Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 543/22 befasste sich der 30. Senat des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde des Markenanmelders gegen die Zurückweisung seiner Marke durch die Markenstelle des DPMA.
Das Markenamt hatte die Markenanmeldung für Dienstleistungen der Klassen 35, 41, 42 und 45 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen.
Das Bundespatentgericht schloss sich der Auffassung des DPMA an, formulierte jedoch eine Ausnahme:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. September 2022 aufgehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf „Klasse 45: Sicherheitsdienste zum physischen Schutz von Sachgütern oder Personen“ zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 30/21 hatte sich der 26. Senat des Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Entscheidung der Markenstelle des DPMA zu befassen.
Gegen die Wort-/Bildmarke
Registernummer 302014050008 Quelle: DPM
hatte die Beschwerdegegnerin die Löschung der angegriffenen Marke gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG beantragt. Sie hat geltend gemacht, dass die Marke freihaltebedürftig sei, weil sie mit der für sie eingetragenen Warengruppe in Verbindung gebracht werden könne, so dass sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eingetragen worden sei.
Mit Beschluss vom 8. Juli 2021 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung sowie den Antrag der Markeninhaberin, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, zurückgewiesen und den Gegenstandswert des Verfahrens auf 50.000,00 Euro festgesetzt
Zur Begründung hat die Markenabteilung ausgeführt, dass ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vorliege. Bei der Bezeichnung „Sophienwald“ handele es sich um die deutsche Bezeichnung eines nunmehr tschechischen Ortsteils („Žofina Hut“) des Ortes „Nová Ves nad Lužnici“, dessen deutsche Bezeichnung seit 1945 nicht mehr verwendet werde. Zwar habe in eben dieser Ortschaft von 1790 bis 1945 eine Glashütte mit der Bezeichnung „Sophienwald“ existiert und das niederösterreichisch-böhmische Grenzgebiet sei auch für die Glaserzeugung bekannt gewesen. Der Betrieb der Glashütte sei aber 1945 aufgegeben und die deutsche Bevölkerung aus dem Gebiet vertrieben worden, einschlägige Herstellungs- oder Vertriebsunternehmen seien nicht mehr gegeben. Der nunmehr mit „Žofina Hut“ bezeichnete Ortsteil umfasse lediglich eine Straße und keine Bahnstation, eine nennenswerte Infrastruktur sei nicht zu verzeichnen. Der Ortsteil habe im Jahr 2011 nur 56 Einwohner gezählt, weshalb seine wirtschaftliche Bedeutung als gering einzustufen sei. Aufgrund der geringen Größe des Ortsteils und der Tatsache, dass die deutsche Bezeichnung des Ortsteils seit über siebzig Jahren nicht mehr verwendet werde, sei davon auszugehen, dass für die allgemeinen deutschen Verkehrskreise die Bezeichnung „Sophienwald“ als beschreibende Ortsangabe nicht verständlich sei und daher nicht zur Beschreibung der beanspruchten Waren dienen könne, zumal der Ortsteil „Žofina Hut“ im Grenzgebiet zu Österreich und nicht zu Deutschland liege und daher seine Bekanntheit in Deutschland noch erheblich geringer als in Österreich ausfallen dürfte. Die nur sehr wenigen und überwiegend auch recht alten Publikationen zur Glasmachertradition des ehemals österreichischen Waldviertels, in denen die Glashütte „Sophienwald“ namentlich genannt werde, legten nahe, dass die Bedeutung der Glashütte „Sophienwald“ eher als regional anzusehen sei und zumindest in Deutschland auch die Anzahl der Fachleute, denen die seit 1945 nicht mehr bestehende Glashütte in Sophienwald ein Begriff sei, äußerst gering sein dürfte. Auch heiße der Ort, nachdem die Glashütte benannt wurde, nunmehr „Žofina Hut“ und die deutsche Bezeichnung werde nicht mehr verwendet. Gegen eine relevante Bekanntheit in Deutschland spreche zudem, dass Deutschland eine eigene Glasmachertradition aufweise, angesiedelt insbesondere in der Lausitz.
Der Auffassung der Markenstelle schloss sich das Bundespatentgericht an und wies die Beschwerde zurück.
Interessant ist die Entscheidung, da sich das Europäische Markenamt EUIPO und das Europäische Gericht EuG jüngst mit der identischen Fallkonstellation zur Unionsmarke “SW Sophienwald” zu befassen hatten und zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind.
Unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 534/22 befasste sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen den Löschungsbeschluss des DPMA im Widerspruchsverfahren.
Gegen die Wort-/Bildmarke
DPMA 30 2020 235 250
war auf Basis der Unionsmarke “alfaview” Widerspruch erhoben worden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, hat aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM 018 265 840 mit Beschluss vom 2. März 2022 die vollständige Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 30 2020 235 250 wegen Verwechslungsgefahr angeordnet.
Dieser Auffassung mochte sich der 25. Senat des Bundespatentgerichts nicht anschliessen und führte aus:
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat auch in der Sache Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 119 Nr. 1 MarkenG, so dass die von der Markenstelle angeordnete Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke aufzuheben und der Widerspruch zurückzuweisen ist.
Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 518/22 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des DPMA für die Wortmarke “Veggical” zu befassen.
Die Wortmarke war für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 44: Anbau von Pflanzen; Anbau von Pflanzen, auch in vertikalen Anzuchtvorrichtungen sowie in Innenräumen; Diät- und Ernährungsberatung
angemeldet worden. Mit Beschluss vom 7. Februar 2022 hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1MarkenG für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 31 und 44 zurückgewiesen.
Dieser Auffassung mochte sich der 30. Senat des BPatG nicht anschliessen und gab der Beschwerde statt.
In dem Anmeldezeichen „Veggical“ wird der auch im Deutschen bekannte Begriff „Veggie“ um den Endbuchstaben „e“ verkürzt und mit der Silbe „cal“ um einen weiteren Bestandteil zu einer gut aussprechbaren Wortneubildung ergänzt. Der inländische Verkehr, welcher Kennzeichen regelmäßig in der Gesamtheit aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten, und welcher erfahrungsgemäß wenig geneigt ist, Gesamtzeichen begrifflich näher zu analysieren, um beschreibende Bedeutungen herauslesen zu können (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 8 Rdnr. 187 f.), hat daher grundsätzlich keinen Anlass, in Veggical eine Kombination aus mehreren Wortelementen zu erkennen und das Zeichen in „Veggie“ und „cal“ zu zergliedern. Die Anfügung der Silbe „cal“ an das bekannte Kurzwort „Veggie“ führt zu einer Verfremdung des Begriffs „Veggie“, die dem Verkehr auffällt, ohne dass sich ihm eine inhaltliche Bedeutung der Wortneubildung erschließt, sodass der Begriff im Hinblick auf die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen als bedeutungsloses Phantasiewort mit vager Assoziation an „vegetarisch“ im Sinne eines „sprechenden“ Zeichens wahrgenommen wird, dem nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rdnr. 188)
sagt die Beschwerdekammer des EUIPO zu den folgenden Marken
Quelle: EUIPO
und führt zur Begründung aus:
Die Beschwerdekammer weist darauf hin, dass es bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Marken, von denen mindestens eine eine Gewährleistungsmarke ist, keine Ausnahmen von der Anwendung der relativen Eintragungshindernisse nach Artikel 8 Absatz 1 EUMV gibt. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Gewährleistungsmarke ist jedoch die besondere Funktion dieser Markenkategorie im Vergleich zur Funktion einer Einzelmarke zu berücksichtigen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen, für die der Markeninhaber eine bestimmte Eigenschaft garantiert, von denjenigen zu unterscheiden, die nicht zertifiziert sind (Artikel 83 Absatz 1 EUMV) (§ 33-35).
Die ältere Marke hat eine geringe Unterscheidungskraft in Bezug auf die verschiedenen in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen, deren gemeinsames Element darin besteht, dass sie vegetarisch oder vegan sind. Das blattförmige Bildelement wird als Hinweis darauf wahrgenommen werden, dass diese Waren und Dienstleistungen besonders umweltfreundlich und/oder natürlichen Ursprungs sind. Wenn es als der Buchstabe “V” wahrgenommen wird, kann es angesichts der Assoziation der älteren Marke mit veganen oder vegetarischen Produkten als unmittelbar beschreibend angesehen werden. Darüber hinaus ist der Verkehr daran gewöhnt, dass Zertifizierungsmarken häufig die Form eines Etiketts, Logos oder Siegels haben. Die Form eines runden Siegels sei daher nicht geeignet, dem Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen (§ 36-49). Was die Beweise für die erhöhte Unterscheidungskraft der älteren Marke angeht, stellt die Kammer fest, dass es an konkreten Beweisen für die Waren und den Umfang der Benutzung der älteren Marke in dem relevanten Zeitraum und Gebiet fehlt. Außerdem gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass ein hinreichend großer Teil der maßgeblichen Verbraucher das Zeichen als solches und im Zusammenhang mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen kenne (§ 122).
Die fraglichen Zeichen unterscheiden sich erheblich in ihrer grafischen Darstellung und ihren zusätzlichen Elementen. Diese grafischen Unterschiede sind deutlich sichtbar und von besonderer Bedeutung, zumal es sich bei der älteren Marke um ein sehr kurzes Zeichen handelt. Unabhängig davon, ob ihr dunkelgrüner Bildbestandteil als Buchstabe “v” oder als grafische Darstellung einer Pflanze wahrgenommen wird, werden die maßgeblichen Verkehrskreise nicht glauben, dass die mit diesen Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen von Personen stammen, die vom Inhaber der älteren Marke zu deren Benutzung ermächtigt wurden (§ 135-137).
Die Beschwerdekammer des EUIPO musste sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Wort-/Bildmarke “COVIDIOT” für die Waren
6 Klemmen aus Metall.
9 Spielsoftware; Mobile Apps.
28 Brettspiele; Spielwaren
befassen. Die Kammer stützte die Auffassung, dass das angefochtene Zeichen einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellt und lehnte die Beschwerde ab.