muepe verlinkt auf den Entscheidungsplan des BGH.
Aus markenrechtlicher Sicht scheinen die folgenden Verfahren interessant:
Verhandlungstermin: 3. November 2005
I ZR 29/03
LG Frankfurt – 2/3 O 101/01 ./. OLG Frankfurt – 6 U 190/01
Die zum Ferrari-Konzern gehörende Klägerin macht gegenüber der Beklagten, der Herausgeberin einer Fernsehprogrammzeitschrift, eine Verletzung der auch in Deutschland Schutz genießenden IR-Marken „Ferrari“ und „Ferrari-Pferd“ geltend. Die Beklagte veranstaltete zusammen mit der Mast Jägermeister AG in der Ausgabe 19/2000 ihrer Programmzeitschrift ein Preisrätsel, bei dem als Hauptpreis ein Ferrari 456 M GTA ausgelobt worden war. Dieser im Eigentum der Mast Jägermeister AG stehende Ferrari war in der Zeitschrift auf einer Fotografie mit einem „Jägermeister-Emblem“ auf der Motorhaube des Fahrzeugs abgebildet. Die Klägerin will verbieten lassen, dass Sponsoren gleichartiger Preisrätsel die Fahrzeuge deutlich erkennbar mit ihren eigenen Kennzeichen versehen und auf diese Weise zu eigenen Werbezwecken nutzen.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer – vom Berufungsgericht zugelassenen – Revision gegen diese Beurteilung und verfolgt ihr Klagebegehren weiter.
Verhandlungstermin: 15. Dezember 2005
I ZB 32/04
BPatG – 28 W (pat) 115/00
und
I ZB 33/04
BPatG – 28 W (pat) 102/00
und
I ZB 34/04
BPatG – 28 W (pat) 98/00
Die Dr. Ing. h. c. F. Porsche AG meldete in den drei oben angeführten Verfahren eine dreidimensionale Marke, die jeweils eine Fahrzeugform zeigt, als Kennzeichnung für die Waren „Kraftfahrzeuge und deren Teile“ an. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat alle drei Anmeldungen wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehen eines aktuellen Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.
Die Markenanmelderin wendet sich in den drei genannten Verfahren mit ihrer – jeweils durch das Bundespatentgericht zugelassenen – Rechtsbeschwerde gegen diese Beurteilung. Sie hält in allen drei Fällen die Marke für unterscheidungskräftig und meint, dass der Eintragung kein Freihaltebedürfnis entgegenstehe, es daher nicht auf eine Verkehrsdurchsetzung ankomme. Sie trägt darüber hinaus im Verfahren I ZB 33/04 (28 W (pat) 102/00) vor, das Bundespatentgericht hätte vor der Ablehnung einer Verkehrsdurchsetzung eine Verbraucherbefragung anordnen müssen.
Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt (z.Zt.: Ruhen des Verfahrens)
(ehemaliger Verhandlungstermin: 24. März 2005)
I ZR 149/02
LG München I – 7 O 7726/01 ./. OLG München – 29 U 5809/01
Die Klägerin ist Inhaberin der 1985 angemeldeten und seither für mehrere Waren und Dienstleistungen eingetragenen Marke MICRO FOCUS. Die Beklagte ist Inhaberin der 1994 angemeldeten und seit 1996 für zahlreiche Waren und Dienstleistungen eingetragenen – von Dritten mit Widersprüchen angegriffenen – Marke FOCUS und Verlegerin des Magazins mit diesem Titel.
Hinsichtlich einzelner Waren und Dienstleistungen begehrt die Klägerin von der Beklagten die Einwilligung zur Löschung der Marke FOCUS. Sie argumentiert, zwischen FOCUS und MICRO FOCUS bestehe Verwechslungsgefahr, und außerdem habe die Beklagte die Marke FOCUS – abgesehen von der Bezeichnung ihres Magazins – über mehr als fünf Jahre hinweg nicht benutzt.