Whiskey ist kein Portwein oder Port vs. Portsoy

Quelle: EUIPO

T?40/24, PORTSOY / Port, EU:T:2025:183

Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammer (BoA), die den Widerspruch des Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto gegen die Wortmarke „PORTSOY“ für schottischen Whisky in Klasse 33, die auf die ältere geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) ‚Port‘ gestützt war, gemäß Art. 8 Abs. 6 EUMV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (nachfolgend „Verordnung“) zurückgewiesen.

Der GC bestätigt, dass die frühere g.U. für die Bezeichnung „Port“, die für Wein eingetragen ist, gut bekannt ist und mit dem Image von Prestige, hoher Qualität und traditionellen Erzeugnissen, die strenge Anforderungen und Qualitätsstandards erfüllen, verbunden ist (§ 14). Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass aufgrund der Unterschiede zwischen den Zeichen, der Tatsache, dass das angefochtene Zeichen entweder bedeutungslos ist oder mit einer Stadt in Aberdeenshire, Schottland, in Verbindung gebracht werden kann (Rdnrn. 34-38), die Wiedergabe von „PORT“ in „PORTSOY“ nicht ausreicht, um davon auszugehen, dass das angefochtene Zeichen die g.U. gewerblich nutzt (Rdnrn. 46-48). Folglich kann es keine Ausnutzung des Ansehens der älteren g.U. geben, ohne diese zu benutzen (§ 77, 79).

Das Gericht bestätigt darüber hinaus die Feststellungen der Beschwerdekammer, dass zwischen den Merkmalen von schottischem Whisky (gemäß der Spezifikation der g.g.A. „Scotch Whisky“) und Portwein (gemäß der Produktspezifikation des Namens „Port“) der älteren g.U. erhebliche Unterschiede bestehen, u.a. hinsichtlich der Zutaten, des Alkoholgehalts und des Geschmacks, die dem Durchschnittsverbraucher durchaus bekannt sind. Da diese Unterschiede ausreichen, um die fraglichen Waren als nicht vergleichbar anzusehen, ist es nicht erforderlich, ihre anderen Merkmale zu vergleichen, wie etwa die Tatsache, dass es sich bei beiden um alkoholische Getränke handelt (Rn. 68-71). Darüber hinaus hebt das Gericht hervor, dass nur solche Waren als „vergleichbar“ angesehen werden können, die das Potenzial haben, den Produktspezifikationen der g.U. zu entsprechen. In diesem Zusammenhang kann Whisky nicht den Produktspezifikationen für den Wein der älteren g.U. entsprechen (§ 72).

Schließlich stellt das Gericht fest, dass das angefochtene Zeichen „PORTSOY“ nicht an die ältere g.U. erinnert. Die Aufnahme einer g. U. in das angefochtene Zeichen ist keine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer Anspielung. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden das angefochtene Zeichen entweder als bedeutungslosen Begriff mit nur einem Wort, als Hinweis auf eine Stadt in Schottland oder als logische und begriffliche Einheit mit einer eigenen Bedeutung wahrnehmen, die nichts mit der älteren GUB zu tun hat. Da das angefochtene Zeichen auf einer Whiskyflasche verwendet werde, sei zudem jede Assoziation mit dem durch die ältere GUB geschützten Wein höchst unwahrscheinlich (§ 93, 96, 98-99, 102).

Quelle: EUIPO

Abstimmungsergebnis “OMAS GEGEN RECHTS”

Vor einigen Tagen hatte ich zur Abstimmung über Schutzfähigkeit der Wort-/Bildmarkenanmeldung

Anmeldenummer 3020252052433

Hier die Einschätzungen der MarkenBlog-Leser: 91% halten die Markenanmeldung aus unterschiedlichen Gründen für nicht schutzfähig!

Dann schauen wir mal, wie das Deutsche Patent- und Markenamt die Markenanmeldung beurteilt.

Neues von der Dubai Schokolade

Oder soll man jetzt lieber “Du-Bye” sagen?

Quelle: DPMA

Das DPMA hat die Schutzfähigkeit der drei oberen Marken bereits bestätigt und die Marken eingetragen. Die Marke “Du-Bye” wurde beim EUIPO eingereicht und befindet sich noch im Anmeldestatus.

Markeninhaberin ist jeweils die Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft aus Halle.

