BPatG – WE LIVE IP

Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 543/22 befasste sich der 30. Senat des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde des Markenanmelders gegen die Zurückweisung seiner Marke durch die Markenstelle des DPMA.

Das Markenamt hatte die Markenanmeldung für Dienstleistungen der Klassen 35, 41, 42 und 45 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen.

Das Bundespatentgericht schloss sich der Auffassung des DPMA an, formulierte jedoch eine Ausnahme:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. September 2022 aufgehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf „Klasse 45: Sicherheitsdienste zum physischen Schutz von Sachgütern oder Personen“ zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Quelle: BPatG

EuG: Kein Markenschutz für Positionsmarke

In der Rechtssache T?147/24 hatte das Europäische Gericht zur Positionsmarke

Anmeldenummer 018718069
Quelle: DPMA

zu entscheiden. EUIPO und Beschwerdekammer hatten die Markeanmeldung zurückgewiesen. Das EuG stützte diese Auffassung und verweigert der Marke die Eintragung.

BPatG “Sophienwald” oder Deutschland ist nicht Europa

Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 30/21 hatte sich der 26. Senat des Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Entscheidung der Markenstelle des DPMA zu befassen.

Gegen die Wort-/Bildmarke

Registernummer 302014050008
Quelle: DPM

hatte die Beschwerdegegnerin die Löschung der angegriffenen Marke gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG beantragt. Sie hat geltend gemacht, dass die Marke freihaltebedürftig sei, weil sie mit der für sie eingetragenen Warengruppe in Verbindung gebracht werden könne, so dass sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eingetragen worden sei.

Mit Beschluss vom 8. Juli 2021 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung sowie den Antrag der Markeninhaberin, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, zurückgewiesen und den Gegenstandswert des Verfahrens auf 50.000,00 Euro festgesetzt

Zur Begründung hat die Markenabteilung ausgeführt, dass ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vorliege. Bei der Bezeichnung „Sophienwald“ handele es sich um die deutsche Bezeichnung eines nunmehr tschechischen Ortsteils („Žofina Hut“) des Ortes „Nová Ves nad Lužnici“, dessen deutsche Bezeichnung seit 1945 nicht mehr verwendet werde. Zwar habe in eben dieser Ortschaft von 1790 bis 1945 eine Glashütte mit der Bezeichnung „Sophienwald“ existiert und das niederösterreichisch-böhmische Grenzgebiet sei auch für die Glaserzeugung bekannt gewesen. Der Betrieb der Glashütte sei aber 1945 aufgegeben und die deutsche Bevölkerung aus dem Gebiet vertrieben worden, einschlägige Herstellungs- oder Vertriebsunternehmen seien nicht mehr gegeben. Der nunmehr mit „Žofina Hut“ bezeichnete Ortsteil umfasse lediglich eine Straße und keine Bahnstation, eine nennenswerte Infrastruktur sei nicht zu verzeichnen. Der Ortsteil habe im Jahr 2011 nur 56 Einwohner gezählt, weshalb seine wirtschaftliche Bedeutung als gering einzustufen sei. Aufgrund der geringen Größe des Ortsteils und der Tatsache, dass die deutsche Bezeichnung des Ortsteils seit über siebzig Jahren nicht mehr verwendet werde, sei davon auszugehen, dass für die allgemeinen deutschen Verkehrskreise die Bezeichnung „Sophienwald“ als beschreibende Ortsangabe nicht verständlich sei und daher nicht zur Beschreibung der beanspruchten Waren dienen könne, zumal der Ortsteil „Žofina Hut“ im Grenzgebiet zu Österreich und nicht zu Deutschland liege und daher seine Bekanntheit in Deutschland noch erheblich geringer als in Österreich ausfallen dürfte. Die nur sehr wenigen und überwiegend auch recht alten Publikationen zur Glasmachertradition des ehemals österreichischen Waldviertels, in denen die Glashütte „Sophienwald“ namentlich genannt werde, legten nahe, dass die Bedeutung der Glashütte „Sophienwald“ eher als regional anzusehen sei und zumindest in Deutschland auch die Anzahl der Fachleute, denen die seit 1945 nicht mehr bestehende Glashütte in Sophienwald ein Begriff sei, äußerst gering sein dürfte. Auch heiße der Ort, nachdem die Glashütte benannt wurde, nunmehr „Žofina Hut“ und die deutsche Bezeichnung werde nicht mehr verwendet. Gegen eine relevante Bekanntheit in Deutschland spreche zudem, dass Deutschland eine eigene Glasmachertradition aufweise, angesiedelt insbesondere in der Lausitz.

