Borsalino = berühmte Hutmarke

Als Nichthutträger war ich davon ausgegangen, dass Borsalino ein Allgemeinbegriff für einen bestimmten Huttyp sei. Heute belehrt mich die WIPO im Verfahren (Nr. D2005-0641) eines besseren. Borsalino ist die Marke der italienischen Borsalino SPA und wird seit 1857 benutzt.
Die Marke ist ein Grund warum die Domain borsalinohats.com vom WIPO Schiedsgericht an den Markeninhaber übertragen wurde. Weitere Kriterien waren “bad faith” also böswillige Registrierung und Nutzung der Domain, sowie fehlendes legitimes Interesse des bisherigen Eigentümers an dem Domainnamen.

Blog Marken

Für den Suchbegriff Blog lassen sich mit Schutzwirkung in Deutschland folgende Marken ermitteln:

law blog
Wortmarke
Nizzaklassen: 42, 41
Name: Vetter Udo 40476 Düsseldorf
German Trademarks

blog de
Wortmarke
Nizzaklassen: 35, 38, 42
Name of applicant: Wilken & Sommer GbR, 10999 Berlin Germany
EU Community Trademarks

blog
Wort-/Bildmarke
Nizzaklassen: 35, 41-42
Name of applicant: Portugalmail – Comunicações S A, 4100-395 Porto Portugal
EU Community Trademarks

LIFE BLOG
Wortmarke
Nizzaklassen: 09, 38, 41
Name of applicant: Nokia Corporation, 02150 Espoo Finland
EU Community Trademarks

Weitere Marken, die den Wortbestandteil blog enthalten, folgen zu einem späteren Zeitpunkt.

Quellen: DPMA, HABM

Markenformen (03) IR-Marken

Die Verteilung der drei gängigsten Markenformen am Gesamtbestand der bei der WIPO geführten Internationalen Registrierungen nach Madrider Markenabkommen und PMMA stellt sich aktuell wie folgt dar:

Wortmarke
Anzahl: 270.746
Anteil: 59,37 %

Wort-/Bildmarke
Anzahl: 164.378
Anteil: 36,05 %

Bildmarke
Anzahl: 20.871
Anteil: 4,58 %

Stand: 09. September 2005
Quelle: Eigene Recherche

Weniger Wortmarken als in Deutschland oder bei den Gemeinschaftsmarken, dafür etwas mehr Wort-/Bildmarken.
To be continued… bis sich ein Register mit richtigen Abweichungen findet.

Mach et Otze

Ex-Nationalkicker Frank Ordenewitz wird heute in der WELT porträtiert. Aufhänger ist natürlich der legendäre Spruch “Mach et Otze”.
Mit der entsprechenden Markenanmeldung ist Ordenewitz, laut WELT beim DPMA gescheitert. Leider läßt sich diese Markenanmeldung im Register nicht auffinden.
Abgelehnt wurde 1994 jedoch die Marke “Mach et” (Aktenzeichen O16125) mit der Begründung:

beschreibend und nicht unterscheidungskraeftig; (Werbe-)Slogan oder Qualitaetshinweis
mundartlich für “Tu es!”, Aufforderung, das Angebot in Anspruch zu nehmen

Mehr Erfolg hatten die Anmelder der Wort-/Bildmarke “…MACH ET OTZE”. Die Marke ist unter der Registernummer 2020739 mit Priorität vom 29.08.1991 geschützt.
Beanspruchte Waren:
Druckereierzeugnisse; Waren aus Papier, Pappe und Kunststoff, nämlich Papierhandtücher, -servietten, -taschentücher, Toilettenpapier; Verpackungsmaterial, nämlich Tüten, Hüllen, Beutel und Folien; Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche; Bekleidungsstücke, insbesondere Freizeit- und Sportbekleidung, Kopfbedeckungen

Wiedergabe der Marke (Quelle DPMA):
null

Schröder im Markenregister

Auch Bundeskanzler Gerhard Schröder findet sich in den Markenbeständen des DPMA wieder.
Insgesamt 68 Marken weisen den Markentext Schröder auf. Nachfolgend einige Fundstücke, die auf Verbindung zum Kanzler schliessen lassen:

Schröder-Gasse keine Wendemöglichkeit
Nizzaklassen: 16, 25, 41
Status: Abgelehnt

Schröder – der kräftige aus Niedersachsen
Nizzaklassen: 25, 32, 42
Status: Abgelehnt

Bundeskanzler Schröder
Nizzaklassen: 32, 33, 34
Status: Abgelehnt

GERHARD SCHRÖDER
Nizzaklassen: 28, 32, 33
Status: Abgelehnt

SCHRÖDER COOL
Nizzaklassen: 03, 33
Status: Eingetragen

Quelle: Eigene Recherche

Intertops Nichtigkeitsurteil

muepe informiert über die Entscheidung des europäischen Gerichts erster Instanz bezüglich der Nichtigkeitsklage der Sportwetten Gera GmbH gegen die Gemeinschaftsmarke Intertops der österreichischen Intertops Sportwetten GmbH.
Aktenzeichen: T-140/02

Eine Gemeinschaftsmarke wird nach der Gemeinschaftsverordnung Nr. 40/94 für nichtig erklärt, wenn sie eingetragen worden ist, obwohl sie gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt. Ist es einem Markeninhaber aufgrund der fehlenden Erlaubnis eines Mitgliedstaates in diesem verboten, die Dienstleistungen, für die seine Ware eingetragen ist, anzubieten und zu bewerben, führt dies aber weder zu einem Verstoß gegen die guten Sitten noch gegen die öffentliche Ordnung.

Bei der Beurteilung, ob eine Gemeinschaftsmarke gegen die guten Sitten verstößt, ist folglich die Marke als solche und nicht die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, sowie deren Zulässigkeit in einzelnen Mitgliedsstaaten relevant.