Mach et Otze

Ex-Nationalkicker Frank Ordenewitz wird heute in der WELT porträtiert. Aufhänger ist natürlich der legendäre Spruch “Mach et Otze”.
Mit der entsprechenden Markenanmeldung ist Ordenewitz, laut WELT beim DPMA gescheitert. Leider läßt sich diese Markenanmeldung im Register nicht auffinden.
Abgelehnt wurde 1994 jedoch die Marke “Mach et” (Aktenzeichen O16125) mit der Begründung:

beschreibend und nicht unterscheidungskraeftig; (Werbe-)Slogan oder Qualitaetshinweis
mundartlich für “Tu es!”, Aufforderung, das Angebot in Anspruch zu nehmen

Mehr Erfolg hatten die Anmelder der Wort-/Bildmarke “…MACH ET OTZE”. Die Marke ist unter der Registernummer 2020739 mit Priorität vom 29.08.1991 geschützt.
Beanspruchte Waren:
Druckereierzeugnisse; Waren aus Papier, Pappe und Kunststoff, nämlich Papierhandtücher, -servietten, -taschentücher, Toilettenpapier; Verpackungsmaterial, nämlich Tüten, Hüllen, Beutel und Folien; Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche; Bekleidungsstücke, insbesondere Freizeit- und Sportbekleidung, Kopfbedeckungen

Wiedergabe der Marke (Quelle DPMA):
null

Schröder im Markenregister

Auch Bundeskanzler Gerhard Schröder findet sich in den Markenbeständen des DPMA wieder.
Insgesamt 68 Marken weisen den Markentext Schröder auf. Nachfolgend einige Fundstücke, die auf Verbindung zum Kanzler schliessen lassen:

Schröder-Gasse keine Wendemöglichkeit
Nizzaklassen: 16, 25, 41
Status: Abgelehnt

Schröder – der kräftige aus Niedersachsen
Nizzaklassen: 25, 32, 42
Status: Abgelehnt

Bundeskanzler Schröder
Nizzaklassen: 32, 33, 34
Status: Abgelehnt

GERHARD SCHRÖDER
Nizzaklassen: 28, 32, 33
Status: Abgelehnt

SCHRÖDER COOL
Nizzaklassen: 03, 33
Status: Eingetragen

Quelle: Eigene Recherche

Intertops Nichtigkeitsurteil

muepe informiert über die Entscheidung des europäischen Gerichts erster Instanz bezüglich der Nichtigkeitsklage der Sportwetten Gera GmbH gegen die Gemeinschaftsmarke Intertops der österreichischen Intertops Sportwetten GmbH.
Aktenzeichen: T-140/02

Eine Gemeinschaftsmarke wird nach der Gemeinschaftsverordnung Nr. 40/94 für nichtig erklärt, wenn sie eingetragen worden ist, obwohl sie gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt. Ist es einem Markeninhaber aufgrund der fehlenden Erlaubnis eines Mitgliedstaates in diesem verboten, die Dienstleistungen, für die seine Ware eingetragen ist, anzubieten und zu bewerben, führt dies aber weder zu einem Verstoß gegen die guten Sitten noch gegen die öffentliche Ordnung.

Bei der Beurteilung, ob eine Gemeinschaftsmarke gegen die guten Sitten verstößt, ist folglich die Marke als solche und nicht die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, sowie deren Zulässigkeit in einzelnen Mitgliedsstaaten relevant.

Unberechtigte Abmahnung und Schadenersatz

Der BGH hat zur Frage des Schadenersatz bei unberechtigter Abmahnung aus einem Kennzeichenrecht entschieden. Az.: GSZ 1/04

Dazu RA Dr. Bahr:

Mit anderen Worten: Für die zu Unrecht Abgemahnten bleibt wenigstens die kleine Möglichkeit erhalten, dass bei unberechtigten Abmahnungen aus Markenrecht ein Anspruch auf Schadensersatz besteht.

Die Frage, ob generell bei unberechtigten Abmahnungen (auch außerhalb von Schutzrechten) ein Schadensersatz besteht, bleibt durch diese aktuelle BGH-Entscheidung unberührt und ist somit weiterhin ungeklärt.

Merkel Marken

Für den Suchbegriff “Merkel” finden sich im deutschen Markenregister folgende im Jahr 2005 angemeldete Marken:

Merke Merkel
Nizzaklasse: 35, 41, 45
Inhaber: Seroneit Viktor 45128 Essen

MERKE MERKEL
Nizzaklassen: 35, 41, 45
Inhaber: Seroneit Viktor 45128 Essen

Merkel Morningshow
Nizzaklassen: 09, 25, 41
Inhaber: Romatowski Antonia von 20148 Hamburg

Merkel Mania
Nizzaklassen: 09, 25, 41
Inhaber: Romatowski Antonia von 20148 Hamburg

Merkel Ferkel
Nizzaklassen: 25, 09, 16, 28, 41
Inhaber: Schaffeld Bodo 32756 Detmold