Um zu dieser Erkenntnis zu gelangen bedurfte es aber den Gang durch die Instanzen ber europäischen Gerichtsbarkeit. Aktenzeichen: T?423/04
Die Eintragung der Gemeinschaftsmarke B.K.R. als Wort-/Bildmarke in der Nizzaklasse 25 wurde vom HABM nach Widerspruch auf Basis der österreichischen Marke BK RODS abgelehnt. Die Ablehnung wurde von der Beschwerdekammer des HABM bestätigt.
Erst das Europäische Gericht erster Instanz hob die Entscheidung der Beschwerdekammer auf und entschied:
Im vorliegenden Fall sind trotz bestimmter ähnlicher Merkmale der einander gegenüberstehenden Zeichen im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr alle oben in den Randnummern 59 bis 75 genannten Umstände zu berücksichtigen. Da die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen hat, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen bildlich und klanglich ähnlich seien, und da auch keine begriffliche Ähnlichkeit besteht, kann insgesamt von einer Ähnlichkeit der Zeichen nicht ausgegangen werden. Trotz der Produktidentität besteht daher zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen keine Verwechslungsgefahr.