Chad Kroski Abmahnung

RA Jens O. Brelle, ART-LAWYER.de berichtet per Pressemitteilung über die Abmahnung von T-Mobile gegen den Inhaber der Domain chadkroski.com.

T-Mobile startete Anfang Juli die Below-the-Line Kampagne “web’n’walk”: Chad Kroski (eigentlich Charaijev Alexander Kroski) ist ein fiktiver Bestsellerautor, der dem T-Mobile-Werbespot entsprungen ist. Dieser lief erstmalig am 01. Juli 2005 im deutschen Fernsehen.

T-Mobile macht marken- und kennzeichenrechtliche Ansprüche an der Figur “Chad Kroski” geltend.

Die T-Mobile Wortmarke (30544949.4) wurde am 27.07.2005 für die Nizzaklassen 09, 16, 35, 36, 38, 41 und 42 angemeldet, ist derzeit aber noch nicht eingetragen.

Verlängerungsgebühren

Vergleich Anmelde- und Verlängerungsgebühren

Grundgebühren:

Deutschland:
Anmeldung: 300.- EUR
Verlängerung: 750.- EUR

EU-Marke:
Anmeldung + Eintragung: 2075.- EUR
Verlängerung: 2500.- EUR

IR-Marke:
Anmeldung: Nach Staatenauswahl
Verlängerung: Entspricht den aktuellen Anmeldegebühren

Komisch, dass bei EU- und IR-Marke die Verlängerungsgebühr etwa in der Größenordnung der Anmeldegebühr liegt, und beim DPMA das 2,5-fache der Anmeldegebühr fällig wird.
Womit ist das zu rechtfertigen? Ist die Verlängerung tatsächlich so viel aufwendiger als das Anmeldeverfahren mit der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse? Oder subventionieren die Verlängerungsgebühren etwa die kostengünstigere Anmeldung?

Wahlkampf und Markenrecht

Der Münchner Wochenanzeiger berichtet über die Auseinandersetzung zwischen Gruner & Jahr und der Münchner SPD-Bundestagskandidatin Brigitte Meier. Die Plakatgestaltung mit den Slogans „Brigitte – nicht nur für Frauen“, „Eltern – brauchen Unterstützung“, „Capital – für die Kommunen“ waren Gruner & Jahr zu nah an eigene Marken und Titel angelehnt.
Mit überarbeiteten Plakaten ausgestattet, stellte Frau Meier für den Fall ihrer Wahl in den Bundestag eine intensive Beschäftigung mit dem Markenrecht in Aussicht.

Inländische Priorität

muepe.de berichtet über die Endscheidung des OLG Hamburg 3 U 33/03 zur Domain abebooks.com.

1. Wird unter einer von Haus aus kennzeichnungskräftigen Internet-Domain (hier: “www.abebooks.com”) ein Internetmarktplatz in Form einer gewerbsmäßigen Vermittlung des Kaufs und Verkaufs antiquarischer Bücher im Internet betrieben, so ist die Ge­schäftsaufnahme auch für das Inland prioritätsbegründend, obwohl die Betreiberfirma in Kanada domiziliert und nur englischsprachige Seiten benutzt. Der erforderliche deutliche Inlandsbezug ergibt sich aus dem Geschäftsgegenstand eines typischen Internetmarkt­platzes speziell für antiquarische Bücher, der von Haus aus nicht auf ein bestimmtes Land beschränkt ist und auch keine dem internationalen Angebot entgegenstehende Länderkennung enthält.
2. Für den Beginn der Inlandsbenutzungsaufnahme ist nicht nur auf die inländische Beteili­gung gewerblicher Antiquariate als zahlende Mitglieder, sondern auch auf Besucher­kontakte auf den Internetseiten abzustellen, die vom Inland aus bei dem Internetunter­nehmen nach antiquarischen Büchern suchen.