Amazon ./. Unasi Inc.

Sehr aktiv zeigt sich Amazon.com Inc. dieser Tage bei der Bereinigung von unrechtmäßig registrierten Domains. Zum wiederholten Male setzte sich Amazon vor einen Schiedsgericht durch und konnte diesmal die Übertragung der Domains amazozn.com, amatzon.com, amzzon.com, amazondownloads.com, amazoncameras.com, amazonboks.com und azamon.com erwirken.
Beklagter Domaininhaber war die panamaische Unasi Inc.
Amazon.com, Inc. v. Unasi Inc. (Fall Nr. FA0508000542437)

DPMA: geographische Angaben

Im Jahr 2005 wurden folgende Anträge auf Eintragung einer geographische Angaben oder Ursprungsbezeichnung beim DPMA gestellt:

Hallertauer Hopfen
Antragsteller: Hopfenpflanzerverband Hallertau e.V.

Münchner Weißwurst
Antragsteller: Schutzgemeinschaft “Münchner Weißwurst”

Nieheimer Käse mit Kümmel
Antragsteller: Verein Schutzgemeinschaft Nieheimer Käse

“Schrobenhausener Spargel”, “Spargel aus dem Schrobenhausener Land”, “Spargel aus dem Anbaugebiet Schrobenhausen”
Antragsteller: Spargelerzeugerverband Südbayern e.V.

Schwäbische Maultaschen, Schwäbische Suppenmaultaschen
Antragsteller: Schutzgemeinschaft “Schwäbische Maultaschen”

Tettnanger Hopfen
Antragsteller: HVG Service Baden-Württemberg e.V.

Quelle: DPMA

LG München I: Es ging um die Wurst, die Nürnberger Bratwurst

Die Sueddeutsche Zeitung berichtet über die Entscheidung des Landgericht München I um die Verwendung der bei der EU geschützten geographischen Bezeichnung.

Die Bezeichnungen „Nürnberger Bratwürste“ und „Nürnberger Rostbratwürste“ sind nur für Produkte aus Nürnberg zulässig. Mit dieser heute bekannt gewordenen Entscheidung hat das Landgericht München I einem Münchner Metzgereibetrieb ähnliche Bezeichnungen für seine Produkte untersagt.

Quelle: Sueddeutsche Zeitung

LG Köln erteilt Absage für inländische Markenverletzung durch ausländische Webseite

Dr. Bahr informiert über eine Entscheidung des LG Köln (Urt. v. 13.09.2005 – Az.: 33 O 209/03) zur Fragestellung, ob eine ausländische Webseite gegen eine Deutschland eingetragene Marke verstößt.

Die Klägerin war Inhaberin einer in Deutschland eingetragenen Marke. Die Beklagte hatte ihren Besitz in Spanien und betrieb dort auch ihr Geschäft. Sie warb für ihr Hotel im Internet in spanischer und englischer Sprache, wobei der Nutzer die Möglichkeit hat, per Internet zu buchen.

Die Klage der inländischen markeninhaberin wurde abgewiesen, das gericht folgte damit der Rechtsprechung des BGH in der Rechtssache “Hotel Maritime”.

BHG Entscheidung “Hotel Maritime” I ZR 163/02 via RWS-Verlag.

EU will verstärkt gegen Produkt- und Markenpiraterie vorgehen

Der VWD berichtet über die Pläne der Europäischen Union im kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie.

Zu den von der Kommission vorgesehenen Aktionen zählen eine bessere Vernetzung der Zollbehörden damit Informationen in Echtzeit übertragen werden können sowie die Prüfung ob es einen Überarbeitungsbedarf für die einschlägigen Rechtsvorschriften gibt. Auch sollen Flug- und Schifffahrtsgesellschaften sowie Kurierdienste in die Kontrollen eingebunden werden.