BPatG: WEST vs. WELT

Ein fröhliches Hin und Her liefert das Widerspruchsverfahren gegen die Schutzbewilligung für die IR-Marke WELT (Registernummer: 730 038) auf Grund der eingetragenen Marke WEST (Registernummer: 1 152 164).

1. Akt
Die Markenstelle hat den Widerspruch sowie die Erinnerung der Widersprechenden zurückgewiesen, weil zwischen der ihrer Ansicht nach durchschnittlich kennzeicnungskräftigen Widerspruchsmarke und der angegriffenen Marke trotz teilweiser Identität der Waren nicht die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe.

2. Akt
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde der Widersprechenden hat der Senat mit Beschluss vom 25. Januar 2006 die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufgehoben und der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert.

3. Akt
Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Senatsbeschluss mit Beschluss vom 1. März 2007 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Entscheidung des Bundespatentgerichts auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Markeninhaberin beruhe (Art. 103 Abs. 1 GG).

4. Akt
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Zwischen den beiderseitigen Marken besteht nach der Überzeugung des Senats in seiner jetzigen, gegenüber der Beschlussfassung vom 25. Januar 2006 geänderten Besetzung keine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Quelle: Bundespatentgericht

Zurückgenommene Markenanmeldungen

Aus der Rubrik “Fragen an die Auskunftsstelle” des DPMA Newsletters.

Meine Markenanmeldung wurde zurückgenommen, ist aber noch im Bestand von DPMAregister enthalten!
Können die Informationen dort komplett entfernt werden?
Ist es möglich, die Anmelder- und die Zustelladresse aus Gründen des Datenschutzes jeweils gekürzt anzugeben?

Nein! Beides ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.
Nach § 33 Abs. 3 MarkenG und § 65 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 2 MarkenG i.V.m. § 23 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenV ist eine Markenanmeldung, deren Anmeldetag feststeht, zu veröffentlichen. Dabei sind unter anderem der Name und Wohnsitz des Anmelders sowie die Anschrift des Zustellempfängers zu nennen. Wird die Markenanmeldung nicht in das Register eingetragen, z.B. weil sie zurückgenommen oder zurückgewiesen wurde, so ist die Veröffentlichung um entsprechende Informationen zu ergänzen.

Quelle: DPMA

HABM: Alicante News

Der aktuelle Newsletter September 2009 des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt ist erschienen.

Irland steht im diesmal im Fokus des Länderüberblicks.

Die aktivsten Markenanmelder aus Irland sind:

KINGSPAN HOLDINGS (IRL) LIMITED
PUNCH INDUSTRIES, UNLIMITED COMPANY
R & A BAILEY & CO
KERRY GROUP SERVICES INTERNATIONAL LIMITED
SMITHKLINE BEECHAM (CORK) LIMITED
KINGSPAN GROUP PLC
JOHN PLAYER & SONS LIMITED
DIAGEO IRELAND
BOSE GP
IRISH DISTILLERS LIMITED

50 Milliarden Euro Schaden in Deutschland?

Welche Bedeutung das geistige Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) hat und wie dessen Schutz am besten gefördert werden sollte, untersuchte eine Studie des Fraunhofer-Instituts für System- und Innovationsforschung ISI im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Ziel der Untersuchung war unter anderem festzustellen, wie die bestehenden Förderprogramme von KMU genutzt werden können und welche Anforderungen öffentliche Unterstützungsprogramme erfüllen sollten.

[…] Der Schutz des geistigen Eigentums ist gerade bei kleinen und mittleren Unternehmen von hoher wirtschaftlicher Bedeutung. Die Verletzung der Schutzrechte durch Produkt- und Markenpiraterie kann bei KMU zu substanziellen Beeinträchtigungen des Geschäftserfolges führen. Dabei ist mit Umsatzeinbußen von bis zu zehn Prozent zu rechnen. Bezogen auf den Gesamtumsatz des verarbeitenden Gewerbes kann dies Piraterieschäden von bis zu 50 Milliarden Euro in Deutschland nach sich ziehen, denn die Erfahrungen mit Produktpiraterie sind laut Aussage der Unternehmen keineswegs Einzelfälle: Über zwei Drittel der befragten Unternehmen gaben bei der Befragung des Fraunhofer ISI an, dass sie schon einmal von der illegalen Verletzung rechtlich geschützten Wissens betroffen gewesen seien, bei der Verletzung von Patentschutzrechten liegt der Wert bei 64 Prozent der befragten Unternehmen. Von einer Verletzung der Markenrechte ist laut der Befragung schon die Hälfte der Unternehmen betroffen gewesen.

Quelle: innovations report