Apfelkiste.ch nochmal

Im Markenregister des IGE findet sich die nachfolgende Wort-/Bildmarke

Markennummer 768100
Quelle: SWISSREG

Laut Register ist seit 24.11.2024 ein Widerspruchsverfahren anhängig.

Offenbar ist die Marke (siehe Post vom gestrigen Tage) jedoch nicht im Einsatz.

Lesenswert ist auch die Formulierung im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen in Bezug auf Klasse 35:

Onlineversandhandelsdienstleistungen für ein breites Angebot von Waren, insbesondere für Smartphone Zubehör,…

Bei Prüfern des Deutschen Patent- und Markenamts richten sich ad hoc die Nackenhaare auf, ob der Unbestimmtheit der zu handelnden Waren.

Schweiz: Apple vs. Apfelkiste.ch

Die Aargauer Zeitung berichtet über die Entscheidung des
Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum IGE im Widerspruchsverfahren gegen die Marke “Apfelkiste.ch”.

Im ersten Moment denkt der Leser möglicherweise an die alte “Apfelkind“-Geschichte. Aber ein Blick auf die Webseite Apfelkiste.ch liefert immerhin einen Eindruck, warum Apple not amused war.

Quelle: apfelkiste.ch

Das IGE attestierte  den Marken jedoch nennenswerte Unterschiede, schloss eine Verwechslungsgefahr aus und wies die Widersprüche von Apple zurück.

EuG: flydubai vs flyPersia

Quelle: EUIPO

In der Rechtssache T-30/23 urteilte das Europäische Gericht zur Verwechslungsgefahr der beiden Wort-/Bildmarken.

Die Beschwerdekammer stellte eine Verwechslungsgefahr zwischen dem angefochtenen Zeichen „flyPersia“, das für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Luft-, Auto-, Schiffs- und Eisenbahnverkehr in Klasse 39 angemeldet wurde, und der älteren EU-Marke „flydubai“, die für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Luftverkehr in Klasse 39 eingetragen ist, fest. Es war insbesondere der Ansicht, dass der nicht englischsprachige slowakische, slowenische, ungarische und tschechische Teil des Publikums den Wortbestandteil „fly“ nicht verstehen würde. Das Gericht hebt diese Entscheidung auf und stellt fest, dass keine Verwechslungsgefahr besteht.

Im Gegensatz zur Beschwerdekammer ist das Gericht der Ansicht, dass der Begriff „fly“ im Zusammenhang mit Flugdienstleistungen häufig genug verwendet wird, so dass alle nicht englischsprachigen Verkehrskreise, einschließlich der slowakisch-, slowenisch-, ungarisch- und tschechischsprachigen Verkehrskreise, in der Lage wären, seine Bedeutung in diesem Zusammenhang zu erkennen. Die Häufigkeit, mit der ein englischer Begriff verwendet wird, wirkt sich auf die Fähigkeit des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise aus, der kein Englisch spricht, aber diesen Begriff im Zusammenhang mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen häufig sieht. Daher würde nur ein vernachlässigbarer Teil der maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff „fly“ nicht verstehen. Folglich sei der Wortbestandteil „fly“ nicht unterscheidungskräftig (Rn. 31-35).

Die GC fügt hinzu, dass die Wortbestandteile „Persia“ und „dubai“ zwar ebenfalls nicht unterscheidungskräftig seien, aber in der Wahrnehmung der Marken dominierten. Wegen ihrer größeren Länge, ihrer dunkleren Farbe, dem Vorhandensein des Flugzeugs in „Persia“ und der besonderen Stilisierung von „dubai“ ziehen sie die Aufmerksamkeit stärker auf sich als „fly“ (§ 47).

Das Gericht erinnert daran, dass, da die ältere Marke schwach ist, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen hoch sein muss, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen (§ 66). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zeichen visuell und phonetisch in geringem Maße ähnlich sind, kommt das Gericht zu dem Schluss, dass keine Verwechslungsgefahr besteht. Der Umstand, dass die beiden Marken aus dem Wortbestandteil „fly“, gefolgt von dem Hinweis auf ein altes oder bestehendes geografisches Gebiet, bestehen, kann die Unterschiede zwischen diesen Marken nicht ausgleichen (§ 72-76).

Quelle: EUIPO