BGH Vorschau

muepe verlinkt auf den Entscheidungsplan des BGH.

Aus markenrechtlicher Sicht scheinen die folgenden Verfahren interessant:

Verhandlungstermin: 3. November 2005

I ZR 29/03

LG Frankfurt – 2/3 O 101/01 ./. OLG Frankfurt – 6 U 190/01

Die zum Ferrari-Konzern gehörende Klägerin macht gegenüber der Beklagten, der Herausgeberin einer Fernsehprogrammzeitschrift, eine Verletzung der auch in Deutschland Schutz genießenden IR-Marken „Ferrari“ und „Ferrari-Pferd“ geltend. Die Beklagte veranstaltete zusammen mit der Mast Jägermeister AG in der Ausgabe 19/2000 ihrer Programmzeitschrift ein Preisrätsel, bei dem als Hauptpreis ein Ferrari 456 M GTA ausgelobt worden war. Dieser im Eigentum der Mast Jägermeister AG stehende Ferrari war in der Zeitschrift auf einer Fotografie mit einem „Jägermeister-Emblem“ auf der Motorhaube des Fahrzeugs abgebildet. Die Klägerin will verbieten lassen, dass Sponsoren gleichartiger Preisrätsel die Fahrzeuge deutlich erkennbar mit ihren eigenen Kennzeichen versehen und auf diese Weise zu eigenen Werbezwecken nutzen.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer – vom Berufungsgericht zugelassenen – Revision gegen diese Beurteilung und verfolgt ihr Klagebegehren weiter.

Verhandlungstermin: 15. Dezember 2005

I ZB 32/04

BPatG – 28 W (pat) 115/00

und

I ZB 33/04

BPatG – 28 W (pat) 102/00

und

I ZB 34/04

BPatG – 28 W (pat) 98/00

Die Dr. Ing. h. c. F. Porsche AG meldete in den drei oben angeführten Verfahren eine dreidimensionale Marke, die jeweils eine Fahrzeugform zeigt, als Kennzeichnung für die Waren „Kraftfahrzeuge und deren Teile“ an. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat alle drei Anmeldungen wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehen eines aktuellen Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.

Die Markenanmelderin wendet sich in den drei genannten Verfahren mit ihrer – jeweils durch das Bundespatentgericht zugelassenen – Rechtsbeschwerde gegen diese Beurteilung. Sie hält in allen drei Fällen die Marke für unterscheidungskräftig und meint, dass der Eintragung kein Freihaltebedürfnis entgegenstehe, es daher nicht auf eine Verkehrsdurchsetzung ankomme. Sie trägt darüber hinaus im Verfahren I ZB 33/04 (28 W (pat) 102/00) vor, das Bundespatentgericht hätte vor der Ablehnung einer Verkehrsdurchsetzung eine Verbraucherbefragung anordnen müssen.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt (z.Zt.: Ruhen des Verfahrens)

(ehemaliger Verhandlungstermin: 24. März 2005)

I ZR 149/02

LG München I – 7 O 7726/01 ./. OLG München – 29 U 5809/01

Die Klägerin ist Inhaberin der 1985 angemeldeten und seither für mehrere Waren und Dienstleistungen eingetragenen Marke MICRO FOCUS. Die Beklagte ist Inhaberin der 1994 angemeldeten und seit 1996 für zahlreiche Waren und Dienstleistungen eingetragenen – von Dritten mit Widersprüchen angegriffenen – Marke FOCUS und Verlegerin des Magazins mit diesem Titel.

Hinsichtlich einzelner Waren und Dienstleistungen begehrt die Klägerin von der Beklagten die Einwilligung zur Löschung der Marke FOCUS. Sie argumentiert, zwischen FOCUS und MICRO FOCUS bestehe Verwechslungsgefahr, und außerdem habe die Beklagte die Marke FOCUS – abgesehen von der Bezeichnung ihres Magazins – über mehr als fünf Jahre hinweg nicht benutzt.

Vollständige Löschung (39/2005)

Vollständig aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamtes gelöscht wurden in der Kalenderwoche 39 die folgenden Marken:

435 289
Wort-/Bildmarke
Alva
Nizzaklasse: 34
Verfall (§ 49 MarkenG)

1 059 253
Wortmarke
TEMOPEN
Nizzaklasse: 05
Verfall (§ 49 MarkenG)

397 03 355
Wort-/Bildmarke
HEY X SAY
Nizzaklasse: 25
Verfall (§ 49 MarkenG)

397 60 561
Wortmarke
U.F.O.
Nizzaklasse: 30
Verfall (§ 49 MarkenG)

399 24 303
Wortmarke
Flying Opera
Nizzaklasse: 41
Verfall (§ 49 MarkenG)

399 47 396
Wort-/Bildmarke
Deutscher Pharma Recht Tag
Nizzaklassen: 16, 38, 41, 42
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

303 44 306
Wortmarke:
4 FUN
Nizzaklassen: 06, 12
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

DD 645 056
Wortmarke
TEMOPEN
Nizzaklasse: 05
Verfall (§ 49 MarkenG)

Quelle: DPMA

Marke KLOPPO

Jürgen Klopp Trainer des Bundesligisten Mainz 05 lässt seinen Spitznamen beim Deutschen Patent- und Markenamt schützen. Unter der Registernummer 30547315 wird die Wortmarkenanmeldung KLOPPO geführt. Die Anmeldung vom 08. August beansprucht Schutz in den Nizzaklassen 16, 24 und 35.
Klopp wird im kommenden Jahr für das ZDF bei den Übertragungen der Fußball WM als Experte tätig werden.

Nach Widerspruch gelöscht (39/2005)

Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens wurden in dieser Woche folgende Marken aus dem Markenregister gelöscht:

397 33 032
THE LIONS

398 15 108
Mediflex

301 44 984
VIA

301 67 076
“Nixi”

302 31 347
MENTOR Alles was Frauen stark macht

302 40 809
Zack Zack

303 33 298
ELASTOGRIP

303 43 052
MAS – Makler aus Sachsen

303 48 288
Diabetofit

303 50 274
Aminobell

303 52 874
Kastenkicker

304 22 106
Rendezvous

304 43 220
Woodarra

304 46 447
ELASTOMET

Quelle: DPMA