Was muss man bei der Eintragung seiner Marke beachten?

Recherche ist also wichtig: Gibt es ältere identische oder ähnliche Marken? Die Beantwortung dieser Frage gehört also zu den Sorgfaltspflichten des Markenanmelders, will er sich nicht schadensersatzpflichtig machen. Es beginnt im wahrsten Sinne eine Suche nach der Nadel im Heuhaufen. Das ist viel Arbeit für einen Einzelnen – daher empfiehlt es sich in den meisten Fällen, die Heugabel an einen Fachmann oder eine Fachfrau abzugeben, wenn man auf der sicheren Seite sein will.

Quelle: förderland Kolume von RAin Krause

Rollei – Traditionsmarke wechselt den Besitzer

Die Hamburger RCP-Technik GmbH hat rückwirkend zum 1. Januar 2010 die weltweiten Markenrechte der Marke Rollei erworben. Seit Mai 2007 ist RCP-Technik bereits Lizenznehmer der europaweiten Rollei-Markenrechte und vertreibt seitdem unter dem Label “Rollei” Consumer-Produkte (Digitalkameras, Camcorder, Digitale Bilderrahmen, DiaFilmScanner und Zubehör).

Quelle: digitalkamera.de

Die älteste Rollei Marke im Markenregister des DPMA stammt von 1932.


Unter der Registernummer 445781 schützt die Marke in den Klassen 09 und die Waren “optische und photographische Apparate, Geräte und deren Teile” sowie “photographische Erzeugnisse”.


Im Jahr 2007 wurde ein modifizierter Schriftzug unter der Registernummer 30724772 eingetragen.

Und im Jahr 2005 schwamm man mit der Wort-/Bildmarke


Registernummer 30544794 auf der Retrowelle.

Quelle: DPMA

Löschungen (10/2010)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

301 19 402
Futurelog
Nizzaklassen: 09, 16, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)

305 32 478

Nizzaklassen: 29, 30
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

30 2008 055 559

Nizzaklasse: 39
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle: DPMA

BPatG: Bonbonform

25 W (pat) 7/09

Leitsatz:

Bonbonform

Sowohl der Wortlaut der Vorschriften der §§ 3, 8, 50, 54 MarkenG als auch deren Zweck, der darin liegt, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren, spricht innerhalb der Zehnjahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG gegen die Berücksichtigung von Vertrauensschutzerwägungen zu Gunsten der Inhaber angegriffener Marken bei Löschungsverfahren und zwar auch unter dem Aspekt, dass für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer angegriffenen Marke nicht nur die zum Zeitpunkt der Eintragung gültige Gesetzeslage, sondern auch die zu diesem Zeitpunkt hierzu vorliegende Rechtsprechung maßgeblich sein soll (Abgrenzung zu BPatG GRUR-RR 2008, 49 f. – lastminit und BGH GRUR 1975, 368 – Elzym in einem sehr speziellen Sonderfall.

Quelle: Bundespatentgericht