Die aktuelle Ausgabe des EUIPO Newsletters “Alicante News” ist erschienen und auf der Webseite des Europäischen Markenamts abrufbar.
MarkenG schlägt DSGVO
Vor einigen Tagen hatte ich über den Versuch eines Markenanmelders berichtet, seine personenbezogenen Anmelderdaten und die Zustellanschrift zur Markenanmeldung aus dem Markenregister löschen zu lassen.
Über den Anspruch auf Löschung gem. ART 17 DSGVO musste das DPMA als verantwortliche Stelle entscheiden. Nach Auskunft der Pressestelle des DPMA werden deratige Anträge nur äußerst selten gestellt. Daher dauerte die Bearbeitung des Antrages ein paar Tage.
Jetzt werden die Anmelderangaben wieder vollständig im Markenregister geführt.
DPMA: Unternehmen und Institutionen mit den meisten Markeneintragungen im Jahr 2024

LEGO vs Betonblock
Focus berichtet über den Streit von LEGO mit dem niederländischen Unternehmen Betonblock, das Stahlformen für Betongussteile herstellt. Dem dänischen Spielzeugproduzenten stößt dabei wohl die folgende Beschreibung von der Webseite des beklagten Unternehmens auf:
Noppensystem ähnlich wie bei LEGO-Steinen
Die Betonblöcke aus den Betonblock®-Gussformen werden dank der Noppen auf der Oberseite des Blocks oftmals mit den bekannten LEGO-Steinen verglichen. Dank des Noppensystems lassen sich die Legoblöcke mühelos stapeln und bilden eine stabile Konstruktion.
Quelle: Betonblock.com
DPMAnutzerforum 2025
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Vortragsunterlagen zum jüngst in München veranstalteten DPMAnutzerforum veröffentlicht.

EuG: TRANSPORT WERK
Ein interessanter Fall, den das Europäische Gericht in der Rechtssache T?234/24, zu entscheiden hatte.
Denn bei einer zusammengesetzten Marke darf sich die Beurteilung, ob sie beschreibenden Charakter hat, nicht auf eine Untersuchung ihrer einzelnen, isoliert betrachteten Wort- oder sonstigen Bestandteile beschränken, sondern muss jedenfalls auf der Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise beruhen und kann nicht auf der Vermutung gründen, dass Bestandteilen, die bei isolierter Betrachtung nicht beschreibend sind, auch im Fall ihrer Kombination kein beschreibender Charakter zukommen kann. Allein der Umstand, dass jeder dieser Bestandteile für sich genommen nicht beschreibend ist, schließt nämlich nicht aus, dass ihre Kombination beschreibenden Charakter haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C?304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Das erklärt also, warum die Wort-/Bildmarke vom EUIPO und auch vom EuG als beschreibend angesehen wird, während die Bildmarke jedoch problemlos eingetragen wurde.

Und im konkreten Einsatz sieht man die Marke dann auf der Webseite des Unternehmens. Der Unterschied zur Wort-/Bildmarke besteht dann nur in der Platzierung des ®.