! – Pressemitteilung des EuG

EIN AUSRUFEZEICHEN KANN NICHT ALS GEMEINSCHAFTSMARKE EINGETRAGEN WERDEN

Die in Frage stehenden Bildmarken sind nicht unterscheidungskräftig, und JOOP! hat nicht nachgewiesen, dass die Marken gemeinschaftsweit Unterscheidungskraft durch Benutzung erworben haben

Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke1 kann eine Marke, die keine Unterscheidungskraft hat, grundsätzlich nicht eingetragen werden. Eine solche Marke kann aber dann eingetragen werden, wenn sie durch ihre Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, Unterscheidungskraft erlangt hat.
Am 7. September 2006 meldete die JOOP! GmbH beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), das die Gemeinschaftsmarke verwaltet, zwei Gemeinschaftsmarken an. Bei den angemeldeten Marken handelt es sich um folgende Bildzeichen:

Der Prüfer des HABM wies die Anmeldungen mit der Begründung zurück, die angemeldeten Marken besäßen keine Unterscheidungskraft. Die von JOOP! beim HABM gegen die Entscheidungen des Prüfers eingelegten Beschwerden wurden ebenfalls zurückgewiesen, da das Amt der Ansicht war, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Zeichen in Anbetracht der betroffenen Waren (Schmuck, Bekleidung und damit im Zusammenhang stehende Erzeugnisse) lediglich als werbemäßige Anpreisung oder als Blickfang, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren wahrnähmen.
JOOP! erhob gegen diese Entscheidungen Klagen beim Gericht erster Instanz.

Das Gericht erinnert zunächst daran, dass eine Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, nicht schon wegen dieser Verwendung von der Eintragung ausgeschlossen ist. Ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, ist jedoch nur dann unterscheidungskräftig, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgebenden Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können.

Im vorliegenden Fall können die angemeldeten Marken nicht als geeignet angesehen werden, die betriebliche Herkunft der mit ihnen gekennzeichneten Waren zu identifizieren. Die fehlende Unterscheidungskraft ergibt sich insbesondere daraus, dass der Verbraucher, und zwar auch der in höherem Maße aufmerksame Verbraucher, nicht in der Lage ist, auf der Basis eines simplen Ausrufezeichens, das keine besondere Schriftgestaltung aufweist, sich vom Standardschriftbild nicht unterscheidet und vielmehr als bloße Anpreisung oder Blickfang wahrgenommen wird, auf die Herkunft der angemeldeten Waren zu schließen.
Ebenso wenig kann der rechteckige Rahmen, der das Ausrufezeichen der zweiten angemeldeten Marke umrandet, als ein hinreichend unterscheidungskräftiger Bestandteil angesehen werden. Denn dieser Rahmen ist als Element nachrangig und lässt die fragliche Marke wie ein Etikett aussehen. Überdies stellt es, da die bezeichneten Waren oft mit einer Etikette verkauft werden, eine in dem betreffenden Wirtschaftszweig sehr gängige Praxis dar, die Marke nach der Art eines Etiketts in ein Rechteck einzufassen.

Was den Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung einer Marke anbelangt, erinnert das Gericht daran, dass es eine solche Verkehrsdurchsetzung erfordert, dass zumindest ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt. Außerdem muss die Unterscheidungskraft der Marke durch die Benutzung vor ihrem Anmeldetag erlangt worden sein.
Zum Argument der Klägerin, dass das relevante Publikum an ihre Hauptmarke und ihr Unternehmenskennzeichen JOOP! gewöhnt sei, bemerkt das Gericht, dass die angemeldete Marke zwar auch durch ihre Benutzung als Teil der Hauptmarke der Klägerin Unterscheidungskraft erworben haben könnte.

Die von JOOP! vorgelegten Dokumente zum Beweis dafür, dass die angemeldeten Marken infolge von Benutzung in der Gemeinschaft Unterscheidungskraft erworben haben, bezogen sich nach den Feststellungen des Gerichts jedoch nur auf den deutschen Markt. Außerdem handelt es sich bei den vorgelegten Nachweisen lediglich um drei Fotos von Jeans, auf denen ein Stück Stoff oder ein Etikett angebracht ist, das ein Ausrufezeichen darstellt. Diese Beweismittel können aber offensichtlich keineswegs belegen, dass die angemeldete Marke den Verbrauchern vor dem Anmeldetag bekannt war.

