domainblog und muepe informieren über die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Medion ./. Thomson Life (C-120/04).
Bezüglich der in Deutschland gefestigten Prägetheorie des BGH sollte man beachten, dass der EuGH explizit auf Marken abstellt, die aus einer Unternehmensbezeichnung und einer kennzeichnungskräftigen Marke bestehen.
Leitsatz:
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass bei identischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen kann, wenn das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet wird und letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält.