Sind die nachfolgenden Marken verwechslungsfähig ähnlich?
Mit dieser Frage musste sich das Europäische Gericht befassen (AZ
T?104/24) und entschied zu Gunsten des französischen Fußballverbandes, dass die Marken verwechslungsfähig sein.
markenrechtliches Sammelsurium
Sind die nachfolgenden Marken verwechslungsfähig ähnlich?
Mit dieser Frage musste sich das Europäische Gericht befassen (AZ
T?104/24) und entschied zu Gunsten des französischen Fußballverbandes, dass die Marken verwechslungsfähig sein.
Sind die beiden oben dargestellten Marken verwechslungsfähig ähnlich?
Die Beschwerdekammer des EUIPO sieht das nicht so und führt dazu aus:
Die Beschwerdekammer bestätigt, dass zwischen den beiden Zeichen keine Verwechslungsgefahr bestehe, da die einzige Ähnlichkeit zwischen ihnen in der Verwendung der Buchstaben „S“ und „J“ bestehe. Ihre unterschiedliche Anordnung, die unterschiedliche Positionierung der Buchstaben in den beiden Zeichen und ihre unterschiedliche Gestaltung, einschließlich unterschiedlicher Schattierungen und Schriftarten, führen jedoch zu einem insgesamt geringen Grad an visueller und klanglicher Ähnlichkeit zwischen ihnen. Es gibt keine begrifflichen Ähnlichkeiten, die diesen Unterschieden entgegenwirken könnten. Solche Unterschiede werden von den maßgeblichen Verkehrskreisen deutlicher wahrgenommen, da die Zeichen kurz sind. Außerdem sind die Verbraucher in der Modebranche daran gewöhnt, stilisierte Marken zu sehen, die aus einem oder zwei Buchstaben bestehen, wenn man bedenkt, dass es sich bei den betreffenden Waren hauptsächlich um Modeartikel wie Modebrillen, Schmuck, Taschen und Bekleidungsstücke handelt, bei denen einzelne Buchstaben oder Kombinationen aus zwei Buchstaben oft den Initialen von Designern oder Abkürzungen von Firmennamen entsprechen. Folglich neigen sie dazu, bei stilisierten Zweibuchstabenmarken stärker auf Unterschiede und den Kontext zu achten
Übersetzung mit DeepL
Quelle: EUIPO
Die Markenrecherche ist ein unabdingbarer Schritt, der jeder Markenanmeldung vorausgehen muss. Ohne wird es schnell gefährlich: Ähnlichkeiten zu vorhandenen Marken werden übersehen und das eigene Anmeldevorhaben gerät zum Drahtseilakt. Damit Ihnen das erspart bleibt und Ihre Marke den bestmöglichen Start hat, gibt Stefan Fuhrken von Researcher24 seinen Rat als Profi zum Thema in dieser kleinen Serie.
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Gestern noch ein Schimpfwort – heute umkämpfte Marke.
Das Wall Street Journal berichtet über die Maßnahmen des Konzerns Best Buy zur Verteidigung seiner Markenrechte an den Kennzeichen “Geek” und “Geek Squad”.
Selbst die Kirche ist wegen der Benutzung eines ähnlichen Logos mit der Bezeichnung “GOD SQUAD” ins Fadenkreuz der Markenüberwachung geraten.
Im Streit um eine Wahlkampfaktion der Grünen im Schweizer Wahlkreis Gelterkinden hat sich der Getränkeproduzent Red Bull gegen den Gruenbull durchgesetzt und die Wahlkampfwerbung gestoppt.
Die Kampagne stiess dem Konzern Red Bull mit Schweizer Sitz in Baar sauer auf. Red Bull forderte die Partei auf, die Aktion abzubrechen, sonst würden rechtliche Konsequenzen folgen. Darauf gaben die Baselbieter Politiker nach. «Wir einigten uns, dass die Verteilung des Drinks eingestellt wird und wir verzichten auf die Bezeichnung Energy-Drink», sagt Philipp Schoch, Präsident der Grünen Gelterkinden.
Quelle: Neue Urner Zeitung
Die Ähnlichkeit zwischen den Logos ist offensichtlich, trotzdem sind die Macher des Superman-Comics mit ihrer Klage gegen freestyle.ch abgeblitzt – in erster Instanz.
Quelle: 20min.ch
Im Markenregister der Schweiz findet sich die folgende SUPERMAN Marke mit Priorität von 1978.
Registernummer: 310038
Nizzaklassen: 09, 16, 28
Inhaber: DC Comics
Eine vergleichbare aber mit umfangreicherem Klassenverzeichnis registrierte Wort-/Bildmarke findet sich auch im deutschen Markenregister.
Registernummer: 1038063
Nizzaklassen: 09, 14, 16, 20, 21, 25, 26, 28
Inhaber: DC Comics
Und auch die Optik des Superhelden genießt Markenschutz.
Registernummer: 1024129
Nizzaklasse: 41
Inhaber: DC Comics
Quellen: DPMA, IGE