BPatG: Widerruf der Beschwerderücknahme

33 W (pat) 78/07

Leitsatz:

Widerruf der Beschwerderücknahme

Als rechtsgestaltende Prozesshandlung ist die Beschwerderücknahme schriftlich zu erklären. Dem Schriftformerfordernis genügt die erfolgreiche Übermittlung eines unterzeichneten Schriftsatzes per Telefax. Für die Wirksamkeit der Prozesshandlung ist die Nachreichung des Schriftsatzes im Original nicht erforderlich.

Eine von einer autorisierten Person unterzeichnete Beschwerderücknahme ist auch dann wirksam, wenn sie ohne Willen des Verfahrensbeteiligten – etwa versehentlich durch das Büropersonal – abgesendet und vom Gericht empfangen wird. Den insoweit zurechenbaren Rechtsschein muss der Beteiligte gegen sich gelten lassen.

Die rechtsgestaltende Prozesshandlung der Beschwerderücknahme ist als Bewirkungshandlung – abgesehen von Fallgestaltungen i. S. d. § 580 ZPO – weder widerrufbar noch anfechtbar.

Quelle: Bundespatentgericht

Löschungsanträge (41/2009)

Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 41. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.

399 80 999
VITAGO
Nizzaklassen: 03, 05, 10, 29, 30, 35, 38, 42

303 31 969

Nizzaklassen: 01, 04, 17

307 63 978

Nizzaklassen: 16, 35, 41

307 68 629
Büro-Kaizen
Nizzaklassen: 35, 36, 41

307 71 119
Biltong
Nizzaklassen: 01, 08, 29, 30

30 2008 003 110
transpromo
Nizzaklassen: 09, 16, 35, 38

30 2009 015 105
K9
Nizzaklassen: 18, 28, 35

30 2009 015 106
K-9
Nizzaklassen: 18, 28, 35

Quelle: DPMA

Lego-Chef im Interview

Im Interview mit dem Tagesspiegel nimmt Lego-Deutschland-Chef Dirk Engehausen auch Stellung zum Verlust des Markenschutzes für den Lego-Stein.

Der Markenschutz für die Lego-Steine ist ausgelaufen. Fürchten Sie Billiganbieter?

Wir nehmen jeden, der Konstruktionsspielzeug anbietet, ernst, aber wir fürchten die Konkurrenz nicht. Wir haben aber Angst vor Trittbrettfahrern, die minderwertige Produkte herstellen, unsere Verpackung imitieren und den Konsumenten in die Irre führen. Das ist für uns das größte Risiko. Unsere Käufer – und darunter sind auch immer mehr Erwachsene – legen auf Qualität sehr großen Wert.

Quelle: Tagesspiegel

BPatG: Burg Lissingen

33 W (pat) 52/08

Leitsätze:

Burg Lissingen

1. Nach ständiger und vom EuGH erneut bestätigter Rechtsprechung (Beschl. v. 12.2.2009, C-39/08 und C-43/08; GRUR 2009, 667 – Volks-Handy, Schwabenpost) sind Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken bei der Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse zwar zu berücksichtigen, vermögen aber keine rechtlich bindende Wirkung zu entfalten. Die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen über Markeneintragungen ist allein auf der Grundlage des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen.

2. Daraus, dass der vom Anmelder angeführte Gleichbehandlungsgrundsatz mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, folgt, dass er sich keinesfalls auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen.

3. Soweit das DPMA sich nicht im Einzelnen mit den vom Anmelder angeführten Voreintragungen auseinander gesetzt hat, stellt dies keinen, und schon gar keinen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. d. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG dar, der zwingende Voraussetzung für eine Zurückverweisung wäre (entgegen BPatG GRUR 2009, 683 – SCHWABENPOST).

4. Aus der Forderung des EuGH, dass die zuständige Behörde im Rahmen der Prüfung einer Anmeldung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (a. a. O. Rn. 17), folgt lediglich, dass sich die Behörde mit den ins Verfahren eingeführten oder sonst ersichtlichen Argumenten, die für die Eintragung der verfahrensgegenständlich angemeldeten Marke sprechen, auseinandersetzen muss.

5. Prüfungsgegenstand der Anmeldung ist die konkret angemeldete Marke und sind nicht Voreintragungen, auch wenn sie als Belege für die vermeintliche Schutzfähigkeit der Anmeldung eingeführt werden. Daher verbietet es sich, über die Frage der Schutzfähigkeit oder -unfähigkeit von Voreintragungen Aussagen zu treffen, zumal diese für deren Rechtsbeständigkeit keinerlei Auswirkung hätten.

Quelle: Bundespatentgericht

MontagsMarken 42. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag dem 20.10.2008. An diesem Tag wurden insgesamt 275 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302008051693

Nizzaklassen: 35, 36, 38, 39

302008066241

Nizzaklassen: 28, 35, 39

302008066577

Nizzaklassen: 29, 30, 32, 33, 43

302008066784

Nizzaklassen: 25, 35, 38, 41, 42

Quelle: DPMA