Bundespatentgericht FACEBOOK vs. motherbook

Im Beschwerdeverfahren (26 W (pat) 38/20) hatte sich der 29. Senat des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde gegen, die von der Markenstelle für Klasse 38 angeordnete, Teillöschung der Marke “motherbook” zu befassen. Die Marke war im Widerspruchsverfahren auf Basis der Wortmarke “FACEBOOK” und der entsprechenden Wort-/Bildmarke angegriffen worden.

Das Bundespatentgericht schloss sich der Auffassung des DPMA an, wies die Beschwerde gegen die Entscheidung der Markenstelle zurück und bestätigte die Teillöschung der Marke.

Interessant an dieser Entscheidung sind die Ausführungen zum Sonderschutz einer bekannten Marke gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Das ist eine überragend bekannte Marke – sagt das LG Köln


Registernummer: 2913183
3D-Marke
Nizzaklasse: 30
Waren: Tafelschokolade

Quelle: DPMA

Nach Ansicht des Landgerichts Köln handelt es sich bei der Quadratform der Ritter Sport Schokolade, die als dreidimensionale Marke geschützt ist (DE 2913183), um eine überragend bekannte Marke.

Ritter Sport besitzt einen Unterlassungsanspruch gegenüber Dritten, die Schokolade in dieser quadratischen Form vertreiben.

Quelle: Markenserviceblog