Der Auffassung der Markenstelle schloss sich das Bundespatentgericht an und wies die Beschwerde zurück.

Interessant ist die Entscheidung, da sich das Europäische Markenamt EUIPO und das Europäische Gericht EuG jüngst mit der identischen Fallkonstellation zur Unionsmarke “SW Sophienwald” zu befassen hatten und zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind.

deepseek – da wird sich jemand ärgern…

Unter der Registernummer 30022079 führte das Deutsche Patent- und Markenamt die Wortmarke “DeepSeek” mit Schutz in den Klassen
9, 36, 38, 41 und 42 . Beansprucht wurde der Schutz für:

Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Sprache, Bild und/oder Daten; Computerhardware und -software, insbesondere Computersoftware für die Sammlung, Speicherung, Auswertung und Archivierung von Daten und Informationen in Form von Text, Bild oder Ton, einschließlich solcher Daten und Informationen, die über das Internet oder andere Computernetze und Computernetzwerke zugreifbar sind; Computersoftware für die elektronische Kommunikation, insbesondere die Übertragung und den Empfang von E-Mails; Computersoftware zur individuellen Entwicklung und Gestaltung von Web-Sites und Home-Pages im Internet; Computersoftware für Internet-Suchmaschinen; Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen der Übertragung und Vermittlung von Ton, Sprache, Bild und/oder Daten; Onlinedienste, soweit in Klasse 38 enthalten; Erziehung, Ausbildung, Information und Unterhaltung in Form von elektronischen Informationen und interaktiven Onlinediensten; Entwicklung und Erstellung von Computerprogrammen; Dienstleistungen eines Internetproviders, nämlich Bereitstellung von Informationen im Internet; Einstellen von Homepages in das Internet; Teledienste, nämlich elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten (Zeichen, Bilder und Töne) bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, insbesondere im Bereich der Individualkommunikation (einschließlich Telebanking und Datenaustausch), Angebote zur Information und Kommunikation (einschließlich Datendienste, Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten), Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungen, Angebote zur Nutzung des Internets oder anderer Netze, Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit; Mediendienste, nämlich Angebote und Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdienstleistungen, insbesondere Verteildienste und Abrufdienste; Entwicklung, Gestaltung und Erstellung und Pflege von Web-Sites für Dritte; Bereitstellung von Onlineeinrichtungen zur Echtzeit-Interaktion und Kommunikation mit anderen Computernutzern; Erstellen von Verzeichnissen als Hilfe bei der Recherche von Informationen im Internet, insbesondere Informationen über Personen, Orte, Ereignisse, Adressen, Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen

Quelle: DPMA

Als die Marke am 2010, am Ende der Schutzdauer, wegen Nichtverlängerung gelöscht wurde, konnte sich wohl niemand vorstellen, dass das Kennzeichen noch einmal sehr interessant werden würde.

Die Markeninhaberin Twirlix Internet Technologies GmbH ist im Jahr ebenfalls nach Liquidation gelöscht worden. Ein passendes Beispiel dafür, dass bei Liquidation oder Insolvenz Schutzrechte meist stiefmütterlich behandelt werden und deren Verwertungspotenzial regelmäßig unterschätzt wird.

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