veranstaltung und Vermittlung von Jugend-, Freizeit-, Informations- und Bildungsreisen zu Wasser, zu Lande und in der Luft; Veranstaltung und Vermittlung von Schienenreisen einschließlich Reisebegleitung; Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Planung, Buchung und Veranstaltung von Reisen; elektronische Sendungsverfolgung; Betreiben einer Schienenbahninfrastruktur, nämlich Steuerung von Verkehrsleit-, Betriebsleit- und Sicherheitssystemen einer Schienenbahninfrastruktur, soweit in Klasse 39 enthalten; Reisebegleitung, Vermittlung von Plätzen in Zügen, Bussen und Schiffen, auch für Kraftfahrzeuge; Vermittlung von Parkplätzen und Mietkraftwagen, auch mit Hilfe elektronischer Einrichtungen; Gepäckträgerdienste; Koffer-Kuli-Service; Vermietung von Schienenwegen, Touristik- und Stadtinformationen

Die Löschung ist im Markenregister noch nicht vermerkt. Gegen den Löschungsbeschluss ist für die Markeninhaberin das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundespatentgericht möglich. Die Löschung der Marke ist folglich noch nicht rechtskräftig.