Daher sind die Klagen abgewiesen worden.

Quelle: Pressemitteilung des EuG

EuG: ! ist keine Marke

Ein Ausrufezeichen kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden. Das hat das Europäische Gericht erster Instanz mit Urteil vom 30.09.2009 entschieden. Es wies damit eine Klage der Firma JOOP! ab. Das Unternehmen hatte am 07.09.2006 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) zwei entsprechende Gemeinschaftsmarken angemeldet. Das HABM hatte den Schutz der Marken wegen fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt (Az.: T-75/08 und T-191/08).
Verbraucher kann nicht auf Herkunft der Ware schließen

Auch nach Auffassung des Gerichts können die angemeldeten Marken nicht als geeignet angesehen werden, die Herkunft der mit ihnen gekennzeichneten Waren wie Schmuck, Bekleidung und Accessoires zu identifizieren. Der Verbraucher nehme ein simples Ausrufezeichen, das keine besondere Schriftgestaltung aufweise und sich vom Standardschriftbild nicht unterscheide, als bloße Anpreisung oder Blickfang wahr.

Quelle: Beck.de

Basis der Entscheidung waren die Markenanmeldungen

5332184

und

5332176

Die am selben Tag und mit identischem Klassenverzeichnis angemeldeten Marken

5329909

5332192

und

5332218

wurden allerdings eingetragen.

Quelle: HABM

Industriebesprechung beim DPMA

Industriebesprechung im Deutschen Patent- und Markenamt
Pressemitteilung vom 29.09.2009

München. Zahlreiche Vertreterinnen und Vertreter aus Wirtschaftskreisen, Fachverbänden sowie Patent- und Rechtsanwaltschaft folgten der Einladung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) zur jährlichen Industriebesprechung. Am 29. September 2009 stellte Cornelia Rudloff-Schäffer, Präsidentin des DPMA, die aktuellen Entwicklungen bei Anmeldungen von Patenten, Marken, Gebrauchs- und Geschmacksmustern vor und berichtete über Projekte der internationalen Zusammenarbeit des DPMA mit anderen Patent- und Markenbehörden. Die Zwischenbilanz der Präsidentin zur Entwicklung des Amts im Hinblick auf die strategischen Ziele und die Anmeldezahlen im Jahr 2009 fiel positiv aus. Zwar sind Rückgänge bei den Anmeldezahlen zu verzeichnen, die Zahlen bewegen sich aber trotz der Finanz- und Wirtschaftskrise weiterhin auf hohem Niveau.

Weitere Vertreter des DPMA gaben einen Überblick über die Online-Angebote des Amts und informierten über die Situation im Patent- und Markenbereich.

Dr. Stefan Walz (Bundesministerium der Justiz) erläuterte den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die aktuellen gesetzlichen Entwicklungen im gewerblichen Rechtsschutz.

In der anschließenden Diskussionsrunde formulierten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer Fragen und Anregungen, insbesondere zum aktuellen Patentrechtsmodernisierungsgesetz, zum Verhalten der Anmelder und Inhaber von gewerblichen Schutzrechten in der gegenwärtigen Wirtschaftskrise, zu den Möglichkeiten der elektronischen Anmeldung und zum internationalen gewerblichen Rechtsschutz.

Quelle: DPMA

Präsentation von Barbara Preißner, Hauptabteilung Marken und Muster

Minus 10%

Das DPMA hat im ersten Halbjahr 2009 bei den Markenanmeldungen einen Rückgang von 10,1% zu verzeichnen. Während im Vorjahrszeitraum noch 41.633 Markenanmeldungen eingingen wurden in den ersten sechs Monaten 2009 lediglich 37.411 Markenanmeldungen eingereicht.

Quelle: DPMA

Die Hochrechnung des Amtes für das gesamte Jahr 2009 liegt bei 67.300 Markenanmeldungen.

Löschungen (39/2009)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

399 69 944

Nizzaklassen: 07, 09, 11, 39
Verfall (§ 49 MarkenG)

300 72 835
David Brown
Nizzaklassen: 12, 37, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)

300 75 908
Vitavision
Nizzaklasse: 05
Verfall (§ 49 MarkenG)

301 16 426

Nizzaklassen: 30, 33, 34, 35
Verfall (§ 49 MarkenG)

306 70 343
BioEnergiser
Nizzaklassen: 05, 09, 10, 21, 44
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle: DPMA