Kleines Ratespiel – womit haben wir es bei den oben genannten Marken zu tun?
Die Antwort lautet: Es handelt sich um die neusten Markenanmeldungen der Volkswagen AG aus dem März 2025.

markenrechtliches Sammelsurium
Kleines Ratespiel – womit haben wir es bei den oben genannten Marken zu tun?
Die Antwort lautet: Es handelt sich um die neusten Markenanmeldungen der Volkswagen AG aus dem März 2025.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der beanspruchten Wortkombination „Virtual Shopping“ als Marke steht in Verbindung mit allen beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat daher zu Recht die Anmeldung vollumfänglich zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
Quelle: Bundespatentgericht AZ 25 W (pat) 565/21
Dem gibt es nichts hinzuzufügen.
T?40/24, PORTSOY / Port, EU:T:2025:183
Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammer (BoA), die den Widerspruch des Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto gegen die Wortmarke „PORTSOY“ für schottischen Whisky in Klasse 33, die auf die ältere geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) ‚Port‘ gestützt war, gemäß Art. 8 Abs. 6 EUMV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (nachfolgend „Verordnung“) zurückgewiesen.
Der GC bestätigt, dass die frühere g.U. für die Bezeichnung „Port“, die für Wein eingetragen ist, gut bekannt ist und mit dem Image von Prestige, hoher Qualität und traditionellen Erzeugnissen, die strenge Anforderungen und Qualitätsstandards erfüllen, verbunden ist (§ 14). Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass aufgrund der Unterschiede zwischen den Zeichen, der Tatsache, dass das angefochtene Zeichen entweder bedeutungslos ist oder mit einer Stadt in Aberdeenshire, Schottland, in Verbindung gebracht werden kann (Rdnrn. 34-38), die Wiedergabe von „PORT“ in „PORTSOY“ nicht ausreicht, um davon auszugehen, dass das angefochtene Zeichen die g.U. gewerblich nutzt (Rdnrn. 46-48). Folglich kann es keine Ausnutzung des Ansehens der älteren g.U. geben, ohne diese zu benutzen (§ 77, 79).
Das Gericht bestätigt darüber hinaus die Feststellungen der Beschwerdekammer, dass zwischen den Merkmalen von schottischem Whisky (gemäß der Spezifikation der g.g.A. „Scotch Whisky“) und Portwein (gemäß der Produktspezifikation des Namens „Port“) der älteren g.U. erhebliche Unterschiede bestehen, u.a. hinsichtlich der Zutaten, des Alkoholgehalts und des Geschmacks, die dem Durchschnittsverbraucher durchaus bekannt sind. Da diese Unterschiede ausreichen, um die fraglichen Waren als nicht vergleichbar anzusehen, ist es nicht erforderlich, ihre anderen Merkmale zu vergleichen, wie etwa die Tatsache, dass es sich bei beiden um alkoholische Getränke handelt (Rn. 68-71). Darüber hinaus hebt das Gericht hervor, dass nur solche Waren als „vergleichbar“ angesehen werden können, die das Potenzial haben, den Produktspezifikationen der g.U. zu entsprechen. In diesem Zusammenhang kann Whisky nicht den Produktspezifikationen für den Wein der älteren g.U. entsprechen (§ 72).
Schließlich stellt das Gericht fest, dass das angefochtene Zeichen „PORTSOY“ nicht an die ältere g.U. erinnert. Die Aufnahme einer g. U. in das angefochtene Zeichen ist keine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer Anspielung. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden das angefochtene Zeichen entweder als bedeutungslosen Begriff mit nur einem Wort, als Hinweis auf eine Stadt in Schottland oder als logische und begriffliche Einheit mit einer eigenen Bedeutung wahrnehmen, die nichts mit der älteren GUB zu tun hat. Da das angefochtene Zeichen auf einer Whiskyflasche verwendet werde, sei zudem jede Assoziation mit dem durch die ältere GUB geschützten Wein höchst unwahrscheinlich (§ 93, 96, 98-99, 102).
Quelle: EUIPO
Vor einigen Tagen hatte ich zur Abstimmung über Schutzfähigkeit der Wort-/Bildmarkenanmeldung
Hier die Einschätzungen der MarkenBlog-Leser: 91% halten die Markenanmeldung aus unterschiedlichen Gründen für nicht schutzfähig!
Dann schauen wir mal, wie das Deutsche Patent- und Markenamt die Markenanmeldung beurteilt.
Oder soll man jetzt lieber “Du-Bye” sagen?
Das DPMA hat die Schutzfähigkeit der drei oberen Marken bereits bestätigt und die Marken eingetragen. Die Marke “Du-Bye” wurde beim EUIPO eingereicht und befindet sich noch im Anmeldestatus.
Markeninhaberin ist jeweils die Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft aus Halle.
Im Markenregister des IGE findet sich die nachfolgende Wort-/Bildmarke
Laut Register ist seit 24.11.2024 ein Widerspruchsverfahren anhängig.
Offenbar ist die Marke (siehe Post vom gestrigen Tage) jedoch nicht im Einsatz.
Lesenswert ist auch die Formulierung im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen in Bezug auf Klasse 35:
Onlineversandhandelsdienstleistungen für ein breites Angebot von Waren, insbesondere für Smartphone Zubehör,…
Bei Prüfern des Deutschen Patent- und Markenamts richten sich ad hoc die Nackenhaare auf, ob der Unbestimmtheit der zu handelnden Waren.