Löschungen nach Widerspruch (38/2009)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

300 92 563

Nizzaklassen: 37, 38, 42

305 13 726
EL GRECO
Nizzaklasse: 16

305 26 714
North-Coast-Choppers
Nizzaklasse: 12

306 31 905
Cartronix
Nizzaklasse: 09

306 45 701
Varus
Nizzaklasse: 12

307 09 864
Karl vom Grill
Nizzaklasse: 43

307 78 580
KISS NO FROG
Nizzaklassen: 38, 42, 45

Quelle: DPMA

Bökelberg wechselt den Inhaber

Die Marken

396 20 715
Bökelberg
Nizzaklassen: 9, 14, 16, 24, 25, 26, 33, 41

304 32 501

Nizzaklassen: 6, 14, 18, 20, 24, 25, 26, 28, 35, 41, 42, 43

304 53 560
Borussen Park
Nizzaklassen: 6, 14, 18, 20, 24, 25, 26, 28, 35, 41, 42, 43

sind übertragen worden. Statt des Borussia VfL 1900 e.V. gehören die Marken jetzt der Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH. Das ist nicht wirklich spektakulär aber immerhin eine Möglichkeit die Marken mal zu zeigen. Denn nach dem traurigen Pokalspiel vom Dienstag hat der Borussia Fan ja auch sonst wenig Anlass zur Freude. Zumal die Bildmarke des Stadions aus der Vogelperspektive auch wirklich sehenswert und ungewöhnlich ist.

Quelle: DPMA

Niederlage für METRO

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO ist die MIP METRO Group Intellectual Property GmbH & Co. KG mit ihrem Antrag auf Übertragung der Domain metro-express.ch gescheitert.

Das Schiedsgericht führte in seiner Entscheidung aus:

Der Gesuchsgegner betreibt einen Restaurantbetrieb mit Take-Away in der Bahnhofunterführung des Bahnhofs Worblaufen, während die Gesuchstellerin hauptsächlich als Warenhauskette bekannt ist und nicht für die sich in gewissen Warenhäusern befindlichen Restaurants. Es ist daher höchst fraglich, ob die von der Marke METRO beanspruchten Dienstleistungen und die unter dem streitgegenständlichen Domainnamen angebotenen Dienstleistungen gleichartig sind i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG. Auch die Bekanntheit der Marke im Bereich der Gastronomie, zumindest für die Schweiz, ist fraglich.

Es kommt hinzu, dass der Begriff “Metro” eine Sachbezeichnung ist für U-Bahnen und die folglich eine eher schwache Kennzeichnungskraft aufweist. Dementsprechend muss auch der Schutzbereich eng gefasst werden. Ferner besteht ein Zusammenhang zwischen der Bezeichnung “Metro” und dem Ort des Betriebs des Gesuchsgegners, welcher sich in einer Bahnhofsunterführung unter dem seit 1974 bestehenden “Metrohaus” (Tiefenaustrasse 2, Worblaufen) befindet.

Schliesslich muss berücksichtigt werden, dass der Zusatz “express” durchaus gebräuchlich ist, um einen Schnellimbiss zu bezeichnen, sodass der durchschnittliche Konsument kaum einen Bezug zwischen “Metro-Express” und der Gesuchstellerin herstellen wird.

Im vorliegenden Fall liegt somit wegen fehlender Produktgleichartigkeit und fehlender Zeichenähnlichkeit keine unmittelbare Verwechslungsgefahr vor. Vor diesem Hintergrund muss eine Verletzung der Markenrechte der Gesuchstellerin verneint werden.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auch keine Verletzung des UWG vorliegt, da dem Gesuchsgegner kein unlauteres Verhalten vorgeworfen werden kann. Es ist unwahrscheinlich, dass der Gesuchsgegner beim Registrieren des strittigen Domain-Namens in irgendeiner Form einen Vorteil aus der Marke der Gesuchstellerin ziehen wollte.

In Anbetracht der Umstände im vorliegenden Fall befindet der Experte, dass die Anforderungen von Paragraph 24(d)(i) des Verfahrensreglements nicht erfüllt sind, sodass die weiteren Voraussetzungen für eine Übertragung des streitigen Domainnamens nicht näher untersucht werden müssen.

7. Entscheidung
Gemäss Paragraph 24 des Verfahrensreglements weist der Experte das Gesuch ab.

(Verfahren Nr. DCH2009-0011)
MIP METRO Group Intellectual Property GmbH & Co. KG v. Daniel Gurtner

Abmahnung für i9 Händler – Streitwert 1 Mio. EURO

Seit einiger Zeit ist in Online-Shops und auf der Auktions-Plattform eBay das „i9″ von CECT erhältlich. Das aus China stammende Gerät ist mit 70€ vergleichsweise günstig und sieht dabei dem iPhone zum Verwechseln ähnlich.

[…] Im Auftrag der Apple Inc. mahnt die Düsseldorfer Niederlassung der international tätigen Kanzlei Bird & Bird LLP derzeit Händler ab, die das „i9″ im Internet vertreiben.

[…] Zudem werden Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 8.112,60 in Rechnung gestellt. Diese Summe ergibt sich bei dem von Bird & Bird zugrunde gelegten Gegenstandswert von EUR 1.000.000.

Quelle: anwalt.de